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   BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 31.94   

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https://dejure.org/1994,1155
BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 31.94 (https://dejure.org/1994,1155)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1994 - 1 D 31.94 (https://dejure.org/1994,1155)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1994 - 1 D 31.94 (https://dejure.org/1994,1155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängen einer Disziplinarmaßnahme - Entfernung eines Beamten aus dem Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 103, 177
  • NVwZ-RR 1995, 287
  • DÖV 1995, 288
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.09.1994 - 1 D 18.94

    Annahme des Dienstvergehens eines Posthauptschaffners wegen Untreue bei

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 31.94
    Nach der Rechtsprechung des Senats läßt die freiwillige, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu (Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerwGE 86, 283 ff.>, Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - unter teilweiser Aufgabe bisheriger Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes).

    Da ein Offenbaren vor Entdeckung der Tat nicht vorliegt, kann dahinstehen, ob eine der weiteren Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes, nämlich die Fähigkeit des Beamten zu alsbaldigem Schadensausgleich (vgl. hierzu jetzt Urteil vom 6. September 1994, a.a.O.), gegeben ist.

  • BVerwG, 26.01.1994 - 1 D 34.93

    Verwendung der veruntreuten Gelder für die Begleichung von Schulden - Entfernung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 31.94
    Wer diese für eine ordnungsgemäße öffentliche Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 D 34.93 -).

    Diese Notlage muß unverschuldet und darf nicht ausweglos sein (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 D 34.93 -).

  • BVerwG, 08.03.1988 - 1 D 69.87

    Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - Amtlich anvertrautes Geld - Unterschlagung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 31.94
    Lediglich die bloß abstrakte Möglichkeit, der Schaden oder die Tat werde alsbald dem Dienstherrn offenbar werden, reicht nicht aus, den Entschluß zur Wiedergutmachung des Schadens oder zur Offenbarung der Tat als unfreiwillig erscheinen zu lassen (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - <BVerwGE 86, 1>).
  • BVerwG, 09.05.1990 - 1 D 81.89

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Maßnahmemilderung bei Zugriff auf amtliche

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 31.94
    Nach der Rechtsprechung des Senats läßt die freiwillige, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu (Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerwGE 86, 283 ff.>, Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - unter teilweiser Aufgabe bisheriger Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes).
  • BVerwG, 05.02.1991 - 1 D 34.90

    Beamtenrecht - Milderungsgrund der Widergutmachung - Entdeckungsgefahr

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 31.94
    Auch in diesem Falle ist ein Beamter in gleicher Weise zu behandeln wie ein Täter, der die Wiedergutmachung aus eigenem Antrieb abgeschlossen hat, bevor die Entdeckung der Tat erfolgt ist oder konkret bevorstand (Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - <BVerwGE 93, 38 = ZBR 1991, 217>).
  • BVerwG, 28.11.1989 - 1 D 29.89

    Strafgerichtliche Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 31.94
    Das gleiche gilt, wenn die Tat als solche entdeckt ist, der Täter hiervon jedoch nichts weiß und dies auch nicht konkret befürchten muß (Urteil vom 28. November 1989 - BVerwG 1 D 29.89 - ).
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird (Urteile vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - BVerwGE 103, 177 , vom 6. Juni 2000 - BVerwG 1 D 66.98 - Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1 S. 4 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 ).

    Die Fähigkeit zur Wiedergutmachung des Schadens ist im Allgemeinen wegen des Einsatzes der Dienst- oder Versorgungsbezüge zu bejahen (Urteile vom 5. Oktober 1994 a.a.O. , vom 6. Juni 2000 a.a.O. S. 4 und vom 23. Februar 2005 a.a.O. ).

    Ein beachtlicher Milderungsgrund, der die Dienstentfernung oder die Aberkennung des Ruhegehalts bei Fehlen besonderer Erschwerungsgründe ausschließt, liegt darin, dass der Beamte nach der Selbstanzeige aus Furcht vor Entdeckung den Schaden alsbald ausgeglichen, nämlich die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm gesetzten Frist (§ 371 AO) entrichtet und dadurch Straffreiheit erlangt hat (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 a.a.O. ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.12.2020 - 14 LB 1/20

    Entfernung aus dem Dienst

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es hierfür einer freiwilligen, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmten vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung vor Entdeckung der Tat (vgl. zur Untreue: BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 - 1 D 31.94 -, Rn. 21, juris).
  • VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19

    Finanzbeamter; freiwillige Offenbarung vor Tatendeckung; innerdienstliches

    Hier muss der Täter stets konkret mit seiner Überführung rechnen oder sie befürchten (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.10.1994 - 1 D 31.94 -, juris Rn. 23).

    Lediglich die bloß abstrakte Möglichkeit, der Schaden oder die Tat werde alsbald dem Dienstherrn offenbar werden, reicht hingegen nicht aus, den Entschluss zur Wiedergutmachung des Schadens oder zur Offenbarung der Tat als unfreiwillig erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.10.1994 - 1 D 31.94 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 7.2.2001 - 1 D 69.99 -, juris Rn. 14).

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