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   BVerwG, 21.02.1989 - 1 C 73.86   

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BVerwG, 21.02.1989 - 1 C 73.86 (https://dejure.org/1989,2261)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1989 - 1 C 73.86 (https://dejure.org/1989,2261)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1989 - 1 C 73.86 (https://dejure.org/1989,2261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anerkennung als Sachverständiger für Überprüfungsflüge - Allgemeine Eignungsvoraussetzungen für Sachverständige - Verfassungsmäßigkeit einer Bedürfnisprüfung - Bedürfnisprüfung bei der Anerkennung fliegerischer Sachverständiger - Eignungsmerkmale ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1989 - 1 C 73.86
    Sie wird typischerweise von Fluglehrern, Berufspiloten oder Bediensteten der Luftfahrtbehörden ausgeübt, und zwar wegen der damit verbundenen Flugmöglichkeiten sowie Nebeneinnahmen und auch deshalb, weil die Anerkennung dem Hauptberuf - etwa dem des Fluglehrers - förderlich sein kann; sie stellt daher nur eine "Erweiterung der Berufstätigkeit" dar, die die eigentliche Berufstätigkeit - zum Beispiel die des Piloten und Fluglehrers - als Grundlage der Lebensführung unberührt läßt (vgl. BVerfGE 10, 185 - Prozeßagent; 68, 272 - Erstellung von Bauvorlagen).

    Als Berufsausübungsregelung hält sich die eine Bedürfnisprüfung ermöglichende Ermessensermächtigung für die Anerkennung von Sachverständigen für Überprüfungsflüge im Rahmen des dem Gesetz- und Verordnungsgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsauftrags, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 68, 272 [BVerfG 28.11.1984 - 1 BvL 13/81]).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 7 B 160.87

    Prüfung für Berufsflugzeugführer - Ausbildung - Beteiligter Personenkreis -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1989 - 1 C 73.86
    Ferner ist die fachliche Eignung erforderlich, die nicht nur eine besondere praktische Erfahrung, sondern auch die Kenntnis und Einhaltung der maßgeblichen theoretischen Vorgaben verlangt; denn der Sachverständige muß bereit und fähig sein, die Überprüfungen im Einklang mit den bestehenden Rechtsnormen und etwaigen behördlichen Richtlinien durchzuführen, die zur Sicherung eines gleichmäßigen Überprüfungsverfahrens angebracht sein mögen (vgl. zu Prüfungsrichtlinien für die Prüfung von Flugzeugführern: Beschluß vom 17. September 1987 - BVerwG 7 B 160.87 - Buchholz 421.0 Nr. 244).
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1989 - 1 C 73.86
    Die entsprechenden Regelungen der Luftfahrtpersonalverordnung betreffen also nur den Umfang der beruflichen Befugnisse und damit die Berufsausübung i.S. von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 46, 120 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1989 - 1 C 73.86
    Nach dem Inhalt der Akten besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Tätigkeit als anerkannter Sachverständiger für Überprüfungsflüge ein selbständiger Beruf im Sinne dieser Vorschrift ist; danach dient sie nämlich nicht der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage (vgl. BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; BVerwGE 22, 286 [BVerwG 04.11.1965 - I C 6/63]).
  • BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63

    Beruf

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1989 - 1 C 73.86
    Nach dem Inhalt der Akten besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Tätigkeit als anerkannter Sachverständiger für Überprüfungsflüge ein selbständiger Beruf im Sinne dieser Vorschrift ist; danach dient sie nämlich nicht der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage (vgl. BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; BVerwGE 22, 286 [BVerwG 04.11.1965 - I C 6/63]).
  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1989 - 1 C 73.86
    Sie wird typischerweise von Fluglehrern, Berufspiloten oder Bediensteten der Luftfahrtbehörden ausgeübt, und zwar wegen der damit verbundenen Flugmöglichkeiten sowie Nebeneinnahmen und auch deshalb, weil die Anerkennung dem Hauptberuf - etwa dem des Fluglehrers - förderlich sein kann; sie stellt daher nur eine "Erweiterung der Berufstätigkeit" dar, die die eigentliche Berufstätigkeit - zum Beispiel die des Piloten und Fluglehrers - als Grundlage der Lebensführung unberührt läßt (vgl. BVerfGE 10, 185 - Prozeßagent; 68, 272 - Erstellung von Bauvorlagen).
  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Er erfaßt grundsätzlich "jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung" (BVerwGE 22, 286 (287) m. w. Nachw.; Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 C 73.86 - Buchholz 451.26 Sachverständige Nr. 8, S. 5; BVerfGE 7, 377 (397); 54, 301 (313)).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.09.2009 - 6 A 11097/08

