Rechtsprechung
   ArbG Mainz, 23.11.2016 - 1 Ca 62/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,79893
ArbG Mainz, 23.11.2016 - 1 Ca 62/16 (https://dejure.org/2016,79893)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 23.11.2016 - 1 Ca 62/16 (https://dejure.org/2016,79893)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 23. November 2016 - 1 Ca 62/16 (https://dejure.org/2016,79893)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,79893) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    Das Arbeitsgericht Mainz hat mit zwei Urteilen vom 23.11.2016 (1 Ca 62/16 und 1 Ca 244/16) den Klagen gegen die drei Kündigungen und die Anfechtung stattgegeben.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 (1 Ca 244/16), 3 Sa 528/16 (1 Ca 62/16), 3 Sa 397/17 (1 Ca 383/16), 3 Sa 398/17 (1 Ca 700/16) und 3 Sa 457/17 (1 Ca 382/17).

    Am 04.01.2017 bat der Beklagtenvertreter im Verfahren 1 Ca 62/16 den Klägervertreter, angesichts der Prüfung, ob ein Berufungsverfahren gegen das Urteil vom 23.11.2016 durchgeführt und in Vergleichsverhandlungen "eingetreten" werden soll, sich kollegialiter nicht beim LAG zu legitimieren.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung -

    In den Arbeitsrechtstreitigkeiten 1 Ca 62/16 und 1 Ca 244/16 (jeweils Arbeitsgericht Mainz) haben die Parteien darüber gestritten, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Anfechtung des Dienstvertrages vom 26.02.2016, durch die außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung vom 28.12.2015, die außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung vom 15.01.2016, oder aber durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 02.02.2016 beendet worden ist, oder aber nicht.

    Das Arbeitsgericht Mainz hat insoweit durch Urteile vom 23.11.2016 (1 Ca 62/16) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Anfechtung der Beklagten nicht beendet worden ist.

    Durch rechtskräftiges Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2016 - 1 Ca 62/16 - sowie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2016 - 1 Ca 244/16 - zurückgewiesen.

    Die Beklagte selbst habe den Sachverhalt im Übrigen in das gerichtliche Verfahren 1 Ca 62/16 erstmals eingeführt, so dass der Kläger gezwungen gewesen sei, auf das Vorbringen der Beklagten zu erwidern (s. Bl. 231 d.A.), Er, der Kläger, habe lediglich sachlich vorgetragen, woraus sich seine Bedenken ergeben hätten und er habe nur solche Tatsachen mitgeteilt, die in der Klinik bzw. zumindest in der Neurochirurgie allgemein bekannt gewesen und ihm infolge seiner berechtigten Kontrolle der offenen Bildbefunde bekannt geworden seien.

    Der Kläger habe schriftsätzlich im Rahmen der Verfahren 1 Ca 62/16, 1 Ca 244/16 und 1 Ca 383/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz vorgetragen, der Zeuge Prof. W. habe im Februar 2009 einen Schlaganfall der hinteren Hirnzirkulation erlitten, der große Defektzonen im Kleinhirn, Hippocampus und Okzipitalhirn verursacht habe.

    Der Kläger habe schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem er die CT- und MRT-Diagnostiken und das Krankheitsbild von Herrn Prof. W. im Jahr 2012 eingesehen und im datenschutzrechtlichen Sinne verarbeitet (gespeichert) habe, ohne dazu berechtigt zu sein, des Weiteren habe er diese Daten unter Angabe der zeitlichen Angaben der Diagnostiken einschließlich Ausführungen zum Krankheitsbild in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2016 in den Verfahren 1 Ca 62/16, 1 Ca 244/16 und 1 Ca 363/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz im datenschutzrechtlichen Sinne verarbeitet (genutzt und vorgetragen), ohne dazu berechtigt zu sein, und schließlich habe er durch den Vortrag dieser Daten in den benannten Schriftsätzen gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen.

    Insooweit hat bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung 1 Ca 62/16, (S. 34 = Bl. 1038 d. A. 3 Sa 527/16 ) zutreffend darauf hingewiesen, dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zwar behauptet, der Kläger habe bei seiner Bewerbung die Durchführung von Operationen angegeben, die er nicht oder nicht maßgeblich durchgeführt habe, jedenfalls bestehe ein entsprechender Verdacht, dass dieser Vortrag aber lediglich pauschal und ohne nachvollziehbare belastbare Tatsachenangaben dahingehend erfolgt, bezogen konkret auf welche, wann und wo durchgeführte Operationen die Beklagte aufgrund welcher konkreten Umstände davon ausgeht, dass der Kläger konkret welche Falschangaben gemacht hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16

    Außerordentliche Kündigung - Chefarzt - Anfechtung eines Dienstvertrages -

    Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2016 - 1 Ca 62/16 - sowie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2016 - 1 Ca 244/16 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Der Kläger hat im Verfahren 1 Ca 62/16 (ArbG Mainz) beantragt,.

    Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 23.11.2016 - 1 Ca 62/16 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch Anfechtung der Beklagten vom 26.02.2016, noch durch die außerordentlichen Kündigungen vom 28.12.2015 und vom 15.01.2016 beendet worden ist.

    Gegen die ihr am 05.12.2016 zugestellten Urteile 1 Ca 62/16 und 1 Ca 244/16 des Arbeitsgerichts Mainz hat die Beklagte jeweils durch am 30.12.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.

    Nach alledem war die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2016 - 1 Ca 62/16 und 1 Ca 244/16 - zurückzuweisen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht