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   BVerwG, 30.09.1998 - 1 D 97.97   

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BVerwG, 30.09.1998 - 1 D 97.97 (https://dejure.org/1998,8249)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.1998 - 1 D 97.97 (https://dejure.org/1998,8249)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 1998 - 1 D 97.97 (https://dejure.org/1998,8249)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorsätzlicher Verstoß gegen die dienstliche Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf und uneigennütziger Amtsführung sowie zu ansehensgerechtem Verhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.05.1995 - 1 D 17.94

    Veruntreuung von Nachnahmebeträgen und von Paketzustellungsentgelten durch einen

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1998 - 1 D 97.97
    Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.).
  • BVerwG, 25.11.1992 - 1 D 44.91

    Überziehung des Gehaltskontos durch Hingabe ungedeckter Schecks - Entwendung

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1998 - 1 D 97.97
    Auch die Unterschlagung des weiteren Betrags von 72 DM (Empfänger: W., zu dem keine Empfängererklärung vorliegt, ist ebenfalls im November 1994 erfolgt. Der zugehörige Überweisungsbeleg weist aus, daß der Nachnahmesendung eine Rechnung vom 11. November 1994 zugrunde lag. Hieraus ergibt sich, daß der Beamte im November 1994 insgesamt 2.511,14 DM unterschlagen hat. Dieser Betrag übersteigt unter Berücksichtigung des ihm von seinem Gehalt nach Abzug der Beiträge für die Krankenkasse und von Abtretungen für Darlehensverbindlichkeiten ausgezahlten Betrages von ca. 2.200 DM die Mittel, die zur Abwendung einer existentiellen Notlage erforderlich waren. Die Sozialhilfesätze für den Beamten, seine Ehefrau und seinen am 12. Juli 1981 geborenen Sohn, an denen sich der Senat für die Annahme einer Notlage orientiert (Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -), betrugen im November 1994 1.277 DM.
  • BVerwG, 30.09.1992 - 1 D 74.91

    Entfernung einer Kassenbeamtin der Deutschen Bundespost aus dem Dienst auf Grund

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1998 - 1 D 97.97
    Entgegen der in der Berufungsschrift vertretenen Auffassung ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht möglich, aus den anerkannten Milderungsgründen durch Kumulierung einzelner Elemente einen neuen Ausnahmegrund zu schaffen (z.B. Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 74.91 -).
  • BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 60.91

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten auf Grund des Verstoßes gegen seine

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1998 - 1 D 97.97
    Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 - m.w.N.).
  • BVerwG, 23.09.1997 - 1 D 3.96

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst und der Kürzung

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1998 - 1 D 97.97
    Die Bezahlung von Schulden mit unterschlagenem Geld erfüllt jedoch nur dann den Milderungsgrund, wenn es sich um Schulden handelt, deren Nichtbezahlung den Beamten und seine Familie von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneiden würde (urteil vom 23. September 1997 - BVerwG 1 D 3.96 - ).
  • BVerwG, 10.06.1993 - 1 D 63.92

    Disziplinarverfahren gegen eine Posthauptschaffnerin wegen der Entwendung von

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1998 - 1 D 97.97
    Die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine Familie muß der alleinige Zweck seines Handelns sein (Urteil vom 10. Juli 1993 - BVerwG 1 D 63.92 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - 3d A 2529/12

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Begehung eines

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1998 - 1 D 97.97 -, juris, Rn. 21.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 9.5.2001 - 1 D 22.00 -, juris, Rn. 16, und vom 30.9.1998 - 1 D 97.97 -, juris, Rn. 22.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1998 - 1 D 97.97 -, juris, Rn. 23.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2007 - DL 16 S 23/06

    Berufung eines Lehrers gegen Entfernung aus dem Dienst wegen Veruntreuung

    Dieser setzt voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2003, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998 - BVerwG 1 D 97.97 -, Urt. v. 23.09.1997 - BVerwG 1 D 3.96 -).

    Die Begleichung von Schulden erfüllt die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes nur dann, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abschneiden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1994 - BVerwG 1 D 19.93 -, Urt. v. 23.09.1997, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998, a.a.O.).

