Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 21.09.1999 - 1 D 11643/99 |
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 25.06.1998 - 9 M 949/98
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.09.1999 - 1 D 11643/99
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 11.10.1994 - 7 CE 93.10288
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.09.1999 - 1 D 11643/99
Vielmehr hält der Senat insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach bei der Ermittlung der maßgeblichen Studentenzahl gemäß § 11 Abs. 2 KapVO eine schwundbedingte Verringerung des Dienstleistungsbedarfs keine Rolle spielt, sondern im Rahmen des vielfach und gerade auch in § 11 Abs. 2 KapVO pauschalierenden Berechnungsmodells der KapVO zu vernachlässigen ist (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 4. August 1989 - 1 D 119/88 - Umdruck S. 7 ff.; ebenso: BayVGH, Beschlüsse vom 18. September 1991, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3 und vom 11. Oktober 1994 - 7 CE 93.10288 -Juris - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. März 1991, VGH BW RSpdienst 1991, Beilage 7, B 4 - nur Leitsatz - und Beschluss vom 2. Oktober 1995, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18;… a.A.: Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 11 KapVO Rdnr. 3 m.w.N.). - BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89
Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang - …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.09.1999 - 1 D 11643/99
Da jedoch pauschalierend davon auszugehen ist, dass die aus dem Fach Medizin importierten Dienstleistungen von Studierenden aller Semester des zahnärztlichen Vorklinikums nachgefragt werden, hat dies zur Folge, dass der Umfang der Dienstleistungen hierdurch beeinflusst wird, sodass bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs gemäß § 11 Abs. 2 KapVO auch die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen ist (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, DVBl 1990, 531, 532;… Beschluss des Senats vom 7. August 1995, aaO, Umdruck S. 5).
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2003 - 6 D 11965/02
Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, …
Nach der ständigen Rechtsprechung des bislang für das Hochschulzulassungsrecht zuständigen 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, sind zusätzliche Studienplätze, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen wird, unter den Bewerbern zu verteilen, die gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben (vgl. Beschlüsse vom 17.10.1995 - 1 D 10679/95.OVG - und vom 21.09.1999 - 1 D 11643/99.OVG -).Auch hinsichtlich des Verfahrens zur Verteilung von Studienplätzen, die im gerichtlichen Verfahren über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus ermittelt werden, folgt der Senat der Rechtsprechung des bisher zuständig gewesenen 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 17.10.1995 - 1 D 10679/95.OVG - und vom 21.09.1999 - 1 D 11643/99.OVG -): Übersteigt die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren "verschwiegenen" Studienplätze, ist die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge zu treffen, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind.
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2016 - 6 B 10087/16
Kapazitätsberechnung bei zulassungsbeschränktem Studienfach
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. Januar 2003 - 6 D 11968/02.OVG -, esovgrp; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 2. November 1993 - 1 D 11638/93.OVG - sowie Beschluss vom 21. September 1999 - 1 D 11643/99.OVG -) ist hinsichtlich der maßgeblichen Studentenzahl des nicht zugeordneten, also des importierenden Studiengangs grundsätzlich von der für das vorangegangene Semester ermittelten Aufnahmekapazität bzw. den Zulassungszahlen für den letzten Berechnungszeitraum auszugehen.