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ArbG Ludwigshafen, 26.04.2005 - 1 Ca 2828/04 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 26.04.2005 - 1 Ca 2828/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2005 - 5 Sa 651/05
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2005 - 5 Sa 651/05
Sozialauswahl
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.04.2005 - 1 Ca 2828/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 26.04.2005 - 1 Ca 2828/04 - (dort S. 3 ff. = Bl. 219 ff. d. A.).
Gegen das am 04.07.2005 zugestellte Urteil vom 26.04.2005 - 1 Ca 2828/04 - hat der Kläger am 03.08.2005 Berufung eingelegt und diese am 05.09.2005 mit dem Schriftsatz vom 05.09.2005 begründet.
auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.04.2005 - 1 Ca 2828/04 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 29.09.2004 zum 31.01.2005 nicht aufgelöst worden ist.
So ergibt sich - beispielsweise - bereits aus den Angaben (- "zur Person" -) der am 26.04.2005 vernommenen Zeugen S. K. ("geboren am 31.03.1949") und Se. T. ("geboren am 01.01.1947"), dass diese beiden Arbeitnehmer wesentlich älter sind als der erst am 23.03.1963 geborene Kläger (- siehe dazu die Sitzungsniederschrift vom 26.04.2005 - 1 Ca 2828/04 - dort S. 3 - unten - und S. 6 - Mitte - = Bl. 193 und 196 d. A.).