    Auf den geltend gemachten Milderungsgrund der "unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage" kann sich der Beamte schließlich auch deshalb nicht berufen, weil er mit dem Betrag von 5.022,-- EUR jedenfalls erheblich mehr veruntreut hatte, als er zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarf für sich und seiner Familie benötigt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1998, a.a.O., Urt. v. 26.04.1994 - BVerwG 1 D 23.93 -).

  • BVerwG, 29.08.2001 - 1 D 8.00

    Bestreiten der subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens - Absehen von

    Die Feststellung der weiteren Tragbarkeit eines Beamten unter Hinweis auf ein Zusammenwirken von je für sich als Milderungsgrund nicht zureichenden Umständen, die je für sich genommen auch ein Verbleiben im Dienst nicht rechtfertigen könnten, wird vom Senat bei Dienstvergehen, die grundsätzlich zur Höchstmaßnahme führen, abgelehnt (vgl. z.B. Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 62.94 - m.w.N.; Urteil vom 30. September 1998 - BVerwG 1 D 97.97 - m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2005 - 1 NDH L 6/04

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten auf Grund Dienstvergehen;

    Denn dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass das Dienstvergehen Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1998 - 1 D 97/97 - Urt. v. 09.05.2001 - 1 D 22/00 - Urt. v. 23.10.2002 - 1 D 5/02 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2009 - 3d A 2528/07

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Entwendung von 500 EUR durch einen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1998 1 D 97.97 , Juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2007 - 21d A 4059/06

    Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" bei einem sog.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1998 - 1 D 97.97 -, JURIS; Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240.
  • BVerwG, 19.02.2002 - 1 D 10.01

    Missachtung der Abrechnungsvorschriften und Ablieferungsvorschriften durch einen

    Im Übrigen liegt der Milderungsgrund der ausweglosen wirtschaftlichen Notlage auch deshalb nicht vor, weil der Beamte in der relativ kurzen Zeit von Mai bis Juli 1998 auf insgesamt über 5 400 DM und damit wesentlich mehr Geld zugegriffen hat, als er zur Befriedigung seiner Trunksucht benötigt hätte (vgl. dazu Urteil vom 30. September 1998 - BVerwG 1 D 97.97 -).
  • OVG Niedersachsen, 14.07.2005 - 1 NDH L 1/04

    Voraussetzungen für die Aberkennung des Ruhegehalts; Rechtfertigung der

    Denn dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass das Dienstvergehen Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation ist (BVerwG, Urt. v. 30.09.1998 - 1 D 97/97 - Urt. v. 09.05.2001 - 1 D 22/00 -), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen.
  • VG Meiningen, 15.08.2013 - 6 D 60010/12

    Disziplinarklageverfahren: Unterschlagung von Verwarngeldern

    Die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine Familie muss der alleinige Zweck des Handelns sein gewesen sein (BVerwG, U. v. 30.09.1998 - 1 D 97/97 -, Juris).
  • VG Meiningen, 31.07.2006 - 6 D 60004/05

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Entfernung eines (Polizei-) Beamten aus dem

    Die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine Familie muss der alleinige Zweck des Handelns sein (BVerwG, U. v. 30.09.1998 - 1 D 97/97 -, zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 1 D 23.02

    Bundesbankhauptsekretär; Entwendung von Banknoten; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 08.12.1998 - 1 D 46.97

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Vornahme falscher Eintragungen in

  • VG Meiningen, 12.11.2015 - 6 D 60015/14

    Aberkennung des Ruhegehalts nach zahlreichen Betrugshandlungen zum Nachteil der

  • VG Meiningen, 07.05.2003 - 6 D 60016/00

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht; Disziplinarverfahren;

  • BVerwG, 11.07.2001 - 1 D 41.00

    Disziplinarmaßnahmen für außergerichtliche Dienstvergehen bei Beamten -

  • VG Meiningen, 26.04.2006 - 6 D 60008/05

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht; Beamter;

  • BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 34.02

    Dienstvergehen in Form der Veruntreuung von Kassengeldern - Angemessenheit der

  • VG Meiningen, 21.08.2001 - 6 D 60006/99

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst; Zerstörung der

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