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   ArbG Lüneburg, 22.03.2002 - 1 Ca 30/02   

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ArbG Lüneburg, 22.03.2002 - 1 Ca 30/02 (https://dejure.org/2002,38480)
ArbG Lüneburg, Entscheidung vom 22.03.2002 - 1 Ca 30/02 (https://dejure.org/2002,38480)
ArbG Lüneburg, Entscheidung vom 22. März 2002 - 1 Ca 30/02 (https://dejure.org/2002,38480)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Niedersachsen, 07.07.2003 - 5 Sa 1551/02

    Auswahlverfahren eines öffentlichen Arbeitgebers bezüglich der Besetzung einer

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 30.08.2003 - 1 Ca 30/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Mit Urteil vom 22.03.2002 - 1 Ca 30/02 - hat das Arbeitsgericht Lüneburg die Beklagte verurteilt, Herrn K. neu zu beurteilen, die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Schulleiterposition anhand der neu erstellten Beurteilung zu wiederholen und es zu unterlassen, diese Stelle endgültig zu vergeben, bevor diese Voraussetzungen nicht erfüllt und beachtet sind.

    Dass die Berufung erfolgreich und die Klage zumindest zur Zeit unbegründet ist, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger die Stelle des Schulleiters der Zivildienstschule B. zu übertragen, ist zwingend die Konsequenz des am 22.03.2002 ergangenen Urteils in der Parallelsache K. ./. Bundesrepublik Deutschland (Arbeitsgericht Lüneburg - 1 Ca 30/02 -).

  • LAG Niedersachsen, 31.01.2003 - 5 Sa 683/02

    Bewerbung auf eine Angestelltenstelle im Öffentlichen Dienst;

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 22.03.2002 - 1 Ca 30/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    das am 22.03.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg - 1 Ca 30/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • ArbG Jena, 09.04.2002 - 1 Ca 499/01

    Verfristeter Einspruch gegen Versäumnisurteil; Einsetzen der Notfrist durch

    Aus diesen und anderen Verfahren ist auch gerichtsbekannt, dass die Beklagte ihren Mitarbeitern Entgeltabrechnungen ausgehändigt hat, welche jedenfalls bis September 2001 als Betriebssitzanschrift die Adresse "K. Straße 2 in C." (1 Ca 15/01, 1 Ca 39/01, 1 Ca 77/01) oder "K. Straße 2 in C." (1 Ca 351/01, 1 Ca 359/01, 1 Ca 463/01, 1 Ca 464/01, 1 Ca 29/02, 1 Ca 30/02) aufweist, ohne dass unter diesen Anschriften Zustellungen möglich gewesen wären.
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