    Berufsrecht

    Hieraus lässt sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Menschen aus Art. 2 Abs. 1 GG zum einen schließen, dass die Röntgenverordnung nicht vorrangig die Interessen der Sachverständigen, sondern das öffentliche Interesse an der Sicherheit der Röntgeneinrichtungen im Auge hat (vgl. zur Anerkennung als Sachverständiger für Überprüfungsflüge nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1989 - 1 C 73/86, GewArch 1989, 162).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit als bestimmter Sachverständiger nur eine Erweiterung der Berufstätigkeit darstellt, die die eigentliche Berufstätigkeit - Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen (vgl. § 6 RöV) - unberührt lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1989, a.a.O.), oder ob diese Tätigkeit als Zweitberuf anzusehen ist (so BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998, a.a.O., S. 249).

    Sie dient dazu, den Kreis der im Überprüfungswesen tätigen Sachverständigen, die maßgeblichen Einfluss bei der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Röntgeneinrichtungen haben und damit eine für die Sicherheit der Anlagen wichtige Rolle erfüllen, im Interesse der gebotenen Überwachung durch die Genehmigungsbehörde und im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Überprüfungspraxis überschaubar zu halten (vgl. für die Anerkennung als Sachverständiger für Überprüfungsflüge BVerwG, Urteil v. 21. Februar 1989, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.09.2009 - 6 A 11097/08

    Bestimmung von Sachverständigen für technische Prüfungen im behördlichen Ermessen

    Hieraus lässt sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Menschen aus Art. 2 Abs. 1 GG zum einen schließen, dass die Röntgenverordnung nicht vorrangig die Interessen der Sachverständigen, sondern das öffentliche Interesse an der Sicherheit der Röntgeneinrichtungen im Auge hat (vgl. zur Anerkennung als Sachverständiger für Überprüfungsflüge nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1989 - 1 C 73/86, GewArch 1989, 162).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit als bestimmter Sachverständiger nur eine Erweiterung der Berufstätigkeit darstellt, die die eigentliche Berufstätigkeit - Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen (vgl. § 6 RöV) - unberührt lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1989, a.a.O.), oder ob diese Tätigkeit als Zweitberuf anzusehen ist (so BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998, a.a.O., S. 249).

    Sie dient dazu, den Kreis der im Überprüfungswesen tätigen Sachverständigen, die maßgeblichen Einfluss bei der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Röntgeneinrichtungen haben und damit eine für die Sicherheit der Anlagen wichtige Rolle erfüllen, im Interesse der gebotenen Überwachung durch die Genehmigungsbehörde und im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Überprüfungspraxis überschaubar zu halten (vgl. für die Anerkennung als Sachverständiger für Überprüfungsflüge BVerwG, Urteil v. 21. Februar 1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.09.1990 - 1 C 13.89

    Zuverlässigkeit als Eignungsvoraussetzung für die Anerkennung als

    Zu den Eignungsvoraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger für Überprüfungsflüge gehört auch die Zuverlässigkeit hinsichtlich dieser Sachverständigentätigkeit (wie Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 C 73.86 - Buchholz 451.26 Sachverständige Nr. 8).

    Wie in der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 C 73.86 - Buchholz 451.26 Sachverständige Nr. 8 = GewArch 1989, 162) bereits geklärt ist, sind die Anerkennungsvoraussetzungen für fliegerische Sachverständige in § 128 Abs. 5 und 10 LuftPersV nicht abschließend aufgeführt.

