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   ArbG Frankfurt/Main, 04.12.2014 - 1 Ca 4657/14, 1 Ca 4246/14   

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ArbG Frankfurt/Main, 04.12.2014 - 1 Ca 4657/14, 1 Ca 4246/14 (https://dejure.org/2014,38356)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.12.2014 - 1 Ca 4657/14, 1 Ca 4246/14 (https://dejure.org/2014,38356)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 1 Ca 4657/14, 1 Ca 4246/14 (https://dejure.org/2014,38356)
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Kurzfassungen/Presse (4)

  • hessen.de (Pressemitteilung)
  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Kündigungsschutzverfahren

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Nuancen bei der Verfassungstreue

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigung von NPD-Mitglied aufgehoben - Arbeit im Jobcenter erfordert nur geringe Verfassungstreue

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14

    Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4246/14 - und gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4657/14 - wird einschließlich des Auflösungsantrags zurückgewiesen.

    Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils 1 Ca 4657/14 und 1 Ca 4246/14 verwiesen.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. Juli 2014 gerichteten Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2014 (1 Ca 4657/14) stattgegeben.

    Dabei entspricht die Begründung der im Verfahren 1 Ca 4657/14.

    Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 1 Ca 4657/14, das ihr am 15. Januar 2015 zugestellt worden ist, hat sie ebenfalls unter dem 17. Dezember 2014 Berufung eingelegt.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4657/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen;.

    Die Berufung der Beklagten sowohl gegen das Urteil im Verfahren 1 Ca 4246/14 als auch im Verfahren 1 Ca 4657/14 ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2c ArbGG und auch form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig.

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   ArbG Frankfurt/Main, 04.12.2014 - 1 Ca 4246/14   

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ArbG Frankfurt/Main, 04.12.2014 - 1 Ca 4246/14 (https://dejure.org/2014,68542)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.12.2014 - 1 Ca 4246/14 (https://dejure.org/2014,68542)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 1 Ca 4246/14 (https://dejure.org/2014,68542)
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    Kündigungsschutzverfahren

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Wird zitiert von ...

  • LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14

    Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4246/14 - und gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4657/14 - wird einschließlich des Auflösungsantrags zurückgewiesen.

    Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils 1 Ca 4657/14 und 1 Ca 4246/14 verwiesen.

    Ebenfalls mit Urteil vom 4. Dezember 2014 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (1 Ca 4246/14) der gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11. Juni 2014 gerichteten Klage und dem Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers stattgegeben.

    Die Beklagte hat gegen das ihr am 15. Januar 2015 im Verfahren 1 Ca 4246/14 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main am 17. Dezember 2014 Berufung eingelegt.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4246/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen;.

    Die Berufung der Beklagten sowohl gegen das Urteil im Verfahren 1 Ca 4246/14 als auch im Verfahren 1 Ca 4657/14 ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2c ArbGG und auch form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig.

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