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   BVerwG, 07.06.2000 - 1 D 4.99   

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BVerwG, 07.06.2000 - 1 D 4.99 (https://dejure.org/2000,2399)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.2000 - 1 D 4.99 (https://dejure.org/2000,2399)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - 1 D 4.99 (https://dejure.org/2000,2399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berufung des Ruhestandsbeamten gegen die Aberkennung seines Ruhestandsgehalts auf Grund der Verurteilung wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung - Darstellung des Sachverhalts unter Berücksichtigung des Werdegangs des Beamten und Umwandlung der Bundespost in die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fernmeldebeamter im Ruhestand; Beurlaubung als aktiver Beamter zur Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG; außerdienstliches Dienstvergehen durch Unterschlagung und Urkundenfälschung zum Nachteil des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 111, 231
  • NJW 2001, 2564 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 810
  • DVBl 2001, 122
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.08.1996 - 1 D 80.95

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei außerdienstlichen alkoholbedingten

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2000 - 1 D 4.99
    Eine Unterschlagung und Urkundenfälschung im privaten Arbeitsverhältnis können Achtung und Vertrauen in einer für das bei der Deutschen Telekom AG übertragene "Amt" bedeutsamen Weise beeinträchtigen (im Anschluss an BVerwGE 103, 375).

    Er blieb Beamter im unmittelbaren Bundesdienst (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG), die Pflicht aus § 54 Satz 3 BBG galt für ihn fort (vgl. Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - DÖV 1997, 123 = ZBR 1997, 50 = BVerwG DokBer B 1997, 35 = NVwZ 1997, 584 m.w.N.>).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. August 1996 (a.a.O.) bei der Qualifizierung der Pflichtverletzung des Beamten maßgeblich auf den Dienst-Begriff abgestellt, der zugleich die begriffliche Unterscheidung von Dienst und Nichtdienst, also dem inner- und außerdienstlichen Rechtsbereich des Beamten, eröffnet.

    Der Senat hat für Beamte, die Dienst im Sinne von § 4 Abs. 1 PostPersRG bei der Deutschen Telekom AG leisten, entschieden, dass deren außerdienstliche Pflichtverletzungen nach wie vor geeignet sein können, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen (Urteil vom 20. August 1996, a.a.O.).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. August 1996 (a.a.O.) näher dargelegt hat, ist die gewollte Ungleichbehandlung von bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten einerseits, Angestellten und Arbeitern andererseits hinsichtlich ihrer Dienstpflichtverletzungen bzw. hinsichtlich der Verletzung ihrer dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 11.04.1989 - 1 D 67.88

    Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2000 - 1 D 4.99
    Die frühere Verurteilung durch das Amtsgericht ... wegen Urkundenfälschungen im Dienst und die wegen des darin liegenden Dienstvergehens durch das Urteil des Senats vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 67.88 - ausgesprochene Degradierung seien nicht zu berücksichtigen, da kein Bezug zu dem vorliegenden Fehlverhalten bestehe.

    Hier hatte er die Erwartungen seines Dienstherrn schon einmal enttäuscht, indem er ihm durch Nichteinhaltung von Vorschriften über die Rechnungslegung einen Vermögensschaden von 3 068 DM zufügte und dienstliche Urkunden fälschte, was zu seiner Degradierung durch Senatsurteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 67.88 - führte.

  • BVerwG, 02.06.1999 - 1 D 52.98

    Veruntreuung von Nachnahmebeträgen durch einen Beamten des einfachen Postdienstes

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2000 - 1 D 4.99
    Der Milderungsgrund des Handelns zur Abwehr einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage scheidet schon deshalb aus, weil der Ruhestandsbeamte den unterschlagenen Geldbetrag zur allgemeinen Schuldentilgung und nicht zur Abwendung bzw. Linderung existentieller Not verwandt hat (vgl. unter anderem Urteil vom 2. Juni 1999 - BVerwG 1 D 52.98 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.1997 - 10 B 13183/96

    Bahnreform; Deutsche Bahn AG; Organisatorische Gestaltungsfreiheit

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2000 - 1 D 4.99
    Für die bei der privatisierten Deutsche Bahn AG tätigen Beamten geht die Rechtsprechung davon aus, dass sie bei der Aktiengesellschaft ein Amt wahrnehmen und amtsangemessen zu beschäftigen sind (vgl. z.B. OVG Koblenz, Beschluss vom 14. März 1997 - 10 B 13183/96 -, NVwZ 1998, 538).
  • BVerwG, 13.10.1992 - 1 D 51.91

    Gehaltskürzung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unzutreffenden Angaben

