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   ArbG Essen, 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20   

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ArbG Essen, 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20 (https://dejure.org/2020,48912)
ArbG Essen, Entscheidung vom 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20 (https://dejure.org/2020,48912)
ArbG Essen, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - 1 Ca 2155/20 (https://dejure.org/2020,48912)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus ArbG Essen, 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20
    Der EuGH hat mit der Entscheidung vom 13.12.2018 (EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = EuZW 2019, 176 = NZA 2019, 47 - Hein) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2012:693 = NZA 2012, 1273 Rn. 32 ff. - Heimann und Toltschin) erkannt, dass der Zweck des in Art. 7 der RL 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = NZA 2019, 47 Rn. 26 - Hein).

    Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen (EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = EuZW 2019, 176 = NZA 2019, 47 Rn. 27 - Hein; ECLI:EU:C:2018:799 = NZA 2018, 1323 Rn. 28 - Dicu).

    Ein Arbeitnehmer kann danach einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gem. Art. 7 I der RL 2003/88/EG nur für die Zeiträume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet hat (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = EuZW 2019, 176 = NZA 2019, 47 Rn. 27, 29 - Hein).".

    Insofern hat auch bereits der EuGH in seinem Urteil vom 13.12.2018 (- C - 385/17 "Hein") darauf hingewiesen, dass die Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88 lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz regelt, die in den einzelnen Mitgliedsstaaten jedoch günstigere nationale Vorschriften Anwendung finden können.

  • LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17

    Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit "0"

    Auszug aus ArbG Essen, 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung (BAG vom 27.01.1987 - 8 AZR 579/84 - juris; BAG vom 19.03.2019 - 9 AZR 406/17 - in NZA 2019, 1435 ff.; LAG Hamm vom 30.08.2017 - 5 Sa 626/17 - beck-online) ist der gem. § 1 BUrlG gesetzlich bestehende Urlaubsanspruch entsprechend der tatsächlich geschuldeten Arbeitstage proportional umzurechnen.

    Bei einem während des Kalenderjahres erfolgten Wechsel von Teilzeit in Vollzeit oder umgekehrt, erfolgt die Umrechnung nach Zeitabschnitten, weil nur so gewährleistet ist, dass die während der Phase der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche vollständig erhalten bleiben (BAG vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 - juris; LAG Hamm vom 30.08.2017 a.a.O.).

    Kurzarbeiter sind deshalb als "vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer" anzusehen (vgl. EuGH vom 08.11.2012 - C-229/11 und C-230/11; LAG Hamm vom 30.08.2017 a.a.O.).

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 406/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - Sonderurlaub

    Auszug aus ArbG Essen, 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung (BAG vom 27.01.1987 - 8 AZR 579/84 - juris; BAG vom 19.03.2019 - 9 AZR 406/17 - in NZA 2019, 1435 ff.; LAG Hamm vom 30.08.2017 - 5 Sa 626/17 - beck-online) ist der gem. § 1 BUrlG gesetzlich bestehende Urlaubsanspruch entsprechend der tatsächlich geschuldeten Arbeitstage proportional umzurechnen.

    Die Verknüpfung der zu beanspruchenden Anzahl der Urlaubstage mit der Anzahl der Tage, an denen Arbeitspflicht besteht, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut ("Werktage" in § 3 BUrlG, "Erholungsurlaub" in § 1 BUrlG), sondern auch aus dem Sinn und Zweck eines gesetzlich garantierten Mindesturlaubs: Das Ziel, es dem Arbeitnehmer durch Urlaubsgewährung zu ermöglichen, sich zu "erholen", setzt eine Verpflichtung zu einer Tätigkeit voraus (vgl. hierzu ausführlich BAG vom 19.03.2019 a.a.O.).

    Insofern hat das BAG in seinem Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 406/17 - für die Frage, ob Urlaubsansprüche während eines vereinbarten Sonderurlaubs erworben werden, folgendes ausgeführt:.

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Auszug aus ArbG Essen, 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20
    "(...) Weder Art. 7 I der RL 2003/88/EG noch Art. 31 II GRCh verlangen es im Fall eines allein auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für die Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs nach der suspendierten Arbeitspflicht zu berechnen und damit den Sonderurlaub einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2018:799 = AP RL 2003/88/EG Nr. 24= NJW 2019, 825 = NZA 2018, 1323 Rn. 28 - Dicu).

    Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen (EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = EuZW 2019, 176 = NZA 2019, 47 Rn. 27 - Hein; ECLI:EU:C:2018:799 = NZA 2018, 1323 Rn. 28 - Dicu).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus ArbG Essen, 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20
    Kurzarbeiter sind deshalb als "vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer" anzusehen (vgl. EuGH vom 08.11.2012 - C-229/11 und C-230/11; LAG Hamm vom 30.08.2017 a.a.O.).

    Der EuGH hat mit der Entscheidung vom 13.12.2018 (EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = EuZW 2019, 176 = NZA 2019, 47 - Hein) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2012:693 = NZA 2012, 1273 Rn. 32 ff. - Heimann und Toltschin) erkannt, dass der Zweck des in Art. 7 der RL 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = NZA 2019, 47 Rn. 26 - Hein).

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14

    Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

    Auszug aus ArbG Essen, 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20
    Bei einem während des Kalenderjahres erfolgten Wechsel von Teilzeit in Vollzeit oder umgekehrt, erfolgt die Umrechnung nach Zeitabschnitten, weil nur so gewährleistet ist, dass die während der Phase der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche vollständig erhalten bleiben (BAG vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 - juris; LAG Hamm vom 30.08.2017 a.a.O.).
  • BAG, 27.01.1987 - 8 AZR 579/84

    Berechnung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Essen, 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung (BAG vom 27.01.1987 - 8 AZR 579/84 - juris; BAG vom 19.03.2019 - 9 AZR 406/17 - in NZA 2019, 1435 ff.; LAG Hamm vom 30.08.2017 - 5 Sa 626/17 - beck-online) ist der gem. § 1 BUrlG gesetzlich bestehende Urlaubsanspruch entsprechend der tatsächlich geschuldeten Arbeitstage proportional umzurechnen.
  • LAG Düsseldorf, 12.03.2021 - 6 Sa 824/20

    Coronapandemie: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

    I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 06.10.2020 - Az.: 1 Ca 2155/20 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.10.2020 - AZ: 1 Ca 2155/20 - abgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20 - abzuändern und festzustellen, dass der Klägerin aus dem Jahr 2020 ein restlicher Urlaubsanspruch von 2, 5 Urlaubstagen (entsprechend fünf Werktagen) zusteht.

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ArbG Siegburg, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - 1 Ca 2155/20 (https://dejure.org/2022,4161)
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