Rechtsprechung
   BVerwG, 31.01.2002 - 1 DB 2.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11322
BVerwG, 31.01.2002 - 1 DB 2.02 (https://dejure.org/2002,11322)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2002 - 1 DB 2.02 (https://dejure.org/2002,11322)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 (https://dejure.org/2002,11322)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,11322) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge; Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse; Anforderungen an die besondere Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO; Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen fehlender einzelfallbezogener ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBesG § 9

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Verlusts von Dienstbezügen wegen schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst - Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - Gefährdete Realisierung eines Rückzahlungsanspruchs als Voraussetzung - Heranziehung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2002 - 1 DB 2.02
    6 Das Bundesdisziplinargericht hat unter Hinweis auf den allen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 18. September 2001 - BVerwG 1 DB 26.01 - u.a. ausgeführt, dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung sei nicht bereits dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben werde, es bedürfe vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus der Sicht der Behörde gerade i m vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sei und das Interesse des Beamten am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten habe.
  • BVerwG, 31.01.2002 - 1 DB 33.01

    Ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst; Feststellung des Verlustes der

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2002 - 1 DB 2.02
    5 Die nach § 85 Abs. 1 und Abs. 5 BDG i.V.m. § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 33.01) ist unbegründet; denn die durch Bescheid vom 27. Juli 2001 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge des Antragstellers genügt nicht den formellen Begründungsanforderungen.
  • BVerwG, 20.05.1998 - 1 DB 13.98

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2002 - 1 DB 2.02
    Zwar können auch im Einzelfall fiskalische Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur materiell rechtfertigen, sondern auch zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1993 - BVerwG 1 DB 5, 93 - und vom 20. Mai 1998 - BVerwG 1 DB 13.98 -), dies enthebt die Behörde, hier die Deutsche Telekom AG, aber nicht der Verpflichtung, über Erwägungen allgemeiner Art hinaus, so zutreffend sie auch sein mögen, substantiiert auf den Fall des Antragstellers einzugehen, warum gerade in seinem Fall die Gefahr besteht, dass möglicherweise zu Unrecht gezahlte Dienstbezüge von ihm nicht erstattet werden.
  • VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Amtsbeendigung einer

    Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 85 und BVerwG, Beschluss vom 31.01.2002 - 1 DB 2/02 -, Juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09

    Rechtsnachfolge in Polizeipflicht - Erbbauberechtigter

    Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 - NordÖR 2006, 34; vgl. BVerwG, U. v. 18.09.2001 -1 DB 26/01 - und 31.01.2002 - 1 DB 2/02 - jeweils juris; ebenso OVG Bautzen, B. v. 07.04.2004 - 2 BS 91/04 - SachsVBl 2004, 238; VGH München, B. v. 14.02.2002 - 19 ZS 01.2356 - NVwZ-RR 2002, 646).

    Erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, warum das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurücktreten soll (BVerwG, B. v. 31.01.2002 - 1 DB 2/02 - zit. nach juris).

  • OVG Hamburg, 05.02.2024 - 3 Bs 160/23

    Zulässigkeit eines mit einem Widerruf einer Anerkennung als Prüfsachverständiger

    Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits nicht auseinander und zeigt dementsprechend auch nicht auf, dass es zu Unrecht von einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen ausgegangen ist, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschl. v. 18.9.2001, a.a.O.; Beschl. v. 31.1.2002, 1 DB 2/02, juris Rn. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht