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   BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78   

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BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78 (https://dejure.org/1982,267)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstellung als Deutscher - Behandlung als deutscher Staatsangehöriger in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - Aushändigung eines Personalausweises für Bürger der DDR - Irrevisibilität des Rechts der DDR - Bindungswirkung der Erteilung eines ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit i.S. GG, wenn einem Ausländer in der DDR ein Personalausweis ausgestellt wird

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 277
  • NJW 1983, 585
  • MDR 1983, 692
  • NVwZ 1983, 226 (Ls.)
  • DVBl 1983, 453
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78
    Dies folge aus den gemäß § 31 BVerfGG verbindlichen Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 1/73 - (BVerfGE 36, 1) über die verfassungsrechtliche Prüfung des Gesetzes zum Vertrag vom 21. Dezember 1972 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. Juni 1973 (BGBl. II S. 421).

    Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus den staatsangehörigkeitsrechtlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]) mit Bindungswirkung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG), daß die Organe der Bundesrepublik Deutschland - vorbehaltlich der ordre-public-Klausel - auch die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik als Deutsche gemäß Art. 16, 116 Abs. 1 GG betrachten müssen, die nach den vom Bundesrecht abweichenden Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Deutschen Demokratischen Republik die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben.

    Das Grundgesetz hält in den Art. 16, 116 Abs. 1 an der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit fest (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] [30]; 40, 141 [163]).

    Diese ist wegen ihres Bezugs auf Gesamtdeutschland keine bloße "Bundesangehörigkeit", aber "zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland" (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] [30]).

    Ergebnis könnte auch in Würdigung der Besonderheit der Rechtslage Deutschlands, insbesondere dessen, daß die Deutsche Demokratische Republik im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden kann (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] [17]), nur anerkannt werden, wenn das Grundgesetz einen unmißverständlichen Anhalt dafür böte.

    Die im Grundgesetz verankerte deutsche Staatsangehörigkeit ist auch nicht mit Rücksicht auf das sich ebenfalls aus dem Grundgesetz herleitende Wiedervereinigungsgebot (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [126 ff.]; 36, 1 [17 f., 24 f.]) dahin zu verstehen, daß staatsangehörigkeitsrechtliche Erwerbstatbestände des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik zur deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes führen.

    Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Wiedervereinigungsgebotes liegt jedoch nur vor, wenn eine Maßnahme rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegensteht (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] [17]).

    Die dargelegte Auffassung bedeutet auch keine Preisgabe eines sich aus dem Grundgesetz ergebenden Rechtstitels, mittels dessen die Organe der Bundesrepublik Deutschland auf die Verwirklichung der Wiedervereinigung und Selbstbestimmung hinwirken können (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] [18]).

    Auch sonst ist der gesamtdeutschen Konzeption des Grundgesetzes, das vom Fortbestand des Deutschen Reiches mit einem (Gesamt-)Staatsvolk und einer (gesamt-)deutschen Staatsgewalt ausgeht (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] [19]), ein die Anwendung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik anordnender Rechtssatz nicht zu entnehmen.

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78
    Wendet sich demnach das Urteil gegen ein Erlöschen der deutschen Staatsangehörigkeit von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik sowie gegen eine Schmälerung ihres Status als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 40, 141 [163]), ohne sich darüber auszusprechen, wer deutscher Staatsangehöriger ist (ebenso Makarov/v. Mangoldt StAngR-Komm., 3. Aufl., Einl. V 2 b, Rdnrn. 72 ff; Stern, DVBl. 1982, 165 [172]), so entfaltet es nicht die vom Berufungsgericht angenommene Bindung für die hier zu beurteilende Frage.

    Das Grundgesetz hält in den Art. 16, 116 Abs. 1 an der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit fest (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] [30]; 40, 141 [163]).

    Sie wirft praktisch bedeutsame Zweifelsfragen u.a. deswegen auf, weil das Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit durch eine eigene Staatsbürgerschaft ersetzen soll (vgl. BVerfGE 40, 141 [163]) und weil die Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts in den beiden deutschen Staaten zu Unterschieden bei den Erwerbs- und Verlusttatbeständen geführt hat (vgl. die Zusammenstellung bei Heinzel in: Schleser, Die deutsche Staatsangehörigkeit, 4. Aufl., 1980, S. 304 f.).

