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   BVerwG, 13.11.1987 - 1 C 53.86   

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https://dejure.org/1987,5114
BVerwG, 13.11.1987 - 1 C 53.86 (https://dejure.org/1987,5114)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.1987 - 1 C 53.86 (https://dejure.org/1987,5114)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 1987 - 1 C 53.86 (https://dejure.org/1987,5114)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 03.01.1977 - 4 CB 70.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1987 - 1 C 53.86
    Eine mündliche Verhandlung ist in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in einem Raum stattfindet, der während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich ist (BVerwG, Beschluß vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1).
  • BGH, 10.08.2001 - RiZ(R) 5/00

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch kritische

    Damit ist aber nicht bewiesen, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit gewahrt worden sind (vgl. Beschluß vom 13. November 1987 - BVerwG 1 C 53.86 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 74 S. 9 ).
  • BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Vorliegen eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1989 - BVerwG 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91 S. 37 , vom 22. April 1988 - BVerwG 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 und vom 13. November 1987 - BVerwG 1 C 53.86 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 74 S. 9 ) ist eine Verhandlung schon dann "öffentlich" im Sinne des § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich, d.h. ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind.
  • BVerwG, 23.12.1993 - 11 B 46.93

    Darlegung der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit einer Verhandlung -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" bereits dann, wenn sie in einem Raum stattfindet, der während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich ist (vgl.Beschlüsse vom 13. November 1987 - BVerwG 1 C 53.86 - undvom 23. November 1989 - BVerwG 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 74 und 91, jeweils m.w.N.).
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