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   BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16   

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BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16 (https://dejure.org/2016,26120)
BVerwG, Entscheidung vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 (https://dejure.org/2016,26120)
BVerwG, Entscheidung vom 09. August 2016 - 1 C 6.16 (https://dejure.org/2016,26120)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Asyl § 29 Abs. 1, §§ 34a, 71a, 75 Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 4; Dublin II-VO Art. 20; Dublin III-VO Art. 27 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2; VwGO §§ 80, 80b, 124, 124a
    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang; (Wieder-) Aufnahme; Überstellung; Überstellungsfrist; Unterbrechung Überstellungsfrist; Rechtsbehelf; aufschiebende Wirkung; Ende aufschiebende Wirkung; Rechtsmittel; Zulassungsberufung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Asyl § 29 Abs. 1, §§ 34a, 71a, 75 Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 4
    (Wieder-)Aufnahme; (Wieder-)Aufnahmebereitschaft; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Dublin; Ende aufschiebende Wirkung; Individualschutz; Rechtsbehelf; Rechtsmittel; Umdeutung; Unterbrechung Überstellungsfrist; Unzulässigkeit; Zulassungsberufung; Zuständigkeit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 5 AsylVfG 1992, § 34a Abs 2 S 1 AsylVfG 1992, § 71a AsylVfG 1992, § 75 Abs 1 AsylVfG 1992
    Neubeginn der Überstellungsfrist mit Ende der aufschiebenden Wirkung nach § 80b VwGO

  • Wolters Kluwer

    Neubeginn der Dublin-Überstellungsfrist mit Ende der aufschiebenden Wirkung nach § 80b VwGO; Zuständigkeit eines für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen EU-Mitgliedsstaates für die Rechtsmittelverfahren bei einer Ablehnung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 29 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 20, VO 604/2013 Art. 49 Abs. 2,... VwGO § 80b, VwGO § 80b Abs. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 71a, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 2 S. 1, AsylG § 34a, AsylG § 75 Abs. 1, AsylG § 77 Abs. 1, AsylG § 78 Abs. 4, AsylG § 79 Abs. 4
    Dublinverfahren, Überstellungsfrist, Fristbeginn, aufschiebende Wirkung, Zweitantrag, Umdeutung, Unzulässigkeit, Zuständigkeitsübergang, Unterbrechung der Frist, Unterbrechung der Überstellungsfrist, Ende der aufschiebenden Wirkung, Rechtsmittel, Berufungszulassung, ...

  • doev.de PDF

    Neulauf der Dublin-Überstellungsfrist mit Ende der aufschiebenden Wirkung

  • rewis.io

    Neubeginn der Überstellungsfrist mit Ende der aufschiebenden Wirkung nach § 80b VwGO

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang; (Wieder-)Aufnahme; Überstellung; Überstellungsfrist; Unterbrechung Überstellungsfrist; Rechtsbehelf; aufschiebende Wirkung; Ende aufschiebende Wirkung; Rechtsmittel; Zulassungsberufung; ...

  • rechtsportal.de

    Neubeginn der Dublin-Überstellungsfrist mit Ende der aufschiebenden Wirkung nach § 80b VwGO ; Zuständigkeit eines für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen EU-Mitgliedsstaates für die Rechtsmittelverfahren bei einer Ablehnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 156, 9
  • NVwZ 2016, 1492
  • DÖV 2016, 963
 
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Wird zitiert von ... (232)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16
    Ist ein Mitgliedstaat nach den einschlägigen Dublin-Bestimmungen für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig, kann sich der Schutzsuchende im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG jedenfalls dann auf die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats berufen, wenn die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft eines anderen (unzuständigen) Mitgliedstaats nicht positiv feststeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 - zur Vorgängerregelung in § 27a AsylG a.F.).

    Das gilt nicht nur für Erstanträge, sondern gleichermaßen für Zweitanträge, auch wenn diese nur unter besonderen Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 - juris Rn. 20).

    Nachdem dies nicht geschehen war, durfte das Berufungsgericht das Schweigen des Bundesamts hier auch ohne weitere Nachfrage dahin würdigen, dass dort keine weiterführenden Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich Hinweise für eine fortbestehende (Wieder-)Aufnahmebereitschaft ergeben, und damit letztlich allein aus dem Verhalten des Bundesamts auf die fehlende (Wieder-)Aufnahmebereitschaft Italiens schließen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 - juris Rn. 23).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16
    Zwar sind die Fristenregelungen in der Dublin II-Verordnung - anders als die Regelungen in der Dublin III-Verordnung (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 [ECLI:EU:C:2016: 409], Ghezelbash und C-155/15 [ECLI:EU:C:2016:410, Karim) - grundsätzlich nicht individualschützend.