  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 26.69

    Begriff der Aufnahme "in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78
    Danach haben Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit auch dann, wenn sie zunächst im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik Aufnahme gefunden haben (BVerwGE 38, 224 [228]).

    Er erfaßt nicht nur Personen, die aus Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches kommen, sondern auch Personen aus den Vertreibungsgebieten innerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (BVerwGE 38, 224).

  • BGH, 23.02.1954 - 3 ARs 5/54
    Auszug aus BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78
    Dem Bundesgerichtshof (Beschluß vom 23. Februar 1954 - 3 ARs 5/54 - BGHSt 5, 317) sei aber nicht darin zu folgen, daß § 16 Abs. 1 RuStAG, der zur Schaffung klarer Rechts- und Beweisverhältnisse die Einbürgerung von der Aushändigung einer darüber ausgefertigten Urkunde abhängig mache, einen wichtigen Zweck in diesem Sinne zum Ausdruck bringe und daß der Staatsangehörigkeitserwerb durch Aushändigung eines Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik deswegen nicht anzuerkennen sei.

    In dieser Beurteilung liegt keine Abweichung von dem im Berufungsurteil erörterten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1954 - 3 ARs 5/54 - (BGHSt 5, 317).

  • BVerwG, 30.05.1960 - IV C 386.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78
    Es verbietet darüber hinaus Gesetzesauslegungen, die der Wiedervereinigung hinderlich sind (BVerwGE 11, 9 [13]).
  • BVerwG, 18.09.1981 - 1 B 115.81

    Einbürgerungsbehörde - Ermessensentscheidung - Einbürgerungsantrag - Staatliche

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78
    Bei der Einbürgerung nach § 8 RuStAG handelt es sich um einen an bestimmte gesetzliche Mindestvoraussetzungen gebundenen Staatsangehörigkeitserwerb, der nach einer am Maßstab des staatlichen Interesses vorzunehmenden Einzelfallprüfung(Beschluß vom 18. September 1981 - BVerwG 1 B 115.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 14 mit Nachweisen) durch Aushändigung einer hierüber ausgefertigten Urkunde wirksam wird.
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78
    Die im Grundgesetz verankerte deutsche Staatsangehörigkeit ist auch nicht mit Rücksicht auf das sich ebenfalls aus dem Grundgesetz herleitende Wiedervereinigungsgebot (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [126 ff.]; 36, 1 [17 f., 24 f.]) dahin zu verstehen, daß staatsangehörigkeitsrechtliche Erwerbstatbestände des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik zur deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes führen.
  • BVerwG, 24.02.1966 - I C 96.63

    Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit - Besitz der italienischen

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78
    Da die deutsche Frage ungelöst und die deutsche Teilung nicht abgeschlossen ist, stellt es im übrigen keinen völkerrechtlichen Rechtsmißbrauch dar (vgl. dazu BVerwGE 23, 272 [274]), an der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit in dem dargelegten Sinne festzuhalten und sie durch Bundesrecht zu regeln (vgl. z.B. Bernhardt, a.a.O., S. 32; Doehring, a.a.O., S. 89, 97; Hailbronner, a.a.O., S. 714; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Einl. V 2 b Rdnrn. 124 ff.; Stern, a.a.O., S. 169 f.).
  • BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 128.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78
    Aufnahme als Vertriebener oder Flüchtling deutscher Volkszugshörigkeit hat in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 nicht gefunden, wer wie der Kläger in diesem Gebiet bereits ansässig war(Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG 8 C 128.72 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 15 [S. 26]), es sei denn, er kommt aus einem Vertreibungsgebiet innerhalb des Deutschen Reiches.
  • BVerwG, 10.11.1971 - VIII CB 188.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Wehrpflichtige mit früherem

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78
    Die Frage, ob jemand deutscher Staatsangehöriger ist, beurteilt sich daher nach ihrem Recht, und zwar, weil das Grundgesetz sie nicht regelt, nach einfachem Recht, insbesondere dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der jeweiligen Fassung (Beschluß vors10. November 1971 - BVerwG 8 CB 188.70 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 8; vgl. z.B. auch Doehring, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., 1980, S. 94).
  • BVerwG, 16.03.1977 - 8 C 58.76

