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   RG, 24.09.1937 - 1 D 812/36   

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https://dejure.org/1937,343
RG, 24.09.1937 - 1 D 812/36 (https://dejure.org/1937,343)
RG, Entscheidung vom 24.09.1937 - 1 D 812/36 (https://dejure.org/1937,343)
RG, Entscheidung vom 24. September 1937 - 1 D 812/36 (https://dejure.org/1937,343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwieweit darf der Richter nach der Urteilsverkündung mit einem vernommenen Zeugen sprechen, um eine Lücke auszufüllen, die sich bei dem Niederschreiben der Urteilsgründe bemerkbar macht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 326
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15

    Inbegriffsrüge (Berücksichtigung von nach der Hauptverhandlung erhobener Beweise

    Dem steht entgegen, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur "in der untrennbaren Einheit' nachprüfen kann, die der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe miteinander bilden (vgl. schon RG, Urteil vom 24. September 1937 - 1 D 812/36, RGSt 71, 326, 327; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1968, 2022).
  • BGH, 15.02.2018 - 4 StR 594/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verjährungsfrist,

    a) Soweit in den schriftlichen Urteilsgründen (UA 40) ein Umstand (Verurteilung des Zeugen M. am 15. Mai 2017 durch das Landgericht Halle wegen Betäubungsmittelhandels zu einer Bewährungsstrafe) mitgeteilt wird, der erst nach dem verfahrensgegenständlichen Urteil eingetreten ist und deshalb weder Gegenstand der Hauptverhandlung noch der dem Urteil zugrunde liegenden Beratung gewesen sein kann, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, dass der darin liegende Rechtsfehler als Verstoß gegen § 261 StPO gerügt werden soll (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 2 StR 433/15, NStZ 2017, 375; vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; Urteile vom 20. Oktober 1999 - 5 StR 496/99, NStZ-RR 2000, 293 (Ls); vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 444/83, Rn. 2; RG, Urteil vom 24. September 1937 - 1 D 812/36, RGSt 71, 326, 327 f.; KG, Beschluss vom 14. September 2017 - 3 Ws 282/17 - 122 Ss 144/17, SVR 2017, 438).
  • KG, 14.09.2017 - 3 Ws 282/17

    Beweiswürdigung, Inbegriff der Hauptverhandlung, Inbegriffsrüge

    Dem steht entgegen, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur "in der untrennbaren Einheit" nachprüfen kann, die der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe miteinander bilden (vgl. bereits RGSt 71, 326, 327; vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).
  • KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 262/17

    Rechtsbeschwerde in einer Verkehrsordnungswidrigkeitssachen: Inbegriffsrüge gegen

    Dem steht entgegen, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur "in der untrennbaren Einheit" nachprüfen kann, die der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe miteinander bilden (vgl. bereits RGSt 71, 326, 327; vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).
  • BVerwG, 29.05.1967 - VIII B 123.67

    Zugegensein des Vertreters des Beklagten im Beratungszimmer während einer

    In den veröffentlichten Entscheidungen beider Gerichte wird regelmäßig geprüft, ob das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht oder beruhen könnte (vgl. BGHSt 18, 165; BGH in MDR 1952 S. 532; RGSt. 17, 289; 66, 28; 71, 326).
  • BGH, 07.10.1958 - 1 StR 603/57

    Rechtsmittel

    In einer die wirtschaftliche Existenz bedrohenden Geldverlegenheit befindet sich auch derjenige, dem es zwar nicht an Mitteln zur Befriedigung seiner dringenden Lebensbedürfnisse fehlt, dem auch keine Zwangsvollstreckung in die zur Lebensführung notwendigen Gegenstände droht, zu deren Abwendung er ohne Darlehensaufnahme außerstande wäre (vgl. RGSt 71, 326; 76, 193; BGH 5 StR 14/52 vom 31. Januar 1952, inhaltlich wiedergegeben i.d. Anm. LM Nr. 1 zu § 302 d StGB; 2 StR 144/56 vom 1. Juni 1956; BGHSt 11, 182, 185 f), der aber einem Gläubiger verschuldet ist, von dem er sich aus besonderen Gründen nicht ohne Verstoß gegen allgemein anerkannte Anstandspflichten und nicht ohne Verlust seiner gesellschaftlichen Geltung verklagen lassen kann und zu dessen Befriedigung er daher auch dann entschlossen ist, wenn er sich dadurch der zum Lebensunterhalt unentbehrlichen Mittel begibt.
  • BGH, 31.01.1952 - 5 StR 14/52

    Rechtsmittel

    Unter, "Notlage" ist eine dringende Geldnot zu verstehen, welche die wirtschaftliche Existenz des von ihr Betroffenen bedroht (RGSt 71, 326 u.a.).
  • BGH, 01.06.1956 - 2 StR 144/56

    Rechtsmittel

    Eine Notlage im Sinne des § 302 a StGB liegt dann vor, wenn der Betroffene nicht die Mittel hat, seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen, sei es, daß er sich nicht ausreichend ernähren kann oder ihm wirtschaftlich unentbehrliche Gegenstände fehlen oder deren Verlust zu befürchten ist (RGSt 71, 326; 76, 193).
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