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   BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05   

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BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05 (https://dejure.org/2007,14410)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.2007 - 1 D 15.05 (https://dejure.org/2007,14410)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 (https://dejure.org/2007,14410)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Alkoholkranker Postbeamter des einfachen Dienstes im Ruhestand; Zugriffsdelikt (veruntreuende Unterschlagung von vier Nachnahmebeträgen in Höhe von insgesamt 2 265, 90 DM als Briefzusteller mit Verbundtätigkeiten); Strafurteil (Verwarnung, Gesamtgeldstrafe); keine ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBG § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05
    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil vom 20. Oktober 2005 BVerwG 2 C 12.04 BVerwGE 124, 252 ).

    Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (Urteil vom 20. Oktober 2005 a.a.O. ).

    15 a) Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein persönlichkeitsfremdes Verhalten des Ruhestandsbeamten in einer Notstands- oder Konfliktsituation vor oder bei dem Dienstvergehen (z.B. Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, psychischen Ausnahmesituation oder einmaligen Versuchungssituation, vgl. dazu Urteil vom 20. Oktober 2005 a.a.O. m.w.N.) lagen allerdings nicht vor.

    Ihm kommen aber auch die "anerkannten Milderungsgründe", die sich auf insbesondere nachträgliche Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen beziehen (z.B. freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder, vgl. dazu Urteil vom 20. Oktober 2005 a.a.O. m.w.N.), nicht zugute.

    Die gesamte Prognosegrundlage muss in der Entscheidung des Gerichts dargelegt werden; ob sie dann den Schluss auf einen noch verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten zulässt, ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (Urteil vom 20. Oktober 2005 a.a.O. m.w.N.).

    17 Es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ruhestandsbeamte zur Tatzeit (8. Februar bis 22. Mai 2000) in einer so außergewöhnlichen Situation befand, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes dienstpflichtgemäßes Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls nicht erwartet werden konnte (vgl. dazu und zu ähnlichen Ausnahmesituationen Urteil vom 20. Oktober 2005 a.a.O. sowie Urteil vom 28. Oktober 2003 BVerwG 2 WD 10.03 DokBerB 2004, 193 m.w.N.): Die veruntreuenden Unterschlagungen der Nachnahmebeträge fanden in der "nassen Phase" der Alkoholkrankheit des Ruhestandsbeamten statt; es ist nicht ausgeschlossen, dass alkoholische Ausfallerscheinungen für die Unterschlagungen ursächlich waren (aa).

  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 13.04

    Postbeamter des mittleren Dienstes; Untreue zum Nachteil des Dienstherrn durch

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05
    Allerdings können auf so genannte Altfälle wie hier ausnahmsweise die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes Anwendung finden, soweit diese den beschuldigten Beamten materiellrechtlich besserstellen (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Februar 2005 BVerwG 1 D 13.04 BVerwGE 123, 75 m.w.N.).

    In Fortführung der neueren Senatsrechtsprechung, wonach das günstigere materielle Recht des Bundesdisziplinargesetzes auch für die nach der Bundesdisziplinarordnung fortzuführenden Altfälle gilt (vgl. zur Anwendung des § 14 BDG auf so genannte Altfälle grundlegend Urteil vom 17. März 2004 BVerwG 1 D 23.03 BVerwGE 120, 218 ; ferner Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. ), kommt hier § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG zur Anwendung mit der Folge, dass eine Ruhegehaltskürzung nicht ausgesprochen werden darf.

    Trotz des festgestellten Dienstvergehens ist danach das Verfahren einzustellen (§ 87 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO, vgl. Urteile vom 17. März 2004 a.a.O. und vom 23. Februar 2005 a.a.O. ).

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 D 23.03

    Zitiervorschlag

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05
    In Fortführung der neueren Senatsrechtsprechung, wonach das günstigere materielle Recht des Bundesdisziplinargesetzes auch für die nach der Bundesdisziplinarordnung fortzuführenden Altfälle gilt (vgl. zur Anwendung des § 14 BDG auf so genannte Altfälle grundlegend Urteil vom 17. März 2004 BVerwG 1 D 23.03 BVerwGE 120, 218 ; ferner Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. ), kommt hier § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG zur Anwendung mit der Folge, dass eine Ruhegehaltskürzung nicht ausgesprochen werden darf.

    Trotz des festgestellten Dienstvergehens ist danach das Verfahren einzustellen (§ 87 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO, vgl. Urteile vom 17. März 2004 a.a.O. und vom 23. Februar 2005 a.a.O. ).

  • BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01

    Verletzung des Schuldprinzips durch Aberkennung des Ruhegehalts eines

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05
    12 Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 2 BvR 1413/01 NVwZ 2003, 1504 m.w.N.), so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist.
  • BVerwG, 19.09.1985 - 2 WD 63.84

    Veruntreuung dienstlicher Gelder - Absehen von Höchstmaßnahme -

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05
    Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (vgl. zur früheren Rechtsprechung bei so genannten Zugriffsdelikten z.B. Urteil vom 22. Oktober 2002 BVerwG 1 D 6.02 und Urteil vom 12. Juni 2001 BVerwG 1 D 31.00 unter Hinweis auf das Urteil vom 19. September 1985 BVerwG 2 WD 63.84 BVerwGE 83, 52 ff.; vgl. zum Wehrdisziplinarrecht auch Urteil vom 21. Mai 1996 BVerwG 2 WD 22.95 BVerwGE 103, 321 und Urteil vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02 Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19).
  • BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Bataillonskommandeur wegen

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05
    Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (vgl. zur früheren Rechtsprechung bei so genannten Zugriffsdelikten z.B. Urteil vom 22. Oktober 2002 BVerwG 1 D 6.02 und Urteil vom 12. Juni 2001 BVerwG 1 D 31.00 unter Hinweis auf das Urteil vom 19. September 1985 BVerwG 2 WD 63.84 BVerwGE 83, 52 ff.; vgl. zum Wehrdisziplinarrecht auch Urteil vom 21. Mai 1996 BVerwG 2 WD 22.95 BVerwGE 103, 321 und Urteil vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02 Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19).
  • BVerwG, 12.06.2001 - 1 D 31.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Verhängung der Höchstmaßnahme - Aberkennung

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05
    Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (vgl. zur früheren Rechtsprechung bei so genannten Zugriffsdelikten z.B. Urteil vom 22. Oktober 2002 BVerwG 1 D 6.02 und Urteil vom 12. Juni 2001 BVerwG 1 D 31.00 unter Hinweis auf das Urteil vom 19. September 1985 BVerwG 2 WD 63.84 BVerwGE 83, 52 ff.; vgl. zum Wehrdisziplinarrecht auch Urteil vom 21. Mai 1996 BVerwG 2 WD 22.95 BVerwGE 103, 321 und Urteil vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02 Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19).
  • BVerwG, 11.06.2002 - 1 D 31.01

    Fahrkartenverkäuferin der Bahn; unrechtmäßige Belastung eines Bahnkunden mit 98

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05
    13 Das dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegte Dienstvergehen wiegt schwer: Der Ruhestandsbeamte hat nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz innerhalb von mehr als drei Monaten in vier Fällen als Briefzusteller mit Verbundtätigkeiten ihm dienstlich anvertraute Nachnahmegelder unterschlagen, wodurch der Post und ihren Kunden ein über die Bagatellgrenze von etwa 100 DM (ca. 50 EUR) hinausgehender Schaden (vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2002 BVerwG 1 D 31.01 BVerwGE 116, 308) in Höhe von insgesamt 2 265, 90 DM entstanden ist.
  • BVerwG, 17.10.2002 - 2 WD 14.02

