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   BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16   

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https://dejure.org/2017,14395
BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16 (https://dejure.org/2017,14395)
BVerwG, Entscheidung vom 03.04.2017 - 1 C 9.16 (https://dejure.org/2017,14395)
BVerwG, Entscheidung vom 03. April 2017 - 1 C 9.16 (https://dejure.org/2017,14395)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Dublin III-VO Art. 17
    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit; Zielstaat; Zuständigkeit; Überstellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 1a AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 7 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 17 EUV 604/2013
    Dublin-Verfahren und Durchentscheiden bei fehlendem Ausspruch zu Abschiebungsverboten

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei unzulässigen Asylanträgen zu einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots; Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Zielstaat

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 604/2013 Art. 17, VwGO § 86 Abs. 1, VwGO § 113 Abs. 1, VwGO § 61 Abs. 2 S. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a, AsylG § 31 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, AsylG § 34a
    Dublinverfahren, Ungarn, psychische Erkrankung, Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Durchentscheiden, Abschiebungsanordnung, Unzulässigkeit

  • rewis.io

    Dublin-Verfahren und Durchentscheiden bei fehlendem Ausspruch zu Abschiebungsverboten

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Überstellung; Unzulässigkeit; Zielstaat; Zuständigkeit

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei unzulässigen Asylanträgen zu einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots; Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Zielstaat

  • datenbank.nwb.de

    Dublin-Verfahren und Durchentscheiden bei fehlendem Ausspruch zu Abschiebungsverboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Bundesverwaltungsgericht PDF, S. 46 (Verfahrensmitteilung)

    Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Selbsteintritt im Asylverfahren (Dublin III-VO)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1207
 
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Wird zitiert von ... (140)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 20 B 15.30049

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes in Deutschland bei bereits erfolgter

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16
    Die Entscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG über nationale Abschiebungsverbote kann in diesen Fällen nicht das Herkunftsland, sondern nur den sonstigen Drittstaat betreffen, in den die Rückführung allein in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne auch: VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 20 B 15.30049 - juris Rn. 41; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2017, § 31 AsylG Rn. 44a; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 31 Rn. 13).
  • BVerwG, 06.04.1989 - 1 C 70.86

    Ausländer - Rauschgifthandel - Ausweisung - Generalprävention -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16
    Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 - 1 C 70.86 - BVerwGE 81, 356 ).
  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16
    Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsnormen und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein die fehlende Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu den nationalen Abschiebungsverboten nicht zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG (BVerwG, Beschluss vom 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, juris).

    Vielmehr hat das Tatsachengericht diese Prüfung - gegebenenfalls auch erstmals - selbst vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 03.04.2017 - 1 C 9/16 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, juris) sind die Verwaltungsgerichte auch bei einem fehlenden Ausspruch zu nationalen Abschiebungsverboten verpflichtet, die Sache gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO spruchreif zu machen.

  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der

    (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207).

    Die Abschiebungsandrohung ist allerdings nach dem die Sache zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 14.17 -, bei juris, und Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207) nicht bereits deshalb als rechtswidrig zu bewerten, weil im Bescheid der Beklagten vom 23.3.2016 ein Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gänzlich fehlt und eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote entgegen der Vorgabe dafür in § 31 Abs. 3 AsylG - hier letztlich bewusst - nicht vorgenommen wurde.

    Vielmehr müssen die Tatsachengerichte diese Prüfung nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung gegebenenfalls unter Aufklärung des Sachverhalts auch erstmals selbst vornehmen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 -, DVBl 2018, 392) Gemäß §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 VwGO ist der Senat danach also verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, das heißt es ist zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt.

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, 1207, und OVG Lüneburg - 10 LB 82/17 -, DVBl. 2018, 392) sind die Verwaltungsgerichte auch bei einem fehlenden Ausspruch zu nationalen Abschiebungsverboten verpflichtet, die Sache gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 VwGO spruchreif zu machen.

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 10.17

    Abschiebungsverbot; Asylantrag; Durchentscheiden; Unzulässigkeit Asylantrag

    Eine Abschiebungsanordnung bzw. -drohung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 4, § 35 AsylG ist nicht allein deswegen rechtswidrig, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt (wie BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 -).

    2.4 Für die Anfechtung einer Abschiebungsanordnung oder -drohung nach §§ 34a, 35 AsylG verbleibt es mithin bei dem Grundsatz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, und die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet sind, die Sache spruchreif zu machen, d.h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Asylmagazin 2017, 239).

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