    Sie kann daher durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden, soweit dies durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 C 73.86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 19.91

    bayerische Spielbanken - Art. 12 GG

    Er erfaßt grundsätzlich " jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung" (BVerwGE 22, 286 [287] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 C 73.86 - Buchholz 451.26 Sachverständige Nr. 8, S. 5; BVerfGE 7, 377 [397]; 54, 301 [313]; Scholz in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz , Kommentar, Art. 12 Rdnr. 18).
  • BVerwG, 08.06.2010 - 8 B 127.09

    Bestellung eines Sachverständigen für die technische Prüfung von

    Mit der Anknüpfung an das einschlägige Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 C 73.86 - (Buchholz 451.26 Sachverständige Nr. 8 S. 4 ff.) gibt das Oberverwaltungsgericht vielmehr zu erkennen, dass es die Ermessensermächtigung zur Bedürfnisprüfung bei der Bestellung zum Sachverständigen für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen, die es aus § 4a der RöV ableitet, nicht als objektive Schranke der Zulassung zu einem selbstständigen Beruf versteht, sondern als bloße auf die "Erweiterung der Berufstätigkeit" bezogene Beschränkung der Berufsausübung.

    Hierzu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil das Urteil der Vorinstanz sich zur Zulässigkeit einer solchen Bedürfnisprüfung ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1989 a.a.O. bezogen hat.

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2006 - 12 ME 194/06

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung einer Altersgrenze für flugmedizinische

    Dies hat zur Folge, dass die dargestellten Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Regelung der flugmedizinischen Tätigkeit im Sinne der die Schranken der Berufsfreiheit betreffenden Stufenlehre (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, 400 ff) nicht die Berufswahl im Sinne von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, sondern lediglich die Berufsausübung berühren (Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 4, Rn. 22, 34; ebenso für die Regelungen für fliegerische Sachverständige: BVerwG, Urteil vom 21.2.1989 - 1 C 73.86 -, GewArch 1989, 162).

    Die Regelung der Tätigkeit der flugmedizinischen Sachverständigen und ihrer Rechtsverhältnisse im Übrigen konnte dem Verordnungsgeber überlassen bleiben, weil es im Zusammenhang mit dem durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LuftVG geforderten Nachweis der Tauglichkeit des erlaubnispflichtigen Luftfahrtpersonals vorrangig um das öffentliche Interesse an qualifiziertem Luftfahrtpersonal und der damit im Zusammenhang stehenden Sicherheit des Luftverkehrs sowie um das Interesse und die Grundrechte der Erlaubnisbewerber, nicht aber um die Interessen der flugmedizinischen Sachverständigen geht (in diesem Sinne im Hinblick auf fliegerische Sachverständige: BVerwG, Urteil vom 21.2.1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.09.1990 - 1 C 14.89

    Ablehnung der Anerkennung als Sachverständiger für Überprüfungsflüge bei

    Wie in der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 C 73.86 - Buchholz 451.26 Sachverständige Nr. 8 = GewArch 1989, 162) bereits geklärt ist, sind die Anerkennungsvoraussetzungen für fliegerische Sachverständige in § 128 Abs. 5 und 10 LuftPersV nicht abschließend aufgeführt.

    Sie kann daher durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden, soweit dies durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 C 73.86 - a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 24.06.2011 - 3 A 774/10

    Gelbfieberimpfung, Zulassung, Impfstelle niedergelassener Arzt

    Die Versagung der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle ist ein regelnder Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit auf der Ebene der Berufsausübung, weil mit ihr ein Aspekt der Berufsausübung - hier derjenigen eines Arztes - näher bestimmt und keine Berufswahlregelung getroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Februar 1989, GewArch 1989, 162).

    Soweit zugleich auch das Ziel einer möglichst einfachen Verwaltungskontrolle verfolgt wird, ist auch dieser Zweck grundsätzlich legitim (BVerfG, Beschl. v. 9. Juni 2004, BVerfGE 111, 10; BVerwG, Urt. v. 21. Februar 1989, a. a.O.; anders bei Berufswahlregelungen und bei an objektive Merkmale anknüpfende Berufsausübungsregelungen BVerfG, Beschl. v. 25. März 1992, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1998 - 25 A 4670/95

    Berufsfreiheit; Beruf; Betrieb einer medizinisch-psychologischen

    Vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28 (38); BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1989 - 1 C 73.86 -, GewArch 1989, 162; Urteil vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109 = NVwZ 1987, 315 (316); Bode, NZV 1995, 386 (386).
  • VG Braunschweig, 14.05.2003 - 2 A 344/02

    Alter; Altersgrenze; Anerkennung; Berufsausübung; Einführung; Ermessen; Gesetz;

  • VG Arnsberg, 14.02.2007 - 7 L 25/07

    Altersgrenze von 68 Jahren für Ärzte als flugmedizinische Sachverständige

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