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   ArbG Hagen, 01.10.2008 - 1 Ca 749/08   

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ArbG Hagen, 01.10.2008 - 1 Ca 749/08 (https://dejure.org/2008,47421)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 01.10.2008 - 1 Ca 749/08 (https://dejure.org/2008,47421)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 01. Oktober 2008 - 1 Ca 749/08 (https://dejure.org/2008,47421)
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Wird zitiert von ... (4)

  • ArbG Hagen, 07.09.2010 - 5 Ca 511/10

    Zur (Nicht-)Einhaltung der Ausschlussfristen des § 8 des Rahmentarifvertrages für

    Dagegen wandte sich der Kläger in dem Rechtsstreit - 1 Ca 749/08 -.

    Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er für die geforderten Restlohnbeträge aus den Monaten Oktober 2008 bis einschließlich Juli 2009 die erste Stufe der Ausschlussfrist in § 8 RTV durch Erhebung der Kündigungsschutzklage am 27.03.2008 unter dem Aktenzeichen - 1 Ca 749/08 - gewahrt hat, ist jedenfalls von der Versäumung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist gemäß § 8 Ziffer 3. RTV für die gerichtliche Geltendmachung auszugehen.

    Demnach hat der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage unter dem Aktenzeichen - 1 Ca 749/08 - seine Ansprüche auf Zahlung von etwaigen Restlohnbeträgen für die Monate Oktober 2008 bis Juli 2009 nicht im Sinne von § 8 Ziffer 3. RTV gerichtlich geltend gemacht.

    Vielmehr begann mit Zugang der im Schriftsatz der Beklagten vom 22.04.2008 in dem Rechtsstreit - 1 Ca 749/08 - enthaltenen Ablehnung der geltend gemachten Lohnansprüche für den Kläger die Frist von zwei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung zu laufen.

    Mit seiner Kündigungsschutzklage vom 27.03.2008 unter dem Aktenzeichen - 1 Ca 749/08 - konnte der Kläger die erste Stufe der Ausschlussfrist nach § 8 Ziffer 2. RTV für die Jahressondervergütung 2009 nicht wahren.

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 628/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung -

    Das Arbeitsgericht stellte mit Urteil vom 1. Oktober 2008 (- 1 Ca 749/08 -) fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 12. noch durch die Kündigung vom 27. März 2008 beendet wurde, und verurteilte die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Arbeitsbedingungen.
  • LAG Hamm, 29.05.2009 - 7 Sa 1643/08

    Vertretung; Vollmachtsurkunde; Personalleiter; Zurückweisung; unverzüglich; HR

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.10.2008 - 1 Ca 749/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 11.03.2011 - 18 Sa 1794/10

    Zweistufigkeit der tariflichen Ausschlussfrist bei Anspruch auf

    Mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 30.09.2008 (1 Ca 749/08) wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2008 noch durch die Kündigung vom 27.03.2008 zum 30.09.2008 beendet worden ist; zudem wurde die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.
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