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   BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 72.97   

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https://dejure.org/1999,7213
BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 72.97 (https://dejure.org/1999,7213)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 (https://dejure.org/1999,7213)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1999 - 1 D 72.97 (https://dejure.org/1999,7213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Außerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten - Ansehensverlust eines Beamten durch begangene Straftat - Beamtenrechtliches Vertrauensverhältnis - Zweck des Disziplinarrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten; Ansehensverlust eines Beamten durch begangene Straftat; Beamtenrechtliches Vertrauensverhältnis; Zweck des Disziplinarrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.08.1993 - 1 D 40.92

    Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 72.97
    Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Umstände des Einzelfalls und auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere das Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 40.92 -)nicht ausreichend berücksichtigt.

    Der Senat hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung, unabhängig von der generellen Eignung dieser Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls als diejenigen Umstände abgestellt, die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind (vgl. zuletzt Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 36.93 - und Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 40.92 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Das vorliegende außerdienstliche Dienstvergehen ist von erheblich erschwerenden Umständen geprägt, die über die belastenden Gesichtspunkte in der Sache BVerwG 1 D 40.92 (Degradierung eines Beamten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen) hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung möglicher Milderungsgründe - die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen.

    Anders als in der Sache BVerwG 1 D 40.92, in der es in zwei Fällen zu "lediglich" flüchtigen Berührungen im Genitalbereich eines 7- und eines 10-jährigen Mädchens - in einem Fall über der Hose - kam, fand hier - neben anderen körperlichen Kontakten insbesondere an der Scheide von Sandra und am Penis von Pasqual - mit dem Mädchen Oralverkehr bis zum Samenerguß statt.

    Auch wenn der Beamte dabei - anders als in der Sache BVerwG 1 D 40.92 - keine intensive körperliche Gewalt angewendet hat, so hat er die Verfehlungen doch selbst initiiert, indem er die Kinder "an die Hand nahm und beide in seinen Keller brachte".

    Die Verfehlung ist - auch im Vergleich zu der Disziplinarsache 1 D 40.92 - so schwerwiegend, daß die Durchführung einer Sexualtherapie und die weiteren vom Beamten angeführten Umstände es nicht rechtfertigen können, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen.

  • BVerwG, 09.11.1994 - 1 D 36.93
    Auszug aus BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 72.97
    Der Senat hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung, unabhängig von der generellen Eignung dieser Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls als diejenigen Umstände abgestellt, die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind (vgl. zuletzt Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 36.93 - und Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 40.92 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Hier aber schlägt die strafrechtliche Bedeutung auf die disziplinare Wertung durch, weil Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat und ihren einzelnen Umständen abhängen, so daß die Einstufung des Falles und das Strafmaß auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme haben (vgl. Urteil vom 9. November 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.04.1997 - 1 D 9.96
    Auszug aus BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 72.97
    Die Entfernung aus dem Dienst ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 10.03.1992 - 1 D 50.91

    Entfernung aus dem Dienst bei einer Beteiligung eines Beamten außerhalb seines

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 72.97
    Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich in ihren Zielen grundsätzlich, wie der Senat immer wieder hervorgehoben hat (vgl. z.B. Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 - DokBer B 1992, 249-252).
  • BVerfG, 21.12.1988 - 2 BvR 1522/88
    Auszug aus BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 72.97
    Eine für den Betroffenen dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BVerfG , Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).
  • DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19

    Beamtenentlassung wegen migrantenfeindlicher Äußerungen

    Im Unterschied zum Strafrecht ist ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris).
  • VG München, 14.07.2014 - M 19 DK 14.1201

    Polizeivollzugsbeamter; Körperverletzung im Amt; Körperverletzung

    Die harten wirtschaftlichen Einbußen, die mit einer Entfernung aus dem Dienst als der angemessenen und erforderlichen disziplinaren Ahndung des Fehlverhaltens eines Beamten verbunden sind, fallen in dessen Risikobereich (vgl. BVerwG vom 24.2.1999, Az.: 1 D 72.97 ).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (vgl. zuletzt Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 72.97 - juris, m.w.N.).
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