Rechtsprechung
   BVerwG, 11.09.1990 - 1 CB 6.90   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
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    Mitwirkung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung

Verfahrensgang

  • VG Minden, 14.09.1989 - 2 K 877/89
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1989 - 18 A 2297/89
  • BVerwG, 11.09.1990 - 1 CB 6.90

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1990, 3102
  • DVBl 1991, 276
  • DÖV 1991, 564
  • NVwZ 1991, 61 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BFH, 09.02.2005 - X B 156/04  

    NZB: Darlegung von Verfahrensmängeln

    Dieser Befund spricht gegen die Pflicht des FG, einen Dolmetscher beizuziehen, zumal es nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Mitwirkung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung dann nicht bedarf, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einer die Verständigung mit ihm ermöglichenden Weise spricht und versteht (vgl. BVerwG-Beschluss vom 11. September 1990 1 CB 6/90, NJW 1990, 3102; vgl. ferner auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Februar 2000 V B 18/99, BFH/NV 2000, 983).
  • BVerwG, 28.10.2009 - 1 B 24.09  

    Geltendmachung von neuen Argumenten gegen die inhaltliche Würdigung des

    4 Wird die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung der Vorinstanz mit der Beschwerde angegriffen, ist der Prüfungsrahmen auf die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (vgl. nur Beschlüsse vom 11. September 1990 BVerwG 1 CB 6.90 Buchholz 300 § 185 GVG Nr. 2 und vom 20. Dezember 1991 BVerwG 1 B 160.91 InfAuslR 1992, 39).
  • BVerwG, 03.02.1998 - 1 B 4.98  

    Verwaltungsprozeßrecht - Verfahrensrüge, Anforderung an die Rüge der Verletzung

    Gemäß § 55 VwGO gilt diese Vorschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend (Beschluß vom 11. September 1990 - BVerwG 1 CB 6.90 - Buchholz 300 § 185 GVG Nr. 2).
mehr
  • BFH, 29.02.2000 - V B 18/99  

    Mündliche Verhandlung; Mitwirkung eines Dolmetschers

    Der Mitwirkung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einer die Verständigung mit ihm ermöglichenden Weise spricht und versteht (z.B. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1990 1 CB 6/90, Die öffentliche Verwaltung, 1991, 564).
  • BFH, 11.08.2010 - III S 19/10  

    Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes an ein volljähriges

    Der Mitwirkung eines Dolmetschers bedarf es folglich nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einem die Verständigung mit ihm in der mündlichen Verhandlung ermöglichenden Maße spricht und versteht (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1990 1 CB 6/90, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 3102).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2009 - A 9 S 666/09  

    Asylverfahren; Zuziehung eines Dolmetschers

    Dementsprechend wird auch bei der Entscheidung über die Zuziehung eines Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 GVG darauf abgestellt, ob eine hinreichende Verständigung möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.1990 - 1 CB 6/90 -, NJW 1990, 3102).
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