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   ArbG Stade, 30.12.2009 - 1 Ca 362/09   

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https://dejure.org/2009,75243
ArbG Stade, 30.12.2009 - 1 Ca 362/09 (https://dejure.org/2009,75243)
ArbG Stade, Entscheidung vom 30.12.2009 - 1 Ca 362/09 (https://dejure.org/2009,75243)
ArbG Stade, Entscheidung vom 30. Dezember 2009 - 1 Ca 362/09 (https://dejure.org/2009,75243)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Niedersachsen, 10.09.2010 - 6 Sa 115/10

    Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 30.12.2009 - 1 Ca 362/09 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 30.12.2009 - 1 Ca 362/09 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • BAG, 13.06.2012 - 7 AZR 647/10

    Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts - Anspruch

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 30. Dezember 2009 - 1 Ca 362/09 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Köln, 14.10.2010 - 7 Sa 134/10

    Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unklare Formularklausel zur

    (8) Schließlich wird zu der Klausel über die Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts auch die Auslegung vertreten, dass es ausreicht, wenn es sich um eine Kündigung handelt, zu deren Rechtfertigung sich der kündigende Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG beruft, wobei deren Wirksamkeit auch aus §§ 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG folgen kann (LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10, S.26 f.; ArbG Bonn vom 5.11.2009, 3 Ca 2279/09; ArbG Hamburg vom 10.07.2009, 13 Ca 52/09; ArbG Stade vom 30.12.2009, 1 Ca 362/09; Arbeitsgericht Rostock vom 17.3.2009, 3 Ca 115/09; Arbeitsgericht Nürnberg vom 18.6.2009, 11 Ca 1043/09).
  • LAG Köln, 02.12.2010 - 13 Sa 280/10

    Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; Wiedereinstellungsanspruch bei

    (8) Schließlich wird zu der Klausel über die Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts auch die Auslegung vertreten, dass es ausreicht, wenn es sich um eine Kündigung handelt, zu deren Rechtfertigung sich der kündigende Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG beruft, wobei deren Wirksamkeit auch aus §§ 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG folgen kann (LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10, S.26 f.; ArbG Bonn vom 5.11.2009, 3 Ca 2279/09; ArbG Hamburg vom 10.07.2009, 13 Ca 52/09; ArbG Stade vom 30.12.2009, 1 Ca 362/09; Arbeitsgericht Rostock vom 17.3.2009, 3 Ca 115/09; Arbeitsgericht Nürnberg vom 18.6.2009, 11 Ca 1043/09).
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