    Verwaltungsverfahren - Aufenthaltswechsel - Fortdauer der örtlichen Zuständigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1978 - XV A 592/76

    Erwerb der DDR-Staatsangehörigkeit und (gesamt)deutsche Staatsangehörigkeit

  • BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 17.79

    Vertriebene - Aussiedler - Vertreibungsgebiet - Deutscher Staatsangehöriger -

  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

    Der Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt Köln vom 10. Dezember 1974, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Februar 1976 -- 9 K 914/75 -- und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1982 -- 1 C 72.78 -- verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 16 Absatz 1, 116 Absatz 1 sowie aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1, 9 Absatz 1, 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 45.82

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - DDR - Ordre-public-Klausel

    Die im Grundgesetz verankerte deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 16, 116 Abs. 1 GG) ist gesamtdeutscher Natur und schließt demgemäß Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ein (BVerwGE 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]) Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, daß ein Staatsangehörigkeitserwerb in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit begründet.

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - (BVerwGE 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]) die Auffassung vertreten, (vom Bundesrecht abweichende) gesetzliche Erwerbstatbestände des Staatsangehörigkeitsrechts der Deutschen Demokratischen Republik vermittelten nicht mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Anders als der Kläger der durch das Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - (a.a.O.) entschiedenen Sache, der in der Deutschen Demokratischen Republik kein Einbürgerungsverfahren betrieben hatte, macht er vielmehr geltend, er habe den Personalausweis erhalten, um seinem Wunsch entsprechend eingebürgert zu werden; ihm sei außerdem hierüber eine Einbürgerungsurkunde erteilt worden.

    Insbesondere kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - (a.a.O.) zur Konsequenz haben, daß ein Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund eines Einzelaktes über den in jenem Urteil behandelten Fall der bloßen Erteilung eines Personalausweises hinaus eine solche Wirkung nicht entfalten kann.

    Die deutsche Staatsangehörigkeit bezieht sich zwar auf Gesamtdeutschland, ist aber zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland, so daß sich nach ihrer Rechtsordnung beurteilt, ob jemand deutscher Staatsangehöriger ist oder nicht (vgl. BVerwGE 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]).

    Dies stünde auch im Widerspruch dazu, daß das Staatsangehörigkeitsrecht Teil der staatlichen Selbstorganisation des Bundes ist (BVerwGE 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]).

    Diese Aussage bezieht sich auf Personen, die nach Bundesrecht Deutsche sind (vgl. BVerwGE 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]).

    Insbesondere kann der Kläger nicht aufgrund der vom Berufungsgericht angesprochenen Regelung des § 3 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. August 1967 (GBl. II S. 681/VOBl. Groß-Berlin I S. 1001), sollte sie als gesetzlicher Erwerbstatbestand zu werten sein, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland deutscher Staatsangehöriger geworden sein (BVerwGE 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]), und zwar unabhängig davon, daß er bei Inkrafttreten dieser Regelung nicht mehr in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in Berlin (Ost) lebte.

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 16.87

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der österreichischen

    Für diese stellt die Staatsangehörigkeit einen Teil ihrer "staatlichen Selbstorganisation" dar (BVerwGE 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]).
  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Denn zum einen hätte der erkennende Senat das angefochtene Urteil schon deshalb nicht daraufhin nachzuprüfen, ob es das im Jahre 1976 für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik zutreffend angewandt hat, weil dieses Recht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel ist (vgl. BVerwGE 66, 277 ), soweit es nicht gemäß Art. 9 Abs. 4 des Einigungsvertrages als Bundesrecht fortgilt - was hier nicht zutrifft.
  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 420/82

    Notwendigkeit der Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern - Zulässigkeit der

    Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht verpflichtet, die möglicherweise in der DDR angeordnete zollamtliche Freigabe der verbotswidrig in ihr Gebiet verbrachten Textilien im Hinblick auf das besondere rechtliche Verhältnis zwischen den beiden deutschen Teilstaaten und im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Wiedervereinigungsgebot anzuerkennen (vgl. Wolff/Bachof und Hoffmann, jeweils a.a.O. auch BVerwG NJW 1983, 585).
  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 32.84

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Wohnsitzverlegung -

    Davon ist der Senat in anderen Zusammenhängen ebenfalls ausgegangen (Urteile vom 25. April 1968 - BVerwG 1 C 23.67 - Buchholz 402.24 § 20 AuslG Nr. 1; vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 22.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 14; vgl. auch Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 13; ferner Redecker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 90 Rdnr. 6 a).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2000 - 8 A 1570/96

    Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Reisepasses wegen Verlustes der deutschen

    BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1952 - 1 BvR 213/51 -, BVerfGE 1, 322 (328 f.); Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u. 21/72 -, BVerfGE 37, 217 (218); BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1966 - I C 96.63 -, BVerwGE 23, 272 (273 f.); Urteil vom selben Tage - I C 21.64 -, BVerwGE 23, 274 (278); Urteil vom 30. November 1982 - 1 C 72.78 -, BVerwGE 66, 277 (281); Beschluss vom 8. Mai 1996 - 1 B 68.95 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 48, S. 2 (4); Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1998, Einl. Rn. 16.
  • BVerwG, 09.05.1986 - 1 C 40.84

    Staatsangehörigkeit - Verlust der Staatsangehörigkeit - Einbürgerung der Eltern

    Die Zulässigkeit dieses Verpflichtungsbegehrens unterliegt keinen Bedenken (§ 42 VwGO; vgl. Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 13 ).
  • BVerwG, 26.05.1998 - 1 C 3.98

    Verlust der Reichsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Wiedererrichtung des

    Zu diesen Behörden gehören die Staatsangehörigkeitsbehörden nur, soweit sie solche Vergünstigungen und Rechte gewähren wie bei der Einbürgerung aufgrund von Vorschriften zugunsten von Vertriebenen und Flüchtlingen (vgl. Urteile vom 16. Oktober 1969 - BVerwG 1 C 20.66 - BVerwGE 34, 90 und vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 17.79 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22 S. 50; vgl. ferner Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 13 S. 3).
  • BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 68.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Revisionszulassungsgrund der

    Desgleichen ist nicht zweifelhaft, daß jeder Staat selbst seine Staatsangehörigkeit einschließlich der Verlusttatbestände regelt und darin völkerrechtlich im wesentlichen nur durch das Verbot des Rechtsmißbrauchs beschränkt ist, das nicht verletzt wird, wenn er seine Staatsangehörigkeit nicht an sachfremde, mit ihm nicht in hinreichender Weise verbundene Sachverhalte knüpft (vgl. z.B. BVerfGE 1, 322 [BVerfG 28.05.1952 - 1 BvR 213/51]; 77, 137 [BVerfG 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 5. Oktober 1990 - 2 BvR 650/89 - BVerwGE 23, 272 [BVerwG 24.02.1966 - I C 96/63]; 23, 274 [BVerwG 24.02.1966 - I C 96/63]; 66, 277 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]).
  • BVerwG, 17.11.2006 - 3 B 68.06

    Auslegung und Anwendung von § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die

  • VGH Hessen, 16.07.1999 - 12 UE 2818/98

    Feststellungsklage - Statusdeutscher

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.1990 - 1 S 3057/89

    Zur Bindungswirkung eines Vertriebenenausweises; Personalausweis für

  • BVerwG, 07.07.1994 - 11 B 133.93

    Rückzahlung von Preisstützungen an einen selbstständigen Handwerksbetrieb -

  • BVerwG, 05.09.1985 - 1 B 26.85

    Anforderungen an das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.1987 - 1 S 771/87

    Keine Staatenlosigkeit nach Entlassung aus der DDR-Staatsbürgerschaft

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   BVerwG, 03.02.1983 - 1 C 72.78   

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  • BVerwG, 23.04.1993 - 8 C 16.92

    Streitwert - Einberufung zur Wehrdienstübung - Anfechtung eines

    Über das unmittelbar angestrebte Rechtsschutzziel hinausgehende Interessen des Klägers, die durch das Streitverfahren mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, bleiben bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig außer Betracht (vgl. Beschlüsse vom 31. März 1987, a.a.O. S. 2, vom 19. April 1988 - BVerwG 1 B 39.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 17 S. 4 f., vom 20. April 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 18 S. 5 f., vom 25. Mai 1988 - BVerwG 1 C 58.87 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 19 S. 6 , vom 17. April 1991 - BVerwG 5 B 114.89 - Buchholz 362 § 10 BRAGO Nr. 4 S. 2 f. und vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 54 S. 32 ).
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