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   BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 27.02   

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BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 27.02 (https://dejure.org/2003,10998)
BVerwG, Entscheidung vom 08.04.2003 - 1 D 27.02 (https://dejure.org/2003,10998)
BVerwG, Entscheidung vom 08. April 2003 - 1 D 27.02 (https://dejure.org/2003,10998)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Postbeamter des mittleren Dienstes a. D.; Sachbearbeiter mit Leitungsfunktion; Briefberaubung; Zugriffsdelikt; keine anerkannten Milderungsgründe; Disziplinarmaß; Aberkennung des Ruhegehalts.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBG § 54, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Öffnen dienstlich zugänglicher Postsendung und Entwendung des vorgefundenen Inhalts - Schuldhafte Verletzung des Postgeheimnisses - Anforderungen an die Einordnung eines Fehlverhaltens als Zugriffsdelikt - Unabhängigkeit der Einstufung als Zugriffsdelikt von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 15.08.2000 - 1 D 44.98

    Formelles und materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbeamter im Ruhestand;

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 27.02
    Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen (stRspr, vgl. Urteil vom 15. August 2000 BVerwG 1 D 44.98 ZBR 2001, 47 = NVwZ-RR 2001, 249; vgl. auch BVerfG 3. Kammer , Beschluss vom 21. Dezember 1988 - BVerfG 2 BvR 1522/88 ).
  • BVerfG, 21.12.1988 - 2 BvR 1522/88
    Auszug aus BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 27.02
    Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen (stRspr, vgl. Urteil vom 15. August 2000 BVerwG 1 D 44.98 ZBR 2001, 47 = NVwZ-RR 2001, 249; vgl. auch BVerfG 3. Kammer , Beschluss vom 21. Dezember 1988 - BVerfG 2 BvR 1522/88 ).
  • BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 87.97

    Erkennbarkeit des objektiven Wertes eines Kunststoffbehälters - Nutzung eines

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 27.02
    Dagegen sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat auch bei einer solchen Fallkonstellation aufgrund einer zulässigen Beschränkung der Berufung bindend (stRspr, vgl. Urteil vom 15. September 1998 BVerwG 1 D 87.97 ).
  • BVerwG, 11.06.2002 - 1 D 31.01

    Fahrkartenverkäuferin der Bahn; unrechtmäßige Belastung eines Bahnkunden mit 98

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 27.02
    Mit dieser Voraussetzung für die Anwendung des Milderungsgrundes sollte in erster Linie die Vertraulichkeit des Inhalts von Post- und Bahnsendungen unabhängig vom Wert ihres Inhaltes geschützt bleiben (stRspr, vgl. Urteil vom 11. Juni 2002 BVerwG 1 D 31.01 BVerwGE 116, 308 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 28 = DÖV 2003, 33).
  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 D 19.01

    Beamter des mittleren Dienstes (Bundesvermögensverwaltung); Vermittlung einer von

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 27.02
    13 Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 BVerwG 1 D 19.01 NVwZ 2002, 1515).
  • BVerwG, 23.05.2001 - 1 D 12.00

    Dienstvergehen wegen Stehlens einer Visa-Kreditkarte und Verwendung der bekannt

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 27.02
    Das "Geständnis" eines Beamten ist in derartigen Fällen nur dann disziplinar erheblich, wenn es sich u.a. als freiwillige, d.h. nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat darstellt (vgl. Urteil vom 23. Mai 2001 BVerwG 1 D 12.00 ).
  • BVerwG, 21.08.2001 - 1 D 9.01

    Antrag eines Beamten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 27.02
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (vgl. zu allem Urteil vom 14. November 2001 BVerwG 1 D 9.01 ).
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 D 8.98
    Auszug aus BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 27.02
    Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts enthält jedoch keine Feststellungen, die eine andere Qualifizierung als die eines Zugriffsdelikts ermöglichen (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 23. März 1999 BVerwG 1 D 8.98 ).
  • BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68

    Verbot der Doppelbestrafung bei straf- und berufsgerichtlicher Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 27.02
    26 Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 2 BvR 545/68 ; Beschluss vom 4. Oktober 1977 2 BvR 80/77 ).
  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 27.02
    26 Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 2 BvR 545/68 ; Beschluss vom 4. Oktober 1977 2 BvR 80/77 ).
  • BVerwG, 23.10.2002 - 1 D 5.02

    Spielsüchtige Posthauptschaffnerin; Entwendung von Geld aus den Zustelltischen

  • VGH Bayern, 29.07.2015 - 16b D 14.1328

    Disziplinarrecht; Postbetriebsassistent (BesGr. A 6 vz); Zugriffsdelikt;

    Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist vielmehr entscheidend, dass einem Beamten Güter des Dienstherrn dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 16; B.v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11).

    Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss deshalb grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, B.v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11; U.v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - juris; U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris).

    Voraussetzung für die Anwendung des Milderungsgrundes ist jedoch, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt werden (BVerwG U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005 - juris Rn. 69).

    Damit wird der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Gutes entkräftet, weil gleichzeitig das Postgeheimnis verletzt wurde und der Beklagte sich nicht nur über fremde Eigentumsrechte, sondern auch über die Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinwegsetzte (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2007 - 2 C 25/06 - juris Rn. 34; U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris 21).

    Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung der Geringwertigkeit bei der Einschleusung eines "Fangbriefes oder -paktes" in den Postverlauf zur Folge hätte, dass die Behörde es bei der Planung eines solchen "Diebesfalle", der zumeist bereits festgestellte Verluste von Postsendungen und ein vager Tatverdacht vorausgehen, in der Hand hätte, je nach Höhe des eingelegten Geldbetrags die Wertgrenze zur Geringwertigkeit zu über- oder unterschreiten (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 11.05.2016 - 16a D 13.1540

    Disziplinarmaßnahme - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Straftat

    Diese Grenzen sind vorliegend zwar nicht überschritten, jedoch greift ein solcher Milderungsgrund nur unter der Voraussetzung, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und, dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt worden sind (BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 16b D 14.642

    Aberkennung des Ruhegehalt

    Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist vielmehr entscheidend, dass einem Beamten Güter des Dienstherrn dienstlich anvertraut und dienstlich zugänglich sind (BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 16; B. v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11).

    Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss deshalb grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, B. v. 20.12.2011 -2 B 64.11 - juris Rn. 11; U. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - juris; U. v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 -juris).

    Voraussetzung für die Anwendung des Milderungsgrundes ist jedoch, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt werden (BVerwG U. v. 8.4.2003 -1 D 27.02 - juris Rn. 21; BayVGH, U. v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005 - juris Rn. 69).

    Damit wird der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Gutes entkräftet, weil gleichzeitig das Postgeheimnis verletzt wurde und der Beklagte sich nicht nur über fremde Eigentumsrechte, sondern auch über die Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinwegsetzte (BVerwG, U. v. 24.5.2007 - 2 C 25/06 - juris Rn. 34; U. v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 21).

    Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung der Geringwertigkeit bei der Einschleusung eines Fangbriefes in den Postverlauf zur Folge hätte, dass die Behörde es bei der Planung eines solchen Diebesfalle, der zumindest ein bereits festgestellter Verlust von Postsendungen und ein vager Tatverdacht vorausgehen, in der Hand hätte, je nach Höhe des eingelegten Geldbetrages die Wertgrenze zur Geringwertigkeit zu über- oder zu unterschreiten (BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 -juris Rn. 21).

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