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   BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 28.98   

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BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 28.98 (https://dejure.org/1999,17536)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1999 - 1 D 28.98 (https://dejure.org/1999,17536)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - 1 D 28.98 (https://dejure.org/1999,17536)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hinweispflicht bei der Überzahlung von Kindergeld über einen längeren Zeitraum - Grob fahrlässige Verletzung der Wahrheitspflicht durch Unterlassen der Wiederholung erfolgter Hinweise auf die Überzahlung - Verhängung einer Ruhegehaltskürzung bei grob fahrlässigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.06.1997 - 1 D 66.96

    Vorliegen eines Dienstvergehens

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 28.98
    Da sich der Grad der Fahrlässigkeit nur bei der Auswahl und Bemessung der Disziplinarmaßnahme auswirken kann, können Beanstandungen, die sich auf den in dem angefochtenen Urteil festgestellten Fahrlässigkeitsgrad beziehen, Gegenstand einer maßnahmebeschränkten Berufung sein (vgl. Urteil vom 10. Juni 1997 - BVerwG 1 D 66.96 - m.w.N.; Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 28.97 -).

    Ein grob fahrlässiges Verhalten ist im Einklang mit den einschlägigen strafrechtlichen Grundsätzen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 15 Rn. 20 m.w.N.) dann anzunehmen, wenn die Handlungen eines Beamten durch ein besonderes Maß an Leichtfertigkeit gekennzeichnet sind, er also in grober Achtlosigkeit nicht erkennt, sich pflichtwidrig zu verhalten (Urteil vom 10. Juni 1997, a.a.O.).

    Daran gemessen beruht es auf grober Fahrlässigkeit, daß der Ruhestandsbeamte nach dem 16. Januar ... nicht mehr auf die Überzahlung hingewiesen und dadurch gegen seine aus § 54 Satz 3 BBG folgende Wahrheitspflicht verstoßen hat, die auch durch Unterlassen bestehender Mitteilungs- bzw. Äußerungspflichten verletzt werden kann (vgl. Urteil vom 27. März 1996 - BVerwG 1 D 34.95 - Urteil vom 10. Juni 1997, a.a.O.).

    Der Senat hat in vergleichbaren Fällen bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten in der Regel eine förmliche Disziplinarmaßnahme, also eine schärfere Maßnahme als die Geldbuße, für angemessen erachtet und nur bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung eine mildere Maßnahme noch für ausreichend angesehen (Urteil vom 10. Juni 1997, a.a.O.; Urteil vom 27. März 1996, a.a.O.; Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.05.1992 - 1 D 12.91

    Wiederholter verspäteter Dienstantritt ohne Vorbringen plausibler

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 28.98
    Bei der Bemessung der Ruhegehaltskürzung ist schließlich dem Umstand Rechnung zu tragen, daß Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte im Vergleich zu solchen Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst eine geminderte Funktion haben und sie demgemäß geringer ausfallen können (Urteil vom 26. Mai 1993 - BVerwG 1 D 54.92 - Urteil vom 6. Mai 1992 - BVerwG 1 D 12.91 - m.w.N. ).

    Sie verfolgen auch den Zweck der Generalprävention, der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes (Urteil vom 6. Mai 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.10.1998 - 1 D 28.97

    Vertrauenswürdigkeit eines Beamten - Verletzung der Wahrheitspflicht eines

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 28.98
    Da sich der Grad der Fahrlässigkeit nur bei der Auswahl und Bemessung der Disziplinarmaßnahme auswirken kann, können Beanstandungen, die sich auf den in dem angefochtenen Urteil festgestellten Fahrlässigkeitsgrad beziehen, Gegenstand einer maßnahmebeschränkten Berufung sein (vgl. Urteil vom 10. Juni 1997 - BVerwG 1 D 66.96 - m.w.N.; Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 28.97 -).
  • BVerwG, 26.05.1993 - 1 D 54.92

    Schrankenwärterverfehlung durch Öffnen der Bahnschranken trotz Herannahens eines

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 28.98
    Bei der Bemessung der Ruhegehaltskürzung ist schließlich dem Umstand Rechnung zu tragen, daß Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte im Vergleich zu solchen Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst eine geminderte Funktion haben und sie demgemäß geringer ausfallen können (Urteil vom 26. Mai 1993 - BVerwG 1 D 54.92 - Urteil vom 6. Mai 1992 - BVerwG 1 D 12.91 - m.w.N. ).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15

    Dienstvergehen durch Zugriff auf fremde Daten

    Auf diese Weise wird die disziplinare Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht (BVerwG, Urteile vom 06.05.1992 - 1 D 12.91 -, BayVBl. 1993, 349 und vom 08.12.1999 - 1 D 28/98 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 81 D 2.10

    Disziplinarverfahren wegen mehrerer Dienstvergehen einer Bürgermeisterin

    Ein derartiges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn die Handlungen eines Beamten durch ein besonderes Maß an Leichtfertigkeit gekennzeichnet sind, er also in grober Achtlosigkeit nicht erkennt, sich pflichtwidrig zu verhalten (so BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 1 D 28.98 -, juris Rn. 13; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 1 D 28.97 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 06.06.2000 - 1 D 66.98

    Zollbeamter a.D.; Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von 14 Handfeuerwaffen zu

    Steht - wie hier - eine Ruhegehaltskürzung in Rede, kann diese jedoch geringer ausfallen als eine Gehaltskürzung bei einem aktiven Beamten (Urteil vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 1 D 28.98 -), da bei Ruhestandsbeamten die pflichtenmahnende Funktion von Disziplinarmaßnahmen entfällt.
  • BVerwG, 09.11.2000 - 1 D 8.96

    Dienstvergehen eines Beamten bei Bearbeitung von Förderanträgen in der

    Ein grob fahrlässiges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn die Handlung eines Beamten durch ein besonderes Maß an Leichtfertigkeit gekennzeichnet ist, er also in grober Achtlosigkeit nicht erkennt, sich pflichtwidrig zu verhalten (Urteil vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 1 D 28.98 - Urteil vom 10. Juni 1997 - BVerwG 1 D 66.96 -).
  • BVerwG, 15.08.2000 - 1 D 44.98

    Formelles und materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbeamter im Ruhestand;

    Sie verfolgen auch die Zwecke der Generalprävention, der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 6. Mai 1992 - BVerwG 1 D 12.91 - m.w.N. ; Urteil vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 1 D 28.98 - Urteil vom 11. April 2000 - BVerwG 1 D 1.99 -).
  • BVerwG, 20.09.2006 - 1 D 8.05

    Postdirektor a. D.; Dienstreisekostenabrechnungsbetrug in 14 Fällen;

    88 Bei der Bemessung der Ruhegehaltskürzung ist schließlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte im Vergleich zu Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst wegen eines verminderten Pflichtenmahnungsbedürfnisses eine geminderte Funktion haben und demgemäß geringer ausfallen können (vgl. z.B. Urteile vom 26. Mai 1993 BVerwG 1 D 54.92 und vom 8. Dezember 1999 BVerwG 1 D 28.98 ).
  • BVerwG, 06.03.2001 - 1 D 6.00

    Kürzung des Ruhegehaltes eines Beamten wegen wiederholter vorsätzlicher und

    Für das hier zu beurteilende Dienstvergehen bedeutet dies, dass wegen des geminderten Bedürfnisses für eine Maßregelung bei Ruhestandsbeamten (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 1 D 28.98 - m.w.N.) der erstinstanzliche Ausspruch einer (Ruhe-)Gehaltskürzung von 48 Monaten der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens gerecht wird.
  • BVerwG, 15.08.2000 - 1 D 77.98

    Einordnung des Mitwirkens eines erkrankten Richters bei einer Verhandlung als

    Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass wegen des geminderten Bedürfnisses für eine Maßregelung bei Ruhestandsbeamten (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 1 D 28.98 - m.w.N.) - der Ruhestandsbeamte befindet sich bereits seit fast fünf Jahren im Ruhestand -, der Ausspruch einer Ruhegehaltskürzung von 48 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist.
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2023 - 14 LB 2/23

    Disziplinarverfahren wegen Überzahlung von Dienstbezügen; unterlassene Prüfung

    Die aus der Treuepflicht herrührende Pflicht der Klägerin, ihre Besoldungsmitteilungen und Dienstbezüge anlassbezogen zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten, bleibt hiervon unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 1 D 28.98 -, juris Rn. 17).
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