    Diese vom Senat zur Dublin III-Verordnung entwickelten Grundsätze sind dort aufgrund der Urteile des EuGH vom 7. Juni 2016 (C-63/15, Ghezelbash und C-155/15, Karim) inzwischen zwar überholt; sie gelten aber weiterhin für Verfahren, bei denen die Dublin II-VO zur Anwendung kommt.

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16
    Zwar sind die Fristenregelungen in der Dublin II-Verordnung - anders als die Regelungen in der Dublin III-Verordnung (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 [ECLI:EU:C:2016: 409], Ghezelbash und C-155/15 [ECLI:EU:C:2016:410, Karim) - grundsätzlich nicht individualschützend.

    Diese vom Senat zur Dublin III-Verordnung entwickelten Grundsätze sind dort aufgrund der Urteile des EuGH vom 7. Juni 2016 (C-63/15, Ghezelbash und C-155/15, Karim) inzwischen zwar überholt; sie gelten aber weiterhin für Verfahren, bei denen die Dublin II-VO zur Anwendung kommt.

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16
    Ungeachtet der gewählten Formulierung hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 ("Der Asylantrag ist unzulässig") eine rechtsgestaltende Regelung über die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit nach § 27a Asyl(Vf)G (inzwischen: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) getroffen; hiergegen ist die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - Buchholz 451.902 Europ Ausländer- u Asylrecht Nr. 79 Rn. 13 ff.).

    Sie dienen der zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats, ohne dem Antragsteller einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - Buchholz 451.902 Europ Ausländer- u Asylrecht Nr. 79 Rn. 17 ff. m.w.N. zur Fristenregelung für die Stellung eines Aufnahmegesuchs nach Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16
    Die rechtswidrige Ablehnung eines (Zweit-)Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1AsylG kann wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen nicht in eine(Unzulässigkeits-)Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 71a AsylG umgedeutet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - Buchholz 451.902 Europ Ausländer- u Asylrecht Nr. 78).

    Denn bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Verbindung mit § 71a AsylG gestützten (Unzulässigkeits-)Entscheidung würde es sich prozessual um einen anderen Streitgegenstand mit für den Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen handeln, weil sie zur Folge hätte, dass der (Zweit-)Antrag des Klägers auch von keinem anderen Staat geprüft würde und er grundsätzlich in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat einschließlich seines Herkunftslands abgeschoben werden könnte (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - Buchholz 451.902 Europ Ausländer- u Asylrecht Nr. 78 Rn. 26 ff.).

  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 22.15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Antrag auf internationalen Schutz;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16
    Entfällt die aufschiebende Wirkung, sind die Behörden ab diesem Zeitpunkt aus Rechtsgründen nicht länger an der Durchführung der Abschiebung gehindert (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - juris Rn. 21 f. zur Nachfolgeregelung in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO).

    Dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung auch im Geltungsbereich der Dublin II-VO zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist nach der zweiten Variante des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO führt, ergibt sich daraus, dass es sich bei dem dort verwendeten Begriff der "aufschiebenden Wirkung" um einen unionsrechtlichen Begriff handelt, der alle Fälle erfasst, in denen eine Überstellungsentscheidung nach den nationalen Vorschriften zur Ausgestaltung des Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen werden darf (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - juris Rn. 19 zur Nachfolgeregelung in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO).

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16
    Lässt das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zu, ist maßgebliches Rechtsmittel im Sinne des § 80b Abs. 1 VwGO der Antrag auf Zulassung der Berufung (wie BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 22).

    Dabei ist maßgebliches Rechtsmittel, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zulässt, der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO mit der Folge, dass als Bezugspunkt für die Dreimonatsfrist auf den Ablauf der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe und nicht auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 22).

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16
    Die Frist beginnt bei der zweiten Variante daher erst zu laufen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, d.h. ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.).
  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    d) In eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG kann der Bescheid schon deswegen nicht umgedeutet werden, weil es sich bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. §§ 71, 71a AsylG gestützten (Unzulässigkeits-)Entscheidung prozessual um einen anderen Streitgegenstand mit für die Klägerinnen ungünstigeren Rechtsfolgen handelte; denn sie hätte zur Folge, dass der (Folge/Zweit)-Antrag der Klägerinnen auch von keinem anderen Staat geprüft würde und die Klägerinnen grundsätzlich in jeden zu ihrer Aufnahme bereiten Staat einschließlich ihres Herkunftslands abgeschoben werden könnten (BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 78 Rn. 26 ff. und vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Nach Abweisung der Klage durch Urteil vom 06.06.2016, dem Kläger zugestellt am 14.07.2016, lief die Überstellungsfrist nicht erneut los, weil der Kläger am 10.10.2016 einen Antrag gemäß § 80b Abs. 2 VwGO stellte, auf den hin der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.11.2016 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung zumindest bis zur heutigen Entscheidung des Senats anordnete (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, Juris Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

    a) Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde ist generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16 [ECLI:EU:C:2017:675], Khir Amayry - Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 18).

    Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen (so bereits BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 18); dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken.

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