Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 23.08.1999

Rechtsprechung
   BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 53 Abs. 6 S.1; AuslG § 55 Abs. 3; AuslG § 55 Abs. 2; AsylVfG § 42 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 1
    Türkei, Kurden, Jesiden, Minderjährige, Krankheit, Asthma bronchiale, Situation bei Rückkehr, Medizinische Versorgung, Behandlungskosten, Reisefähigkeit, Duldung, Humanitäre Gründe, Abschiebungshindernis, Folgeantrag, Prüfungskompetenz, Bundesamt, Ausländerbehörde, Bindungswirkung, Urteil, Rechtskraft, Wiederaufgreifen des Verfahrens

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Grundrechtsschutz, Asylbewerber, Zuständigkeit des Bundesamtes, Bindung der Ausländerbehörde, Grenzen der Rechtskraft, Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Ermesse

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Grundrechtsschutz, Asylbewerber, Zuständigkeit des Bundesamtes, Bindung der Ausländerbehörde, Grenzen der Rechtskraft, Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Ermessen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2000, 417
  • DÖV 2000, 609
  • NVwZ 2000, 204



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Wird zitiert von ... (271)  

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99  

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht die Bindungswirkung im übrigen auch dann, wenn das Bundesamt festgestellt hat, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 - NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16).

    Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausländer auf Abschiebungshindernisse beruft, die erst nach Abschluß des ersten Asylverfahrens eingetreten sind; dem steht auch nicht die Rechtskraft einer die ursprüngliche (negative) Feststellung bestätigenden Gerichtsentscheidung entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 - a.a.O. sowie Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 47.87 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 8 S. 19; vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 907.82 - a.a.O. Nr. 3 S. 7; vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - a.a.O. Nr. 2 S. 4 und vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 ).

    Dem steht nicht entgegen, daß § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer solchen Ermessensentscheidung ausschließt; diese Regelungen sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge zu § 53 AuslG anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 a.a.O.).

  • BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97  

    Zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren

    Die Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. dazu BVerwGE 105, 383 ) ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ); diese darf sich auch nach einer Versäumung der Klagefrist allein infolge zurechenbaren Vertreterverschuldens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nicht mehr mit Gefahren für Leib oder Leben des Asylbewerbers im Abschiebungszielstaat befassen.

    e) Indes hat mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen ausdrücklich hervorgehoben, dass damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG noch nicht notwendig endet (Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ): Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG unterliege nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gelte nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 53 AuslG umfasst.

  • BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03  

    Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen;

    Dies kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation - der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20; jeweils m.w.N.).
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   BVerwG, 23.08.1999 - 1 PKH 8.99   

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