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   BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00   

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https://dejure.org/2001,12959
BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00 (https://dejure.org/2001,12959)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 (https://dejure.org/2001,12959)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2001 - 1 D 60.00 (https://dejure.org/2001,12959)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Dienstvergehen wegen Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit in erheblichem Umfang - Zeitweise Ausübung der Tätigkeit als Taxiaushilfsfahrer während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit - Taxifahren als anstrengende Tätigkeit, die den Genesungsprozess behindert - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 01.06.1999 - 1 D 49.97

    Aufbau einer Firma und Ausübung des Gewerbes durch einen krankgeschriebenen

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00
    Es reicht vielmehr aus, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen (Urteil vom 15. August 2000 - BVerwG 1 D 77.98 - Urteil vom 1. Juni 1999 - BVerwG 1 D 49.97 - <NJW 2000, 1585 = ZBR 2000, 47>).

    Fühlt er sich bereits imstande, Dienstleistungen auch nur im beschränkten Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (Urteil vom 1. Juni 1999, a.a.O.).

    Die Leitung und Mitarbeit in einem Taxi-Unternehmen mit vier Fahrzeugen und bis zu acht Mitarbeitern ist eine Tätigkeit von erheblichem Umfang, die eine andere Qualität hat als die zeitweilige Mitarbeit im Gewerbebetrieb eines Dritten (ähnlich Urteil vom 1. Juni 1999, a.a.O., für den Kfz-Handel).

    Zwar hat der Senat in einem Fall, in dem sich ein Ruhestandsbeamter über einen Zeitraum von zwei Jahren während Zeiten der Krankschreibung einen Betrieb aufgebaut und diesen geleitet hat, den Unterhaltsbeitrag wegen Unwürdigkeit versagt, weil er das seinerzeitige Verhalten als Loslösung des Ruhestandsbeamten von seinem Dienstherrn gewertet hat (Urteil vom 1. Juni 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.02.1992 - 1 D 2.91

    Außerdienstliche Beleidigung - Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00
    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt das Taxifahren ganz allgemein eine anstrengende Tätigkeit dar, die geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung eines erkrankten Beamten zu verhindern (Urteil vom 12. Februar 1992 - BVerwG 1 D 2.91 - ).

    Anders als in dem im Jahre 1992 entschiedenen Fall (Urteil vom 12. Februar 1992, a.a.O.) erstreckte sich das gelegentliche Taxifahren im vorliegenden Fall nicht nur über einen Krankschreibungszeitraum von zwei Wochen, sondern über einen solchen von mehr als einem Jahr.

  • BVerwG, 14.01.1981 - 1 D 107.79

    Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren - Verurteilung eines Beamten -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00
    Im Hinblick auf die Anrechenbarkeit und die Abtretungspflicht zeitgleich bezogener Renten (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDO) ist das Risiko einer Zweckentfremdung des Unterhaltsbeitrags für den Fall einer etwaigen früheren Rentengewährung aufgrund dieser Laufzeitbemessung des Unterhaltsbeitrags für den Dienstherrn vermeidbar (vgl. dazu Urteil vom 14. Januar 1981 - BVerwG 1 D 107.79 - Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 1 D 32.00 -).
  • BVerwG, 28.11.1996 - 1 D 67.96

    Entfernung aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens - Gewährung eines