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2000 - 1 D 4.99
    Der Beamte bleibt daher bei Sonderurlaub beamtenrechtlich pflichtgebunden und anspruchsberechtigt, soweit sich aus der Natur und Art des Urlaubs nichts gegenteiliges ergibt (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 51.91 - ).
  • Drs-Bund, 23.03.1993 - BT-Drs 12/4609
    Auszug aus BVerwG, 07.06.2000 - 1 D 4.99
    Bereits in der Gesetzesbegründung zu § 12 DBGrG wurde zum Ausdruck gebracht, dass "während der Zeit der Beurlaubung der beurlaubte Beamte die gleichen Koalitionsrechte aus Art. 9 GG wie andere Arbeitnehmer" habe (BTDrucks 12/4609, S. 82, zu § 13 des Entwurfs).
  • Drs-Bund, 01.02.1994 - BT-Drs 12/6718
    Auszug aus BVerwG, 07.06.2000 - 1 D 4.99
    Wenn Beurlaubungen im Bereich der privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost ausgesprochen werden sollen, um Arbeitsverträge schließen zu können, die nicht den Zwängen des öffentlichen Dienstrechts unterliegen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 PostPersRG, BTDrucks 12/6718, S. 93), und erhält ein so beurlaubter Beamter unter anderem Erfolgsprämien für erfolgreiche Kundenwerbung, so kann von ihm keine uneigennützige Aufgabenerfüllung im Sinne von § 54 Satz 2 BBG verlangt werden (so auch Weiß, ZBR 1996, 225, 241; Wehner/Czaika, ZTR 1998, 441, 446).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11

    Streikrecht für Beamte?

    Dem steht insbesondere auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2000 - 1 D 4.99 -, BVerwGE 111, 231, entgegen, in der einem beurlaubten Fernmeldebeamten während seiner Beschäftigung bei einer Tochtergesellschaft der Telekom AG ein Streikrecht zugesprochen wurde, weil er - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - während seiner Beurlaubung nach Tarif, d.h. privatrechtlich, bezahlt worden ist.
  • VG Düsseldorf, 15.12.2010 - 31 K 3904/10

    Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken

    14 vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1, 17; Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249, 264; BVerwG, Urteil v. 3. Dezember 1980 - 1 D 86.79 -, BVerwGE 73, 97, 102; Urteil vom 10. Mai 1984 - 2 C 18.82 -, BVerwGE 69, 208, 212 f.; Urteil vom 23. Februar 1994 - 1 D 48.92 -, DokBer B 1994, 231; anders für "insich-beurlaubte" Beamte Urteil vom 7. Juni 2000 - 1 D 4.99 -, BVerwGE 111, 231, 234.
  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG weist hierauf ausdrücklich hin (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Juni 2002 2 BvR 2257/96 ; BVerwG, Urteile vom 20. August 1996 BVerwG 1 D 80.95 BVerwGE 103, 375 und vom 7. Juni 2000 BVerwG 1 D 4.99 BVerwGE 111, 231 ; vgl. auch BTDrucks 12/6717 S. 4 und 12/8060 S. 182).

    Daraus folgt, dass der dem Beamten übertragene Aufgabenkreis als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts anzusehen und er amtsangemessen zu beschäftigen ist (Urteil vom 7. Juni 2000 a.a.O. S. 236).

  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

    Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger

    Da die Beurlaubung lediglich zur Folge hat, daß der Beamte für den betreffenden Zeitraum von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht entbunden wird, sein Status und das damit verbundene allgemeine Pflicht- und Treueverhältnis auch bei länger währender Beurlaubung aus besonderem Anlaß jedoch bestehen bleiben (BVerwGE 111, 231, 233 m.w.N.), entfällt nicht grundsätzlich die an den staatsrechtlichen Beamtenbegriff anknüpfende Amtsträgereigenschaft.

    Es ist deshalb - jedenfalls für die vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschiedene Fallkonstellation des zu dienstlichen Zwecken beurlaubten Beamten - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das Pflichtverletzungen eines beurlaubten Beamten, die er im Rahmen eines im Einverständnis mit seinem Dienstherrn abgeschlossenen privaten Arbeitsverhältnisses begangen hat, als außerdienstliche Pflichtverletzungen angesehen hat (BVerwGE 111, 231, 233), und der überwiegenden Meinung in der Literatur von einer immanenten Einschränkung des Beamtenbegriffs in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB auszugehen.