    Erster Offizier; "Betreuungskasse"; mangelnde Dienstaufsicht; familiäre

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05
    Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (vgl. zur früheren Rechtsprechung bei so genannten Zugriffsdelikten z.B. Urteil vom 22. Oktober 2002 BVerwG 1 D 6.02 und Urteil vom 12. Juni 2001 BVerwG 1 D 31.00 unter Hinweis auf das Urteil vom 19. September 1985 BVerwG 2 WD 63.84 BVerwGE 83, 52 ff.; vgl. zum Wehrdisziplinarrecht auch Urteil vom 21. Mai 1996 BVerwG 2 WD 22.95 BVerwGE 103, 321 und Urteil vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02 Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19).
  • BVerwG, 22.10.2002 - 1 D 6.02

    Alkoholabhängiger Postobersekretär; Briefberaubungen (15 Fälle in etwa 10

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05
    Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (vgl. zur früheren Rechtsprechung bei so genannten Zugriffsdelikten z.B. Urteil vom 22. Oktober 2002 BVerwG 1 D 6.02 und Urteil vom 12. Juni 2001 BVerwG 1 D 31.00 unter Hinweis auf das Urteil vom 19. September 1985 BVerwG 2 WD 63.84 BVerwGE 83, 52 ff.; vgl. zum Wehrdisziplinarrecht auch Urteil vom 21. Mai 1996 BVerwG 2 WD 22.95 BVerwGE 103, 321 und Urteil vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02 Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19).
  • BVerwG, 28.10.2003 - 2 WD 10.03

    Versorgungsfeldwebel; Veruntreuung von Bundeswehr-Material; Manipulation an

  • BVerwG, 11.10.2006 - 1 D 10.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Melde- und Nachweispflichten bei Erkrankung;

  • BVerwG, 23.11.2006 - 1 D 1.06

    Absehen von der Untersuchung; notwendiger Inhalt der Anschuldigungsschrift;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15

    Dienstvergehen durch Zugriff auf fremde Daten

    Das Unterlassen der Änderung des Administratorenkennwortes und der Sperrung der lokalen Administratorenzugänge als geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen ist hier als mildernder Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen (zum Unterlassen auf Grund besonderer Umstände erforderlicher Kontrollen des Beamten als bei der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigende Fürsorgepflichtverletzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 B 70.13 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 25; Urteil vom 10.01.2007 - 1 D 15.05 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14; Urteil des Senats vom 30.10.2014 - DB 13 S 773/14 -).
  • OVG Saarland, 17.06.2009 - 6 B 289/09

    Vorläufige Dienstenthebung einer Justizvollzugsbeamtin wegen Aufnahme einer

    Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für die Angemessenheit der Höchstmaßnahme entfällt allerdings, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O., BVerwG, Urteil vom 10.1.2007 - 1 D 15.05 -, ZBR 2009, 160 f., BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 a.a.O..

    Sie müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen BVerwG, Urteil vom 10.1.2007, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 3.5.2007, a.a.O..

    Zu solchen möglichen, im Gesamtkontext zu würdigenden Umständen gehört auch eine unzureichende Dienstaufsicht zur Tatzeit BVerwG, Urteil vom 10.1.2007, a.a.O..

    Zwar kann eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich gemacht hätten, diese aber pflichtwidrig unterblieben sind BVerwG, Urteil vom 10.1.2007, a.a.O..

    Denn eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10.1.2007, a.a.O..

  • VGH Bayern, 11.05.2016 - 16a D 13.1540

    Disziplinarmaßnahme - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Straftat

    Für einen Beamten, der auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut zugreift - also unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung (z. B. Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung) ein sog. "Zugriffsdelikt" begeht, galt aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich als Richtschnur für die Maßnahmebestimmung (BVerwG, U. v. 10.1.2007 - 1 D 15.05; U. v. 11.6.2002 - 1 D 31.01 - jeweils in juris).
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