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ArbG Mainz, 03.09.2008 - 1 Ca 993/08 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 03.09.2008 - 1 Ca 993/08
- ArbG Mainz, 13.07.2009 - 1 Ca 680/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2009 - 1 Ta 174/09
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2009 - 1 Ta 174/09
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit - Vergleich - Zeugnisberichtigung
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2008 - 1 Ca 993/08 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.07.2009 teilweise abgeändert: Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf 3.672,00 Euro festgesetzt.