  • VG Osnabrück, 19.08.2011 - 9 A 1/11

    Beamter; EGMR-Entscheidung; Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums;

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2000 (1 D 4/99), in der es einem beurlaubten Fernmeldebeamten während seiner Beschäftigung bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG ein Streikrecht zuspricht, widerspricht dieser Trennung ebenfalls nicht.
  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 121.07

    Alimentation; amtsangemessene Alimentation; amtsbezogene Alimentation;

    Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG weist hierauf ausdrücklich hin (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Juni 2002 - 2 BvR 2257/96 - ZBR 2002, 353 = DÖD 2003, 37; BVerwG, Urteile vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 , vom 7. Juni 2000 - BVerwG 1 D 4.99 - BVerwGE 111, 231 und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182, Rn. 14 und 15 - "Vivento").
  • BVerwG, 12.12.2001 - 1 D 4.01

    "In-sich-beurlaubte" Beamtin des höheren Dienstes der Deutschen Post AG; Leiterin

    Auch das Fehlverhalten eines "in-sich-beurlaubten" Beamten der Deutschen Post AG kann geeignet sein, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen (Abgrenzung zu BVerwGE 111, 231).

    Die Beamtin bleibt beamtenrechtlich pflichtgebunden, soweit sich aus der Natur und Art des Urlaubs nichts anderes ergibt (Urteil vom 7. Juni 2000 - BVerwG 1 D 4.99 = BVerwGE 111, 231).

    Wird die Beamtin etwa durch ihren privatrechtlichen Arbeitsvertrag - mit Einverständnis des Dienstherrn - verpflichtet, den Gewinn des privaten Unternehmens - auch im Wettbewerb mit Konkurrenten - zu erhöhen, so kann von ihr nicht verlangt werden, ihre Aufgaben gemäß § 52 Abs. 1 BBG nur unparteiisch und mit Blick auf das Wohl der Allgemeinheit auszuüben (Urteil vom 7. Juni 2000, a.a.O., mit weiteren Beispielen).

    Dies hat der Senat bereits in einem Fall entschieden, in dem ein beurlaubter Beamter bei einem Tochterunternehmen der privatisierten Aktiengesellschaft - der Deutschen Telekom Mobilfunk GmbH - beschäftigt war (Urteil vom 7. Juni 2000, a.a.O.).

    Der Senat setzt sich mit dem vorstehenden rechtlichen Befund nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 7. Juni 2000 (a.a.O.), in der er die Eignung einer von einem beurlaubten Beamten begangenen Pflichtverletzung, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen, bezweifelt hat.

  • VG Wiesbaden, 05.09.2022 - 25 K 1765/19

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen einer Unterschlagung (Verstoß gegen

    Durch die Beurlaubung vom Dienst zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der M. nach § 13 Abs. 1 SUrlV 2004, die nach § 12 Abs. 1 DBGrG im dienstlichen Interesse lag, wurde der Beklagte nur von einem Teil seiner beamtenrechtlichen Pflichten entbunden, nicht aber von der Pflicht nach § 61 Abs. 1 S. 3 BBG (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2000 - 1 D 4/99 -, juris Rn. 15 ff.).

    Die Beamtin oder der Beamte bleibt daher beamtenrechtlich pflichtgebunden und anspruchsberechtigt, soweit sich aus der Natur und Art des Sonderurlaubs nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2000 - 1 D 4/99 -, juris Rn. 16; Urteil vom 12. Dezember 2001 - 1 D 4/01 -, juris Rn. 4).

    Die Erst-Recht-Argumentation ist deshalb angezeigt, da Ruhestandsbeamtinnen und -beamte nur noch nachwirkenden Pflichten unterliegen, während beurlaubte Beamtinnen und Beamte den aktiven Beamtenstatus weiterhin besitzen und lediglich von ihren Dienstleistungspflichten befreit sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2000 - 1 D 4/99 -, juris Rn. 18).

    So kann beispielsweise eine uneigennützige Aufgabenerfüllung im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 2 BBG a.F. von beurlaubten Beamtinnen und Beamten nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2000 - 1 D 4/99 -, juris Rn. 19).

    Dieses dienstliche Interesse hat der Beklagte verletzt, indem er durch gesetzeswidriges Verhalten seine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung herbeiführte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2000 - 1 D 4/99 -, juris Rn. 33).

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 1.06

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG weist hierauf ausdrücklich hin (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Juni 2002 - 2 BvR 2257/96 - BVerwG, Urteile vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 und vom 7. Juni 2000 - BVerwG 1 D 4.99 - BVerwGE 111, 231 ; vgl. auch BTDrucks 12/6717 S. 4 und 12/8060 S. 182).

    Daraus folgt, dass der dem Beamten übertragene Aufgabenkreis als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts anzusehen und er amtsangemessen zu beschäftigen ist (Urteil vom 7. Juni 2000 a.a.O. S. 236).

  • BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R

    Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage - Berücksichtigung der Entgelte der als

    Denn diese Ansicht berücksichtigt nicht die hierzu vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( , Urteil vom 7.6.2000 - 1 D 4/99 - BVerwGE 111, 231, und Urteil vom 20.8.1996 - 1 D 80/95 - BVerwGE 103, 375) , der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

    Wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 7.6.2000 (BVerwGE 111, 231) , bei der es um Pflichtverletzungen eines von der DTAG beurlaubten Beamten ging, ausgeführt hat, stehen zwar in einem (aktiven) Dienstverhältnis diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihre Beschäftigung bei einer der drei Aktiengesellschaften ausüben, welche nach § 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der AG (Postumwandlungsgesetz ; Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation, Postneuordnungsgesetz vom 14.9.1994, BGBl I 2325, 2339) aus der Deutschen Bundespost hervorgegangen sind, nämlich Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und DTAG.

