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   ArbG Bautzen, 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15   

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ArbG Bautzen, 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15 (https://dejure.org/2015,18563)
ArbG Bautzen, Entscheidung vom 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15 (https://dejure.org/2015,18563)
ArbG Bautzen, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 1 Ca 1094/15 (https://dejure.org/2015,18563)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • LAG Sachsen PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung von gewährtem zusätzlichen Urlaubsgeld auf den einem Arbeitnehmer zustehenden Mindestlohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 247; BGB § 288
    Anrechnung von gewährtem zusätzlichen Urlaubsgeld auf den einem Arbeitnehmer zustehenden Mindestlohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Anrechnung von gewährtem zusätzlichen Urlaubsgeld auf den einem Arbeitnehmer zustehenden Mindestlohn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesetzlicher Mindestlohn: Keine Anrechnung zusätzlichen Urlaubsgelds und Berechnung des Nachtarbeitszuschlags auf Grundlage von 8,50 ?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mindestlohn und Urlaubsgeld und Nachtarbeitszuschlag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auswirkungen des MiLoG auf das Urlaubsgeld und Nacharbeitszuschläge

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Urlaubsgeld und Nachtzuschlag

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Anrechnung von Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Neues zum Mindestlohn - drei erstinstanzliche Entscheidungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn:Urlaubsgeld und Nachtzuschlag

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zusätzliches Urlaubsgeld darf nicht auf Mindestlohn angerechnet werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2015, 1786
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

    Auszug aus ArbG Bautzen, 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.04.2014, 4 AZR 802/11, dort Orientierungssatz 3, bezüglich eines Mindestlohnanspruchs auf Grundlage eines durch Rechtsverordnung verbindlichen Tarifvertrags ausgeführt: "Bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen ist darauf abzustellen, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist".

    Davon geht das Bundesarbeitsgericht im Übrigen auch in seiner Entscheidung vom 16.04.2014, Az: 4 AZR 802/11, vgl. dort Orientierungssatz 5, aus.

  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 191/14

    Mindestlohn für pädagogisches Personal auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen

    Auszug aus ArbG Bautzen, 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15
    Darüber hinaus ist auch bei der Berechnung des Urlaubsvergütung der Mindestlohn zu Grunde zu legen, vgl. BAG vom 13.5.2015 Az.: 10 AZR 191/14, Pressemitteilung BAG Nr. 30/15.
  • ArbG Berlin, 04.03.2015 - 54 Ca 14420/14

    Mindestlohn - Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

    Auszug aus ArbG Bautzen, 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15
    Es wird der Argumentation des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 04.03.2015, 54 Ca 14420/14, Orientierungssatz 3, Rn. 52) gefolgt.
  • EuGH, 07.11.2013 - C-522/12

    Isbir - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung

    Auszug aus ArbG Bautzen, 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15
    Nach der Entscheidung des EuGH vom 07.11.2013, Az.: C-522/12, ist die Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in den Mindestlohn nicht zu beanstanden, wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung, die er dafür erhalte, nicht verändert.
  • BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 171/16

    Mindestlohn - Feiertagsvergütung - Nachtarbeitszuschlag

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2016 - 2 Sa 375/15 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25. Juni 2015 - 1 Ca 1094/15 - hinsichtlich eines Betrages von 4, 17 Euro brutto zurückgewiesen hat.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2016 - 19 Sa 1851/15

    Anrechnung von voraussetzungslos zweimal jährlich gezahlten Sonderzahlungen

    Erfolgt durch den Gesetzgeber allerdings durch die Einführung des Mindestlohns eine Erhöhung des Grundlohns auf 8, 50 Euro pro Stunde, dann ist das dem Nachtarbeitnehmer "zustehende Bruttoarbeitsentgelt" 8,50 Euro und dieser Stundensatz ist der Berechnung eines angemessenen Zuschlags iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG zu Grunde zu legen (in diesem Sinn auch ArbG Bautzen, 25. Juni 2015 - 1 Ca 1094/15 Rn. 24, zit. nach juris).
  • LAG Sachsen, 27.01.2016 - 2 Sa 375/15

    Nachtschichtzuschlag und Urlaubsentgelt nach dem Manteltarifvertrag für die

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15 - wird auf Kosten der Beklagten.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15 - die Klage abzuweisen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2016 - 2 Sa 2002/15

    Mindestlohn - Nachtarbeitszuschlag

    Erfolgt durch den Gesetzgeber allerdings durch die Einführung des Mindestlohns eine Erhöhung des Grundlohns auf 8, 50 EUR pro Stunde, dann ist das dem Nachtarbeitnehmer "zustehende Bruttoarbeitsentgelt" 8,50 EUR und dieser Stundensatz ist der Berechnung eines angemessenen Zuschlags im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG zugrunde zu legen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12.01.2016 - 19 Sa 1851/15, Seite 24 f.; Arbeitsgericht Bautzen 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15 Rdziff. 24, zitiert nach Juris).
  • ArbG Herford, 11.09.2015 - 1 Ca 551/15

