Rechtsprechung
   BVerwG, 26.06.1985 - 1 D 49.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4839
BVerwG, 26.06.1985 - 1 D 49.84 (https://dejure.org/1985,4839)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1985 - 1 D 49.84 (https://dejure.org/1985,4839)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1985 - 1 D 49.84 (https://dejure.org/1985,4839)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,4839) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Amt in mehreren Fällen als Zustellbeamter der Deutschen Bundespost - Disziplinarverfahren nach verhängtem Strafbefehl - Einstellung des Verfahrens wegen des Fehlens eines disziplinaren Überhangs - Vorliegen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.12.1984 - 1 D 113.83

    Disziplinarrecht - Konkurrenz mit Strafe - Berufung

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1985 - 1 D 49.84
    Es muß sich die nie gänzlich auszuschließende Möglichkeit über eine generelle Wahrscheinlichkeit hinaus zu der im Einzelfall konkret zu belegenden Gefahr verdichten, Strafe oder Ordnungsmaßnahme würden dem dienstlichen Erziehungszweck hier ausnahmsweise allein nicht gerecht werden (vgl. zuletzt Urteile vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 113.83 und 1 D 125.83 -).
  • BVerwG, 18.04.1985 - 1 D 156.84

    Disziplinarrecht - Konkurrenz mit Strafe - Beamter - Verkehrsunfallflucht -

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1985 - 1 D 49.84
    Da im vorliegenden Fall die rechtskräftig geahndeten Straftaten des Beamten ohne Rücksicht darauf, ob sie zeitlich nicht sogar ganz oder weitgehend zusammenfallen, derart eng mit der ordnungswidrigen Zustellung der fraglichen 16 Sendungen mindestens insofern verknüpft sind, daß sie ohne die unzulässigen Zustellvorgänge gar nicht denkbar wären, und da auch bei etwaigem Auseinanderklaffen der Tatzeitpunkte eine enge zeitliche Verbindung immer noch gegeben ist, muß § 14 BDO jedenfalls seinem Schutzzweck entsprechend Anwendung finden, gleichgültig, ob man mit dem Bundesdisziplinargericht unter Bezug auf den Bundesgerichtshof (BGHSt 4, 219) eine natürliche Sachverhaltsidentität annimmt oder ob man - was keineswegs ausgeschlossen wäre - die Zustellung hier als den unbedeutenden Annex der bestraften Urkundendelikte ansieht (vgl. hierzu Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 156.84 -).
  • BGH, 27.03.1953 - 2 StR 801/52

    Verkaufsbude II - § 52 StGB, natürliche Handlungseinheit: enger

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1985 - 1 D 49.84
    Da im vorliegenden Fall die rechtskräftig geahndeten Straftaten des Beamten ohne Rücksicht darauf, ob sie zeitlich nicht sogar ganz oder weitgehend zusammenfallen, derart eng mit der ordnungswidrigen Zustellung der fraglichen 16 Sendungen mindestens insofern verknüpft sind, daß sie ohne die unzulässigen Zustellvorgänge gar nicht denkbar wären, und da auch bei etwaigem Auseinanderklaffen der Tatzeitpunkte eine enge zeitliche Verbindung immer noch gegeben ist, muß § 14 BDO jedenfalls seinem Schutzzweck entsprechend Anwendung finden, gleichgültig, ob man mit dem Bundesdisziplinargericht unter Bezug auf den Bundesgerichtshof (BGHSt 4, 219) eine natürliche Sachverhaltsidentität annimmt oder ob man - was keineswegs ausgeschlossen wäre - die Zustellung hier als den unbedeutenden Annex der bestraften Urkundendelikte ansieht (vgl. hierzu Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 156.84 -).
  • OLG Hamm, 07.02.1980 - 6 Ss 2379/79
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1985 - 1 D 49.84
    Ob das der Fall ist, ist stets unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die für die Bejahung von Tatidentität notwendige innere Verknüpfung mehrerer Beschuldigungen sich unmittelbar aus den zugrundeliegenden Handlungen und Ereignissen ergeben muß (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 7. Februar 1980 - 6 Ss 2379/79 - mit weiteren Nachweisen <NJW 1981, 237>).
  • BVerwG, 11.12.1984 - 1 D 125.83