    Die Tätigkeit während der Beurlaubung stellt deshalb weder Dienst im beamtenrechtlichen Sinne dar noch gilt sie nach § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst (vgl BVerwGE 111, 231, 234 f - Juris RdNr 19, 22) .

    Ein Dienstunfall iS des § 31 Abs. 1 BeamtVG scheidet also dann aus, wenn ein Beamter einen Körperschaden in Ausübung oder infolge einer Tätigkeit erleidet, zu deren Wahrnehmung er nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubt - und damit von der Dienstverpflichtung als Beamter gerade entbunden (BVerwGE 111, 231) - ist.

  • BVerwG, 24.10.2002 - 1 DB 10.02

    "In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Post AG;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - 1 B 1506/13

    Anweisung einer ärztlichen Untersuchung gegenüber einem Beamten zur Feststellung

  • VG Münster, 22.01.2014 - 20 K 1277/13

    Bindungswirkung von tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen

  • VG Magdeburg, 06.11.2013 - 8 A 9/12

    Dr. Wiegand gegen Stadt Halle - Klage abgewiesen

  • VG Osnabrück, 19.08.2011 - 9 A 2/11

    Verwaltungsgericht bestätigt allgemeines Streikverbot für Beamte

  • BVerwG, 28.08.2001 - 1 D 54.00

    Eigenverantwortliches Betreiben eines Hotels ohne Nebenbeschäftigungsgenehmigung

  • BVerwG, 19.02.2002 - 1 D 10.01

    Missachtung der Abrechnungsvorschriften und Ablieferungsvorschriften durch einen

  • VG Gelsenkirchen, 29.10.2013 - 12 K 1950/12

    Versetzungen beurlaubter Beamter der Postbank AG zur Deutsche Post AG

  • VG Stuttgart, 15.12.2009 - 3 K 3624/09

    Vorlagebeschluss betreffend die Verfassungsmäßigkeit von PostPersRG § 10 Abs 1,

  • VG Stuttgart, 15.12.2009 - 3 K 3826/09

    Vorlage an Bundesverfassungsgericht wegen Kürzung der Sonderzulage für Beamte der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2003 - 4 S 2074/01

    Keine Normenkontrolle von Verwaltungsvorschriften - Leistungsstufenverordnung -

  • BVerwG, 07.10.2021 - 1 W-VR 14.21

    Vorläufiger Rechtsschutz; Betreuungsurlaub während des

  • OVG Bremen, 06.07.2005 - 2 A 85/04

    dienstliche Beurteilung; Beurteilungsspielraum; Schriftlichkeitserfordernis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2013 - 1 B 921/12

    Versetzung bzgl. eines Beamten eines Postnachfolgeunternehmens bei Ersetzung des

  • VG Saarlouis, 27.02.2012 - 8 L 114/12

    Zum Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat eines als Arbeitnehmervertreter in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2020 - 1 A 3014/18
  • VG Gelsenkirchen, 14.09.2018 - 3 K 4304/15

    Altersgeldgesetz; Wartezeit; Beurlaubung aus dienstlichen Interessen;

  • VG Aachen, 16.12.2014 - 2 K 1603/12

    Keine beschränkte Ausschreibung von Einzelgewerken nach Aufhebung einer

  • VG Neustadt, 19.09.2007 - 3 K 123/07
  • VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033

    Beurlaubter Beamter des StMWIVT; Repräsentent des Freistaates Bayern in China;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2003 - 1 A 4879/01

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung;

  • BVerwG, 05.06.2003 - 1 D 35.02

    Voraussetzungen des Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungsgerechtem und

  • OVG Saarland, 10.05.2001 - 1 T 7/01

    Voraussetzungen der Entbindung eines ehrenamtlichen Richters am

  • VG Münster, 18.10.2005 - 20 K 5555/03

    Dienstvergehen eines zur Telekom AG abgesandten Postbeamten durch

  • BVerwG, 03.09.2003 - 1 D 4.03
  • VGH Bayern, 14.12.2005 - 16a D 04.3487

    Beamtenrecht - Beurlaubter Beamter manipuliert Vergabeverfahren

  • VG Oldenburg, 10.12.2003 - 14 A 3233/03

    Beamtenverhältnis; Beamter; Dienstherr; Dienstpflichtsverletzung; Dienstvergehen;

  • VG Dresden, 06.08.2001 - 11 K 1151/01
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