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   ArbG Ludwigshafen, 17.09.2007 - 1 Ca 2036/06   

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ArbG Ludwigshafen, 17.09.2007 - 1 Ca 2036/06 (https://dejure.org/2007,71077)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 17.09.2007 - 1 Ca 2036/06 (https://dejure.org/2007,71077)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 17. September 2007 - 1 Ca 2036/06 (https://dejure.org/2007,71077)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2008 - 3 Ta 2/08

    Zum Umfang der Erklärungspflicht nach § 120 Abs 4 ZPO im Rahmen des

    Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.09.2007 - 1 Ca 2036/06 - aufgehoben.

    Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 17.10.2006 - 1 Ca 2036/06 - (Bl. 22 d.A.) hatte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Zahlungen gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO bewilligt.

    Mit dem Beschluss vom 17.09.2007 - 1 Ca 2036/06 - (Bl. 13 f. d. PKH-Beiheftes) hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 17.10.2006 - 1 Ca 2036/06 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

    Gegen den am 21.09.2007 zugestellten Beschluss vom 17.09.2007 - 1 Ca 2036/06 - legte der Kläger am 22.10.2007 (Montag) mit dem Schriftsatz vom 19.10.2007 Beschwerde ein und begründete die Beschwerde zugleich.

    Im Anschluss an die Erinnerung vom 20.11.2007 half das Arbeitsgericht nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 19.12.2007 - 1 Ca 2036/06 - der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

    Aufgrund der abgegebenen Erklärung - in Verbindung mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen - konnte das Arbeitsgericht eine Entscheidung darüber treffen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert hatten oder nicht, - ob und inwieweit also nunmehr die im Beschluss vom 17.10.2006 - 1 Ca 2036/06 - enthaltene Entscheidung über (nicht) zu leistende Zahlungen zu ändern war oder nicht.

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