    Dienstrechtliche Maßnahmen - Herausnahme aus Fahrdienst - Verlust des

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1985 - 1 D 49.84
    Es muß sich die nie gänzlich auszuschließende Möglichkeit über eine generelle Wahrscheinlichkeit hinaus zu der im Einzelfall konkret zu belegenden Gefahr verdichten, Strafe oder Ordnungsmaßnahme würden dem dienstlichen Erziehungszweck hier ausnahmsweise allein nicht gerecht werden (vgl. zuletzt Urteile vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 113.83 und 1 D 125.83 -).
  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 7.00

    Materielles Disziplinarrecht; Bundesbahnsekretär

    Maßstab für die Frage, ob Tatidentität im Sinne des § 14 BDO besteht, ist der Sachverhalt, der die Grundlage für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beamten bildet (vgl. Urteil vom 26. Juni 1985 - BVerwG 1 D 49.84 - ZBR 1986, 62; Weiß, GKÖD, Band II, Stand 2000, BDO § 14 Rn. 27).

    Ob das der Fall ist, ist stets unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die für die Bejahung von Tatidentität notwendige innere Verknüpfung mehrerer Beschuldigungen sich unmittelbar aus den zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen ergeben muss (Urteil vom 26. Juni 1985 a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1968 - BVerwG II D 32.67 - BVerwGE 33, 69 ff.).

    Er hat schon im Urteil vom 26. Juni 1985, a.a.O., zum Ausdruck gebracht, dass es nicht dem Sinn des § 14 BDO entspricht, bei der im Disziplinarrecht notwendig einheitlichen Persönlichkeitsbeurteilung (vgl. § 3 BDO) aus einem in sich geschlossenen Lebensvorgang, selbst wenn dieser einen längeren Zeitabschnitt umfasst, einen Teilsachverhalt auszusondern und diesen einer disziplinaren Maßnahme zu unterwerfen, nur weil dieser von der strafrechtlichen Bewertung und Sanktionierung nicht erfasst worden ist.

  • VG Trier, 22.09.2015 - 3 K 66/15

    Keine Disziplinarmaßnahme zusätzlich zur Strafe bei selben Sachverhalt

    Ob das der Fall ist, ist stets unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die für die Bejahung von Tatidentität notwendige innere Verknüpfung mehrerer Beschuldigungen sich unmittelbar aus den zu Grunde liegenden Handlungen und Ereignissen ergeben muss (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1985 a.a.O. - juris- ; Urteil vom 23. Februar 1968, BVerwGE 33, 69ff).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wurde in der Rechtsprechung Tatidentität bejaht im Fall eines Eisenbahnbetriebsunfalls und vorangegangenem Dienstantritt unter Alkoholeinfluss (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001, a.a.O. - juris -), einer Urkundenfälschung und gleichzeitiger Verletzung von Zustellungsvorschriften durch einen Postzusteller (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1985, 1 D 49/84 - juris -); einer Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit - wie hier - nach vorangegangener Abfrage im polizeilichen Informationssystem (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, 1 D 37/97 und Sächs. OVG, Urteil vom 15. September 2010, D 6 A 467/09 - beides juris -), einer Betrugshandlung und eines vorangegangenen unbefugten Verlassens des Dienstgebäudes (VG Münster, Urteil vom 13. Januar 2012, 20 K 1168/11.O - juris -).

  • VG Ansbach, 21.03.2019 - AN 13b D 18.00616

    Disziplinarverfahren wegen des Erwerbs eines Polizeibeamten von Betäubungsmitteln

    Ob das der Fall ist, ist stets unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die für die Bejahung von Tatidentität notwendige innere Verknüpfung mehrerer Beschuldigungen sich unmittelbar aus den zugrundeliegenden Handlungen und Ereignissen ergeben muss (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1985 - 1 D 49/84, juris Rn. 10; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 20 ff. zu Art. 15 BayDG).
  • OVG Sachsen, 28.11.2012 - D 6 A 312/12

    Zum Begriff der Sachverhaltsidentität im Sinne des § 14 BDG

    Dadurch soll vermieden werden, dass aus einem einheitlichen historischen Geschehen Sachverhaltsteile herausgefiltert werden, um sie gesondert disziplinarrechtlich zu verfolgen und sichergestellt werden, dass bei weniger gewichtigen Dienstvergehen neben der straf- bzw. ordnungsrechtlichen Ahndung nur ausnahmsweise eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2001 - 1 D 7/00 -, juris Rn. 17 bis 19 = NJW 2001, 3353 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1985 - 1 D 49/84 -, juris Rn. 10/11 = ZBR 1986, 62 f.; jeweils m. w. N.).

