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   ArbG Köln, 16.05.2002 - 1 Ca 11099/01   

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ArbG Köln, 16.05.2002 - 1 Ca 11099/01 (https://dejure.org/2002,69956)
ArbG Köln, Entscheidung vom 16.05.2002 - 1 Ca 11099/01 (https://dejure.org/2002,69956)
ArbG Köln, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 1 Ca 11099/01 (https://dejure.org/2002,69956)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96

    Haftung einer Narkoseärztin, Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus ArbG Köln, 16.05.2002 - 1 Ca 11099/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haftet der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei Verrichtung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitsgeber nur nach folgenden Grundsätzen: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAG, Beschluss des Großen Senats vom 25.09.1957 - GS 4 /56, BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.09.1994 - GS 1/89, NZA 1994, 1083; vgl. z.B. auch BAG, Urteil vom 25.09.1997 - 8 AZR 288/96, NZA 1998, 310 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Bei der normalen Fahrlässigkeit ist der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen, insbesondere auch nach der Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber, nach der Höhe des Verdienstes, dem Vorverhalten des Arbeitnehmers und seinen sozialen Verhältnissen (vgl. BAG GS 1/89 a.a.O.; BAG, Urteil vom 25.09.1997 - 8 AZR 288/96, NZA 1998, 310; BAG, Urteil vom 24.11.1987 - 8 AZR 66/82, NZA 1988, 584).

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Köln, 16.05.2002 - 1 Ca 11099/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haftet der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei Verrichtung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitsgeber nur nach folgenden Grundsätzen: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAG, Beschluss des Großen Senats vom 25.09.1957 - GS 4 /56, BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.09.1994 - GS 1/89, NZA 1994, 1083; vgl. z.B. auch BAG, Urteil vom 25.09.1997 - 8 AZR 288/96, NZA 1998, 310 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Bei der normalen Fahrlässigkeit ist der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen, insbesondere auch nach der Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber, nach der Höhe des Verdienstes, dem Vorverhalten des Arbeitnehmers und seinen sozialen Verhältnissen (vgl. BAG GS 1/89 a.a.O.; BAG, Urteil vom 25.09.1997 - 8 AZR 288/96, NZA 1998, 310; BAG, Urteil vom 24.11.1987 - 8 AZR 66/82, NZA 1988, 584).

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Auszug aus ArbG Köln, 16.05.2002 - 1 Ca 11099/01
    Bei der normalen Fahrlässigkeit ist der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen, insbesondere auch nach der Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber, nach der Höhe des Verdienstes, dem Vorverhalten des Arbeitnehmers und seinen sozialen Verhältnissen (vgl. BAG GS 1/89 a.a.O.; BAG, Urteil vom 25.09.1997 - 8 AZR 288/96, NZA 1998, 310; BAG, Urteil vom 24.11.1987 - 8 AZR 66/82, NZA 1988, 584).

    Denn es besteht keine Rechtspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem angestellten Fahrer zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1987 - 8 AZR 66/82, NZA 1988, 584 m.w.N.).

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus ArbG Köln, 16.05.2002 - 1 Ca 11099/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haftet der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei Verrichtung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitsgeber nur nach folgenden Grundsätzen: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAG, Beschluss des Großen Senats vom 25.09.1957 - GS 4 /56, BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.09.1994 - GS 1/89, NZA 1994, 1083; vgl. z.B. auch BAG, Urteil vom 25.09.1997 - 8 AZR 288/96, NZA 1998, 310 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BAG, 13.03.1968 - 1 AZR 362/67

    Gefahrgeneigte Arbeit - Lastkraftwagen

    Auszug aus ArbG Köln, 16.05.2002 - 1 Ca 11099/01
    Auch kann die Pflichtverletzung nicht als subjektiv unentschuldbar angesehen werden, wie dies die Rechtsprechung für grobe Fahrlässigkeit verlangt (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.1968 - 1 AZR 362/67; BAG, Urteil vom 22.02.1972 - 1 AZR 223/71; BAG, Urteil vom 20.03.1973 - 1 AZR 337/72 - AP Nr. 42, 70 und 72 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 20.03.1973 - 1 AZR 337/72

    Haftung des Arbeitnehmers - Normale Fahrlässigkeit - Grobe Fahrlässigkeit -

    Auszug aus ArbG Köln, 16.05.2002 - 1 Ca 11099/01
    Auch kann die Pflichtverletzung nicht als subjektiv unentschuldbar angesehen werden, wie dies die Rechtsprechung für grobe Fahrlässigkeit verlangt (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.1968 - 1 AZR 362/67; BAG, Urteil vom 22.02.1972 - 1 AZR 223/71; BAG, Urteil vom 20.03.1973 - 1 AZR 337/72 - AP Nr. 42, 70 und 72 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 22.02.1972 - 1 AZR 223/71

    Haftung des Arbeitnehmers - Unfall - Grobe Fahrlässigkeit - Subjektive Umstände -

    Auszug aus ArbG Köln, 16.05.2002 - 1 Ca 11099/01
    Auch kann die Pflichtverletzung nicht als subjektiv unentschuldbar angesehen werden, wie dies die Rechtsprechung für grobe Fahrlässigkeit verlangt (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.1968 - 1 AZR 362/67; BAG, Urteil vom 22.02.1972 - 1 AZR 223/71; BAG, Urteil vom 20.03.1973 - 1 AZR 337/72 - AP Nr. 42, 70 und 72 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
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   ArbG Köln, 10.05.2002 - 1 Ca 11099/01   

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https://dejure.org/2002,44332
ArbG Köln, 10.05.2002 - 1 Ca 11099/01 (https://dejure.org/2002,44332)
ArbG Köln, Entscheidung vom 10.05.2002 - 1 Ca 11099/01 (https://dejure.org/2002,44332)
ArbG Köln, Entscheidung vom 10. Mai 2002 - 1 Ca 11099/01 (https://dejure.org/2002,44332)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Köln, 11.11.2002 - 2 Sa 700/02

    Schadensersatz, betrieblich veranlaßte Tätigkeit, Handbremse

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2002 - AZ: 1 Ca 11099/01 - aufgehoben und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.
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