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   BVerwG, 09.11.1994 - 1 D 57.93   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
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    Disziplinarrecht: Steuerhinterziehung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Degradierung

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 103, 184
  • DVBl 1995, 622
  • DÖV 1995, 289
  • NVwZ 1996, 186



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Wird zitiert von ... (45)  

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00  

    Außerordentliche Kündigung

    Für die arbeitsrechtliche Bewertung als schwerer Verstoß gegen § 8 Abs. 1 BAT kommt es weder, wie die Revision meint, darauf an, ob die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sie für Steuerverkürzungen verantwortlich war, ihre Arbeitspflicht gewissenhaft verrichtet hat, noch steht es im Vordergrund, ob und in welchem Umfang das Fehlverhalten in der Öffentlichkeit bekanntgeworden ist; bedeutsam ist vielmehr, daß das Fehlverhalten dazu geeignet ist, einen Achtungs- und Vertrauensschaden herbeizuführen (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - aaO; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - aaO; vgl. auch BVerwG 9. November 1994 - 1 D 57/93 - BVerwGE 103, 184 ff. zur disziplinarrechtlichen Bewertung der Steuerhinterziehung eines Beamten).

    Die Selbstanzeige stellt einen persönlichen Strafausschließungsgrund dar, der die Tat im übrigen nach Unrechtsgehalt und Schuld unberührt läßt (BVerwG 9. November 1994 - 1 D 57/93 - BVerwGE 103, 184 ff. mwN).

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 336/07  

    Weitergabe von im Rahmen einer Selbstanzeige offenbarten Daten an Dienstherrn mit

    Die Steuerhinterziehung stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt dar (vgl. BVerwGE 103, 184 ) und kann damit im Einzelfall durchaus den in § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe b AO genannten Wirtschaftsstraftaten vergleichbar sein, so dass aus diesem Fehlverhalten auch in disziplinarischer Hinsicht ein Offenbarungsinteresse folgen kann.
  • BVerwG, 06.06.2000 - 1 D 66.98  

    Zollbeamter a.D.; Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von 14 Handfeuerwaffen zu

    Kein Milderungsgrund ist der Umstand, dass der Beamte die hinterzogenen Abgaben nachgezahlt hat; denn hierzu war er ohnehin rechtlich verpflichtet (Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 -).
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