    9 Dass dieses einheitliche Geschehen besondere disziplinarrechtliche Aspekte hat, die vom Untreuetatbestand nicht erfasst werden - hier die Tatsache, dass durch den privaten Umweg mit dem Dienstfahrzeug in der Dienstzeit zugleich ein verspäteter Antritt zum Einsatz am Einsatzort verursacht wurde - ist hingegen, wie dargelegt, ohne Belang (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1985, a. a. O., juris Rn. 11).

  • OVG Sachsen, 17.12.2013 - 2 A 271/11

    Unterhaltsbeitrag, Versicherungsleistungen

    Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente sind deshalb bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags als Einkommen anzurechnen (vgl. ebenso für Leistungen aus einer Unfallrente: BVerwG, Beschl. v. 16. September 1985, ZBR 1986, 62; Beschl. v. 23. August 1984, ZBR 1984, 377).

    Höchstrichterlich ist bereits geklärt, dass entsprechende vertragliche Leistungen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sind (für die Unfallrente: BVerwG, Beschl. v. 16. September 1985, ZBR 1986, 62; Beschl. v. 23. August 1984, ZBR 1984, 377).

  • VG Münster, 13.01.2012 - 20 K 1168/11

    Berücksichtigung einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO sowie der

    Hierin liegt auch der Unterschied zu dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1985 (1 D 49/84) geschilderten Fall, bei dem ein Beamter zunächst im Dienst Alkohol getrunken und anschließend -strafrechtlich relevanteine Trunkenheitsfahrt begangen hat.
  • VG Wiesbaden, 12.03.2019 - 28 K 6097/17

    Disziplinare Ahndung der Geltendmachung nicht entstandener Fahrtkostenbeträge;

    Maßstab für die Frage, ob Tatidentität im Sinne des § 17 HDG besteht, ist der Sachverhalt, der die Grundlage für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beamten bildet (vgl. Urteil vom 26. Juni 1985 - BVerwG 1 D 49.84 - ZBR 1986, 62 ; Weiß, GKÖD, Band II, Stand 2000, BDO § 14 Rn. 27).
  • VG Bremen, 21.02.2023 - 8 K 663/21

    Disziplinarrecht der Landesbeamten, Urteil vom 21.02.2023 - Befangenheit der

    Ob das der Fall ist, ist stets unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die für die Bejahung von Tatidentität notwendige innere Verknüpfung mehrerer Beschuldigungen sich unmittelbar aus den zugrundeliegenden Handlungen und Ereignissen ergeben muss (vgl. für die st. Rspr. BVerwG, Urt. v. 20.02.2001 - 1 D 7/00, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 26.06.1985 - 1 D 49/84, juris Rn. 10 jeweils m.w.N.).
  • VGH Hessen, 29.11.2007 - 24 DH 761/07

    Zur Anwendbarkeit begünstigender Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes

    Dieser weitergehende Sachverhalt gehört auch nicht mehr zu dem historischen Geschehensablauf, sondern lässt sich genauso ohne die Ereignisse in der Wohnung verwirklichen und damit gesondert bewerten (vgl. zu diesem Kriterium nur BVerwG, Urteil vom 26.6.1985, 1 D 49.84, ergangen zu dem mit § 11 a HDO insoweit identischen § 14 BDO).
  • VG Düsseldorf, 22.10.2009 - 35 K 2513/08

    Polizei; Gleitzeitverstoß

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1985 - 1 D 49.84 -, Dok.
  • LAG Hessen, 23.07.1992 - 12 Sa 1714/91

    Nachholbarkeit der Zustellung und der Begründung eines

  • OVG Sachsen, 03.06.2016 - 6 E 60/16

    Vernehmungsersuchen, Maßnahmeverbot; Sachverhaltsidentität, Beschwerde

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht