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   ArbG Wetzlar, 11.08.1988 - 1 Ca 142/88   

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ArbG Wetzlar, 11.08.1988 - 1 Ca 142/88 (https://dejure.org/1988,6132)
ArbG Wetzlar, Entscheidung vom 11.08.1988 - 1 Ca 142/88 (https://dejure.org/1988,6132)
ArbG Wetzlar, Entscheidung vom 11. August 1988 - 1 Ca 142/88 (https://dejure.org/1988,6132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfändungsschutz von Lohnnachzahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1988, 2320
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 28.08.2001 - 9 AZR 611/99

    Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung

    In vergleichbaren Fällen der Kumulierung von Lohn- und Gehaltszahlungen aus mehreren Monaten ist der für jeden einzelnen Monat jeweils pfändbare Betrag fiktiv festzustellen (vgl. Arbeitsgericht Wetzlar 11. August 1988 - 1 Ca 142/88 - AP ZPO § 850 i Nr. 1).
  • LAG Hessen, 15.01.2014 - 18 Sa 1606/12

    Sittenwidriges Gehalt einer Pflegedienstleitung

    Der jeweils pfändbare Betrag ist für jeden einzelnen Monat festzustellen ( Zöller, ZPO, 30 . Aufl., § 850c Rz 3; ArbG Wetzlar Urteil vom 11. August 1988 - 1 Ca 142/88 - AP Nr. 1 zu § 850i ZPO ).
  • LG Essen, 07.12.2010 - 7 T 647/10

    Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz gem. § 765a

    Nachzahlungen für laufendes Arbeitseinkommen oder gleichgestellte Bezüge sind vielmehr - wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat - ebenso wie die zunächst gewährte Leistungen als laufende Geldleistung zu behandeln, die dem Anwendungsbereich des § 850c ZPO unterfällt (ArbG Wetzlar BB 1988, 2320; Musielak, Zivilprozessordnung, 7. Auflage 2009, § 850c Rn 2).
  • SG Frankfurt/Oder, 18.11.2004 - S 7 AL 519/02
    Für Nachzahlungen von laufenden Sozialleistungen kann aber nichts anderes gelten als bei einer Pfändung "nur" nach § 850 c ZPO, bei denen sich der pfandfreie Betrag nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum richtet (vgl. Landgericht Lübeck, Beschluss vom 07. Dezember 2004 - Aktenzeichen: 7 T 414/04 - in ZinsO 2005 S. 155; BAG, Beschluss vom 28. August 2001 - 9 AZR 611/99 - in ZIP 2001, 2100; ArbG Wetzlar, Urteil vom 11. August 1988 - 1 Ca 142/88 - in BB 1988, 2320; Musielak, ZPO, Kommentar, 6. Auflage, 2008, zu § 850 c Rdnr. 2, Münchener Kommentar, ZPO, zu § 850 c Rdnr. 7 f; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage, zu § 850 c Rdnr. 9; Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, zu § 850 c Rdnr. 3 a. E.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 67. Auflage, 2009, zu § 850 c Rdnr. 3 a. E. m.w.N.).
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   ArbG Duisburg, 03.05.1988 - 1 Ca 142/88   

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