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00
    Eine Reduzierung des Unterhaltsbeitrags war nicht wegen der gegen die Eheleute laufenden Pfändungen ausgeschlossen, da der Unterhaltsbeitrag nicht zur Befriedigung der Gläubiger, sondern allein für den notwendigen unmittelbaren Lebensbedarf der Familie bestimmt ist (stRspr, z.B. Urteil vom 28. November 1996 - BVerwG 1 D 67.96 - Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 3, m.w.N.).
  • BVerwG, 10.10.2000 - 1 D 46.98
    Auszug aus BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00
    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und dem Ruhestandsbeamten daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnissen vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 46.98 - Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6; vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Ruhestandsbeamter des höheren Dienstes;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00
    Im Hinblick auf die Anrechenbarkeit und die Abtretungspflicht zeitgleich bezogener Renten (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDO) ist das Risiko einer Zweckentfremdung des Unterhaltsbeitrags für den Fall einer etwaigen früheren Rentengewährung aufgrund dieser Laufzeitbemessung des Unterhaltsbeitrags für den Dienstherrn vermeidbar (vgl. dazu Urteil vom 14. Januar 1981 - BVerwG 1 D 107.79 - Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 1 D 32.00 -).
  • BVerfG, 21.12.1988 - 2 BvR 1522/88
    Auszug aus BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00
    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und dem Ruhestandsbeamten daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnissen vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 46.98 - Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6; vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).
  • BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68

    Verbot der Doppelbestrafung bei straf- und berufsgerichtlicher Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00
    Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - <BVerfGE 27, 180 (188)>; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - <BVerfGE 46, 17 (29 ff.)>).
  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00
    Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - <BVerfGE 27, 180 (188)>; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - <BVerfGE 46, 17 (29 ff.)>).
  • BVerwG, 15.02.1995 - 1 D 13.93

    Fernmeldebeamtin des mittleren Dienstes - Verstoß gegen die Pflicht zur

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00
    Wer, wie der Ruhestandsbeamte, über einen langen Zeitraum trotz mehrfacher Hinweise des Dienstherrn grundlegenden Dienstpflichten beharrlich zuwiderhandelt, lässt erkennen, dass er für erzieherische Maßnahmen nicht mehr zugänglich ist, und macht sich für den öffentlichen Dienst untragbar (vgl. u.a. Urteil vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 D 13.93 -).
  • BVerwG, 15.08.2000 - 1 D 77.98

    Einordnung des Mitwirkens eines erkrankten Richters bei einer Verhandlung als

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 A 2.12

    Beamter; Disziplinarverfügung; Disziplinarbefugnis; Disziplinarmaßnahme;

    Er ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die nach den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles zu unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte (Urteile vom 1. Juni 1999 - BVerwG 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337 und vom 14. November 2001 - BVerwG 1 D 60.00 - juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 31. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 33.01 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 21 Rn. 9 ).

    Diese Annahme liegt umso näher, je zeitlich aufwändiger oder körperlich anstrengender das beanstandete Verhalten des Beamten ist (Urteil vom 1. Juni 1999 a.a.O. und vom 14. November 2001 a.a.O. Rn. 21 f.).

  • BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01

    Verletzung des Schuldprinzips durch Aberkennung des Ruhegehalts eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann bei Verletzung der Gesunderhaltungspflicht durch Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten während Dienstunfähigkeit wegen Krankheit nach den Umständen des Einzelfalles die Entfernung aus dem Dienst bzw. nach Eintritt in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts geboten sein (vgl. BVerwGE 113, 337; Urteil vom 12. Februar 1992 - 1 D 2/91 -, JURIS; Urteil vom 14. November 2001 - 1 D 60/00 -, JURIS).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19

    Keine Beeinträchtigung der öffentlichen Unparteilichkeit eines Ruhestandsbeamten

    Dies seien Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln (Beschluss vom 06.11.2015 - 19 L 2476/15 -, Juris) und Düsseldorf (Urteil vom 18.04.2018 - 2 K 5577/16 -, Juris), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - und vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 -, jeweils Juris) sowie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.04.2002 - 6 D A 5177/00.O -, Juris).

    Mit dieser Pflicht ist entgegen der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln die Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen aktiven Beamten während einer Krankschreibung nur dann nicht vereinbar, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jedenfalls generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zumindest zu verzögern, auch wenn es insoweit keines konkreten medizinischen Nachweises bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 -, vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 - sowie Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, jeweils Juris).

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