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   BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96   

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BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96 (https://dejure.org/1998,947)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1998 - 1 C 6.96 (https://dejure.org/1998,947)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 (https://dejure.org/1998,947)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erklärungserwerb - Optionsrecht - Erklärungsberechtigter - Erwerbserklärung - Erklärungsfrist - Nacherklärungsfrist - Hindernis - Verschulden - Rechtsunkenntnis - Anlaß - Vertrauensschutz - Fristversäumnis - Vorsorgliche Erklärung

  • Judicialis

    RuStAÄndG 1974 Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RuStAGÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 7
    Staatsangehörigkeitsrecht - Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 70
  • FamRZ 1999, 89
  • DVBl 1999, 169
  • DVBl 1999, 57 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94

    Staatsangehörigkeit - Erklärungsrecht - Nacherklärungsfrist - Frist -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96
    Die Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Erwerbsberechtigten verlängert die Erklärungsfrist nicht und setzt sie auch nicht neu in Gang (vgl. hierzu und zu verfassungsrechtlichen Aspekten der Optionslösung Senatsurteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341 = Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 1 = NJW 1996, 1687).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.) ist daher im Falle der Unkenntnis des Erklärungsberechtigten hinsichtlich des Optionsrechts für den Beginn des Laufs der Nacherklärungsfrist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die - auch vom Kläger geltend gemachte - Unkenntnis nicht mehr unverschuldet ist.

    Wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, hat sich zu erkundigen, anderenfalls trifft ihn an der Rechtsunkenntnis grundsätzlich ein Verschulden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

    Bereits der Umstand, daß der Betroffene aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt, legt eine Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und bietet für den Erklärungsberechtigten hinreichend Anlaß, sich schon bei oder in angemessener Zeit nach der Geburt des Betroffenen über dessen deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und, soweit erforderlich und zumutbar, Rechtsauskünfte einzuholen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen setzt allerdings voraus, daß sie sich in geeigneter Weise über die Rechtslage informiert haben (Senatsurteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

    Das entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Optionsfrist, die bei Inkrafttreten des Gesetzes offenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse möglichst rasch, jedenfalls innerhalb angemessener Zeit zu klären und damit Rechtssicherheit zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.09.1993 - 1 C 1.93

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Streitwert - Wartefrist - Unterbrechung der

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96
    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts für das Berufungsverfahren auf je 10 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG; vgl. auch Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 1.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 76).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96
    Dies führte jedoch nicht dazu, daß auch eheliche Kinder deutscher Mütter automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, sondern verpflichtete lediglich den Gesetzgeber, diesem Personenkreis einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen (BVerfGE 37, 217).
  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06

    Nacherklärungsfrist; Deutsche Volksliste der Ukraine; Vermutung deutscher

    Auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter eines Erklärungsberechtigten i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zum Zeitpunkt der Erwerbserklärung (noch) nicht abschließend behördlich geklärt war oder ansonsten festgestanden hat, kann die Frist i.S.v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 verstrichen sein, wenn bereits zuvor die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Umständen vorgelegen hat, die auf eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter hindeuten (Bestätigung des Urteils vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts i.S.v. Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 343 f., S. 344, S. 345 ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    Vielmehr muss auch in Fällen einer ungeklärten deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, dass er innerhalb der einschlägigen Frist eine Erwerbserklärung "vorsorglich" abgibt, soll nicht der Verlust des Erwerbsrechts zu gewärtigen sein (Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 sowie Leitsatz 2).

    Bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

    Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 14.06

    Anspruch einer russischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Urkunde über den

    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts i.S.v. Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 343 f., S. 344, S. 345 ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    Vielmehr muss auch in Fällen einer ungeklärten deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, dass er innerhalb der einschlägigen Frist eine Erwerbserklärung "vorsorglich" abgibt, soll nicht der Verlust des Erwerbsrechts zu gewärtigen sein (Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 sowie Leitsatz 2).

    Bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

    Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 19.06

    Erteilung von Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem

    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 24. Oktober 1995 BVerwG 1 C 29.94 BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 BVerwG 1 C 6.96 Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtseinkünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 343 f., S. 344, S. 345ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 13 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    Vielmehr muss auch in Fällen einer ungeklärten deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, dass er innerhalb der einschlägigen Frist eine Erwerbserklärung vorsorglich abgibt, soll nicht der Verlust des Erwerbsrechts zu gewärtigen sein (Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 sowie Leitsatz 2).

    17 Bei einer bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes feststehenden und ohne Weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

    18 Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 BVerwG 1 B 73.98 Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 16.06

    Abstellen auf den Zeitpunkt des Kennenmüssens der deutschen Staatsangehörigkeit

    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 BVerwG 1 C 29.94 (BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 BVerwG 1 C 6.96 Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O., S. 343, S. 344, S. 345 ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 13 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    Vielmehr muss auch in Fällen einer ungeklärten deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, dass er innerhalb der einschlägigen Frist eine Erwerbserklärung vorsorglich abgibt, soll nicht der Verlust des Erwerbsrechts zu gewärtigen sein (Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 sowie Leitsatz 2).

    16 Bei einer bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes feststehenden und ohne Weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

    17 Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 BVerwG 1 B 73.98 Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98

    Erklärungserwerb; Inland; Legitimation; Nacherklärungsfrist; nichteheliche

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 24. Oktober 1995, a.a.O. und vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2) ist im Falle der Unkenntnis des Erklärungsberechtigten hinsichtlich des Optionsrechts für den Beginn des Laufs der Nacherklärungsfrist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die auch von der Klägerin geltend gemachte Unkenntnis nicht mehr unverschuldet ist.

    In diesem Falle muß von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, daß er innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 u.U. vorsorglich eine Erwerbserklärung abgibt (vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998, a.a.O. S. 14).

    Selbst auf einen zusätzlichen Zeitraum von einem oder zwei Monaten, der auch bei Berücksichtigung von Umstellungsschwierigkeiten ausreichend wäre, käme es im Falle der Klägerin nicht an (vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998, a.a.O. S. 15).

    Sie befand sich insbesondere weder in einem entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum, noch kann sie sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen (vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998, a.a.O. S. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2003 - 19 E 592/02
    vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 -, NVwZ-RR 1999, 70 (71).

    Abgesehen davon, dass der Kläger aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einer deutschen Mutter stammt und für ihn schon aus diesem Grund, auch wenn die Staatsangehörigkeit seiner Mutter erst mit Aushändigung des Staatsangehörigkeitsausweises am 25. August 1998 abschließend geklärt worden ist, hinreichender Anlass bestand, sich Kenntnis über den in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG vorgesehenen Erklärungserwerb zu verschaffen, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 -, a. a. O., ging er spätestens Ende 1992 selbst davon aus, Deutscher zu sein, und bestand für ihn jedenfalls angesichts dieser Annahme Veranlassung, sich über das Bestehen einer etwaigen deutschen Staatsangehörigkeit bzw. Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit zu erkundigen.

    vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 -, a. a. O. (72).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2001 - 8 E 730/00

    Anspruch auf Erteilung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen

    Auch die "Nachfrist" des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG war, sofern man den Antrag des Kägers vom 24. Januar 1995 an die Stadtverwaltung M. - Staatsangehörigkeitsfeststellungsbehörde - auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als hinreichend deutliche Erwerbserklärung versteht, zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, DVBl. 1999, 169 (171), und Beschluss vom 17. Juli 1998 - 1 B 73/98 -, Inf- AuslR 1998, 504; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Juli 1995 - 5 B 93.802 -, EZAR 275 Nr. 7 (4), bei Abgabe der Erklärung bereits abgelaufen.

    BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, DVBl. 1999, 169 (171).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, DVBl. 1996, 615 (617 f.) = BVerwGE 99, 341 (346 f.); Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 , DVBl. 1999, 169 (170).

  • BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98

    Staatsangehörigkeitsrecht - Anforderungen an eine Erwebserklärung

    Der beschließende Senat hat mit Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - entschieden, daß Erklärungen des Erwerbsberechtigten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt oder der Ausländerbehörde nur dann als Erwerbserklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 angesehen werden können, wenn ihr Erklärungsgehalt hinreichend deutlich ist.

    Angesichts der generell großen Tragweite einer solchen Erklärung muß, wie der Senat im Urteil vom 25. Juni 1998 (a.a.O.) ausgeführt hat, ein entsprechender Erklärungswille hinreichend deutlich zutage treten.

  • VG München, 10.03.2008 - M 25 K 06.566

    Feststellung der Deutscheneigenschaft; Erklärungserwerb; Vertriebeneneigenschaft

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG stammt (BVerwG, U. v. 24. Oktober 1995 - 1 C 29/94 - u. U. v. 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 - jeweils ).

    Ein etwaiger Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, den ihre Mutter nach ihrer Zeugenaussage für die Klägerin zu 1) bei der Deutschen Botschaft in Kiew 1995 oder 1996 zu stellen versucht habe, wäre nicht als ausreichende Erklärung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG anzusehen, da hiermit erklärt wird, die deutsche Staatsangehörigkeit bereits zu besitzen, und nicht - mit den im Interesse der Rechtssicherheit an eine wirksame Erwerbserklärung gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG zu stellenden Mindestanforderungen - der objektive Erklärungswert und das Bewusstsein zum Ausdruck kommt, die deutsche Staatsangehörigkeit erst erwerben zu wollen (vgl. BVerwG, B. v. 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 - Rz 8 u. U. v. 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 - Rz 24 ff.; BayVGH, B. v. 28. Dezember 2000 - 11 B 97.3303 - u. OVG NW, B. v. 13. April 2007 - 12 E 1475/06 - Rz 4 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2003 - 19 A 1960/02

    Anforderungen an die Substantiierung eines Berufungszulassungsgrundes im

    vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1999 - 1 C 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 687 (688), vom 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 -, NVwZ-RR 1999, 70 (71) und vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, DVBl 1996, 615 (617); zu letzterem Urteil BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403 f; ferner OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2001 - 8 E 730/00 -.

    vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 -, a. a. O. (72).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2007 - 12 E 1475/06

    Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Anforderungen an die Abgabe einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2005 - 19 A 2465/04
  • VG Braunschweig, 05.02.2004 - 5 B 3/04

    Abschiebungsandrohung; Ausreisepflicht; Erklärungserwerb; Erklärungsfrist;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 5 N 17.06

    Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG; deutscher Elternteil; Erwerb der

  • VG Köln, 02.04.2003 - 10 K 10861/99

    Voraussetzungen des vertriebenenrechtlichen Anspruchs auf Ausstellung einer

  • VG Düsseldorf, 21.03.2002 - 8 K 6073/99

    Ausstellung einer Urkunde hinsichtlich eines Erklärungserwerbs nach dem Gesetz

  • BVerwG, 27.07.2005 - 5 B 1.05

    Verschuldenlose Nichteinhaltung der dreijährigen Erklärungsfrist im Sinne von § 3

  • VG München, 08.07.2002 - M 25 K 00.823
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 13 S 2555/99

    Statusdeutscheneigenschaft - Erwerb im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2003 - 19 A 4066/01

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Heirat eines Polen; Zeitlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2008 - 12 A 1564/08

    Anforderungen an eine hinreichende Erwerbserklärung bezüglich des Erwerbs der

  • VG Köln, 20.02.2008 - 10 K 1056/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2009 - 12 A 3185/08
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2007 - 12 A 5157/05

    Ausgestaltung der Einhaltung der vertriebenenrechtlichen Nacherklärungsfrist für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2006 - 19 E 689/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 19 A 2699/03

    Voraussetzungen der Begründung eines Berufungszulassungsgrundes im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2011 - 12 A 751/10

    Möglichkeit der Umdeutung eines isolierten Aufnahmeantrags nach BVFG als einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2000 - 17 B 454/99

    D (A), Bosnier, Krankheit, Epilepsie, Situation bei Rückkehr,

  • VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167

    Deutscheneigenschaft; Erklärungserwerb; gemischt nationale Ehe

  • VG Braunschweig, 15.07.2003 - 5 A 89/03

    Abstammung; Ausbildungsförderung; Ausbürgerung; Auswanderung; Einbürgerung;

  • VG Köln, 27.10.2010 - 10 K 7601/09

    Ausschluss vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt von der

  • VG München, 26.10.2009 - M 25 K 08.1001

    Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit; Nacherklärungsfrist;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.11.1996 - 1 PKH 27.96, 1 C 6.96   

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https://dejure.org/1996,31034
BVerwG, 20.11.1996 - 1 PKH 27.96, 1 C 6.96 (https://dejure.org/1996,31034)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.1996 - 1 PKH 27.96, 1 C 6.96 (https://dejure.org/1996,31034)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 1996 - 1 PKH 27.96, 1 C 6.96 (https://dejure.org/1996,31034)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.12.1996 - 1 PKH 27.96, 1 C 6.96   

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BVerwG, Entscheidung vom 05.12.1996 - 1 PKH 27.96, 1 C 6.96 (https://dejure.org/1996,30515)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 1996 - 1 PKH 27.96, 1 C 6.96 (https://dejure.org/1996,30515)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Revisionsverfahrens

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