    Zahlung von Mindestlohn i.R.e. Vereinbarung der Zahlung eines Grundlohns für

    Nach dieser Ansicht können Entgeltzahlungen des Arbeitgebers, die der Entlohnung von besonderen - über die Normalleistung hinausgehenden - Leistungen dienen, nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, da sie nicht funktional äquivalent sind (Lakies, Basiskommentar zum Mindestlohngesetz, Frankfurt/M. 2015 § 1 Rdnr. 47 unter Verweis auf Preis, Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung am 30.06.2014, Ausschussdrucks. 18(11)148, S. 80, Düwell in: Düwell/Schubert (Hrsg.), Mindestlohngesetz Handkommentar, Baden Baden 2015, § 1 Rdnr. 44 m.w.N. in Fn. 86, zuletzt ArbG Nienburg vom 13.08.2015 Rdnr. 63, ArbG Bautzen vom 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15 Rdnr.22, ArbG Berlin a.a.O. Rdnr. 42ff., Berndt, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen des Mindestlohnes in: DStR 2014, 1878 (1880), Riechert/Nimmerjahn a.a.O. mit weiteren Nachweisen in Rdnr. 116, unklar Hilgenstock, Mindestlohngesetz, München 2014, Rdnr 89f. einerseits und Rdnr. 100 andererseits).
  • ArbG Stuttgart, 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15

    Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn - Urlaubsgeld -

    Unabhängig von Streitpunkten im Einzelnen sind Einmalzahlungen wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld jedenfalls dann nach so wie ersichtlich einhelliger Meinung als mindestlohnwirksam anzusehen, wenn sie als monatliche Zahlungen bzw. zu dem für den Mindestlohn relevanten Fälligkeitsdatum (vgl. hierzu § 2 I S. 1 Nr. 2 MiLoG) unwiderruflich als echte Entgeltbestandteile - unabhängig von sonstigen weiteren Voraussetzungen wie etwa tatsächlicher Urlaubsantritt, besondere Stichtagsklausel etc. - ausbezahlt werden, d.h. keine Sonderzahlungen im klassischen Sinne, die nicht die Arbeitsleistung vergüten sollen, darstellen (vgl. nur Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, § 1 MiLoG 460 § 1 Rz. 15; vgl. auch Arbeitsgericht Herne vom 07.07.2015 - 3 Ca 684/15; vgl. auch Sittard, NJW 2016, 264; vgl. auch LAG Hamm vom 14.01.2016 - 18 Sa 1279/15; für eine fehlende Anrechnungsmöglichkeit, soweit die Zahlung des Urlaubsgeldes bzw. Weihnachtsgeldes nicht der Vergütung der Arbeitsleistung dienen soll, d.h. an andere Zwecke wie etwa die tatsächliche Urlaubsnahme anknüpft, hingegen etwa LAG-Berlin Brandenburg vom 02.10.2015 - 9 Sa 570/15; vgl. auch Arbeitsgericht Bautzen vom 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15; vgl. auch Düwell/Schubert, Mindestlohngesetz, § 1 Rz. 44).
  • ArbG Herford, 11.09.2015 - 1 Ca 677/15

    1. Ein Akkordzuschlag ist nicht auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

    Nach dieser Ansicht können Entgeltzahlungen des Arbeitgebers, die der Entlohnung von besonderen - über die Normalleistung hinausgehenden - Leistungen dienen, nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, da sie nicht funktional äquivalent sind (Lakies, Basiskommentar zum Mindestlohngesetz, Frankfurt/M. 2015 § 1 Rdnr. 47 unter Verweis auf Preis, Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung am 30.06.2014, Ausschussdrucks. 18(11)148, S. 80, Düwell in: Düwell/Schubert (Hrsg.), Mindestlohngesetz Handkommentar, Baden Baden 2015, § 1 Rdnr. 44 m.w.N. in Fn. 86, zuletzt ArbG Nienburg vom 13.08.2015 Rdnr. 63, ArbG Bautzen vom 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15 Rdnr.22, ArbG Berlin a.a.O. Rdnr. 42ff., Berndt, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen des Mindestlohnes in: DStR 2014, 1878 (1880), Riechert/Nimmerjahn a.a.O. mit weiteren Nachweisen in Rdnr. 116, unklar Hilgenstock, Mindestlohngesetz, München 2014, Rdnr 89f. einerseits und Rdnr. 100 andererseits).
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