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   ArbG Ludwigshafen, 06.11.2000 - 1 Ca 2136/00   

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https://dejure.org/2000,10080
ArbG Ludwigshafen, 06.11.2000 - 1 Ca 2136/00 (https://dejure.org/2000,10080)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 06.11.2000 - 1 Ca 2136/00 (https://dejure.org/2000,10080)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 06. November 2000 - 1 Ca 2136/00 (https://dejure.org/2000,10080)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Zuspruch eines Schmerzensgeldes wegen Mobbings eines Bankangestellten ; Umsetzung eines Bankdirektors aus einem abschließbaren Büro in einen allgemein zugänglichen Schalterraum als Dokumentation der Geringschätzung seiner Person; Anordnung von ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Sachlich unbegründete Nichtbeschäftigung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Sachlich unbegründete Nichtbeschäftigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 823 Abs. 1, 847 BGB; Art. 1, 2 Abs. 1 GG
    Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung (hier: 51 900 DM wegen vielfältiger persönlicher Herabsetzung eines nach einer Fusion als Titulardirektor mit Prokura fortbeschäftigten früheren Vorstandsmitglieds)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • soliserv.de (Zusammenfassung, ZIP-Datei)

    Schmerzensgeld für Mobbingopfer

    Teil einer Urteilssammlung, nach Entpacken: Dateiname entspricht Aktenzeichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2001, 1096
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 05.03.1996 - 1 AZR 590/92

    Bremer Frauenquote verstößt gegen EG-Recht

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 06.11.2000 - 1 Ca 2136/00
    Die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht muss nach Grad des Verschuldens, Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns eine Genugtuung durch Zubilligung eines Schmerzensgeldes erfordern, und die Persönlichkeitsverletzung darf nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können, vgl. BAG, 29.04.1983 - 7 AZR 678/79 - (unveröffentlicht); AP Nr. 8 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht = NZA 1985, 811; AP Nr. 5 und 6 zu § 611 a BGB = NZA 1990, 24; AP Nr. 226 zu Art. 3 GG = NZA 1996, 751; NZA 1999, 645.

    Ob ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu bejahen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, BAG NzA 1996, 751.

  • BAG, 18.02.1999 - 8 AZR 735/97

    Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 06.11.2000 - 1 Ca 2136/00
    Die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht muss nach Grad des Verschuldens, Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns eine Genugtuung durch Zubilligung eines Schmerzensgeldes erfordern, und die Persönlichkeitsverletzung darf nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können, vgl. BAG, 29.04.1983 - 7 AZR 678/79 - (unveröffentlicht); AP Nr. 8 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht = NZA 1985, 811; AP Nr. 5 und 6 zu § 611 a BGB = NZA 1990, 24; AP Nr. 226 zu Art. 3 GG = NZA 1996, 751; NZA 1999, 645.

    Die sachlich unbegründete Nichtbeschäftigung eines älteren Arbeitnehmers ist daher gleichbedeutend mit einer schwerwiegenden Ehrverletzung, die zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen kann, vgl. hierzu auch Kern, Schmerzensgeld im Arbeitsrecht, NZA 2000, 124, 128. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen das bisherige Tätigkeitsfeld des Klägers entfallen sei und er die Wahrnehmung anderweitiger Tätigkeiten abgelehnt habe.

  • BAG, 29.04.1983 - 7 AZR 678/79
    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 06.11.2000 - 1 Ca 2136/00
    Die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht muss nach Grad des Verschuldens, Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns eine Genugtuung durch Zubilligung eines Schmerzensgeldes erfordern, und die Persönlichkeitsverletzung darf nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können, vgl. BAG, 29.04.1983 - 7 AZR 678/79 - (unveröffentlicht); AP Nr. 8 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht = NZA 1985, 811; AP Nr. 5 und 6 zu § 611 a BGB = NZA 1990, 24; AP Nr. 226 zu Art. 3 GG = NZA 1996, 751; NZA 1999, 645.
  • BGH, 02.04.1957 - VI ZR 9/56

    Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 06.11.2000 - 1 Ca 2136/00
    Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts bemisst sich im Streitfall nach dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung, vgl. BGHZ 24, 72, 76; 95, 212, 214. Zu den schutzfähigen Persönlichkeitsgütern zählen u. a. die persönliche Ehre, der gute Ruf und der soziale Geltungsanspruch des einzelnen.
  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 06.11.2000 - 1 Ca 2136/00
    Als weitere Kriterien fliessen aufgrund der Genugtuungsfunktion die gesellschaftliche Stellung des Betroffenen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse in die Berechnung der Anspruchshöhe ein, vgl. BGHZ 26, 349, 359. bb) Für jedes Jahr der dem Kläger zugefügten Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Zeitraum von 1995 bis 2000 legte die Kammer eine Nettomonatsvergütung des Klägers in Höhe von DM 8.650,- zugrunde, also sechs Jahre multipliziert mit 8.650,- DM = 51.900,- DM.
  • BAG, 14.03.1989 - 8 AZR 351/86

    Arbeitsverhältnis: Begründung - Gleichbehandlung von Frauen und Männern

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 06.11.2000 - 1 Ca 2136/00
    Die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht muss nach Grad des Verschuldens, Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns eine Genugtuung durch Zubilligung eines Schmerzensgeldes erfordern, und die Persönlichkeitsverletzung darf nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können, vgl. BAG, 29.04.1983 - 7 AZR 678/79 - (unveröffentlicht); AP Nr. 8 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht = NZA 1985, 811; AP Nr. 5 und 6 zu § 611 a BGB = NZA 1990, 24; AP Nr. 226 zu Art. 3 GG = NZA 1996, 751; NZA 1999, 645.
  • BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 389/83

    Schadenersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 06.11.2000 - 1 Ca 2136/00
    Die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht muss nach Grad des Verschuldens, Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns eine Genugtuung durch Zubilligung eines Schmerzensgeldes erfordern, und die Persönlichkeitsverletzung darf nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können, vgl. BAG, 29.04.1983 - 7 AZR 678/79 - (unveröffentlicht); AP Nr. 8 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht = NZA 1985, 811; AP Nr. 5 und 6 zu § 611 a BGB = NZA 1990, 24; AP Nr. 226 zu Art. 3 GG = NZA 1996, 751; NZA 1999, 645.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 6 Sa 415/01

    Mobbing und Schmerzensgeld

    Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.11.2000 - AZ: 1 Ca 2136/00 -in Ziffer 2) wie folgt abgeändert:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 06.11.2000 - AZ: 1 Ca 2136/00 - wird abgeändert.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.10.2005 - 5 Sa 140/05

    Mobbing bei Ärzten

    Die 6. Kammer des LAG hat am 16.08.2001 - sieht man einmal von der Höhe des Schmerzensgeldes ab - das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.11.2000 - 1 Ca 2136/00 - dem Grunde nach bestätigt.

    Ein Schmerzensgeldanspruch auch gegen den Arbeitgeber war in jenem Verfahren ( - 1 Ca 2136/00 - = - 6 Sa 415/01 - ) nicht erhoben worden.

  • ArbG Stuttgart, 30.11.2005 - 2 Ca 8178/04

    Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des

    Unerheblich für die Höhe der Geldentschädigung ist nach Ansicht der Kammer das Einkommen des Mobbingopfers (anderer Ansicht: Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil v. 06.11.2000, Az. 1 Ca 2136/00).
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