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   VG Darmstadt, 31.08.2006 - 1 E 2043/05   

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https://dejure.org/2006,27813
VG Darmstadt, 31.08.2006 - 1 E 2043/05 (https://dejure.org/2006,27813)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 31.08.2006 - 1 E 2043/05 (https://dejure.org/2006,27813)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 31. August 2006 - 1 E 2043/05 (https://dejure.org/2006,27813)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 48 BBesG
    Zur Verpflichtung eines Lehrers zu einer Frühbereitschaft im Sinne einer Anwesenheitspflicht bei Unterrichtsbeginn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Zur Verpflichtung eines Lehrers zu einer Frühbereitschaft im Sinne einer Anwesenheitspflicht bei Unterrichtsbeginn)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 22.08.2000 - 1 N 2320/96

    Rechtmäßigkeit der Pflichtstundenregelung für Lehrer an Abendgymnasien in Hessen

    Auszug aus VG Darmstadt, 31.08.2006 - 1 E 2043/05
    Die Festlegung des Regelstundenmaßes beinhaltet zulässigerweise eine generalisierende und pauschalierende Regelung, bei der die individuelle Arbeitsbelastung des einzelnen Lehrers außer Betracht zu bleiben hat (vgl. grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 - , ferner Beschluss vom 02.10.2003 - 1 N 3925/98 -), in die außerunterrichtliche Verpflichtungen allerdings Eingang finden, die zum amtsgemäßen Aufgabenbereich des beamteten Lehrers wie zum Berufsbild des nicht beamteten Lehrers auch über die Unterrichtserteilung hinaus gehören und sich einer exakten zeitlichen Bemessung entziehen.

    Dabei ist die grundsätzlich gegebene Berechtigung zu berücksichtigen, einen Teil der Arbeitspflicht außerhalb der Dienststelle und zu selbstbestimmten Tageszeiten zu verrichten (vgl. BAG, Urt. V. 23.05.2001 - 5 AZR 545/99 - zitiert nach juris) sowie die grundsätzlich von den übrigen Bediensteten unterschiedene Gestaltung der Gesamtarbeitszeit unter Berücksichtigung der Schulferien und sonstigen unterrichtsfreien Tage (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96).

  • VGH Hessen, 02.10.2003 - 1 N 3925/98

    Arbeitszeitkonto für Lehrer rechtmäßig

    Auszug aus VG Darmstadt, 31.08.2006 - 1 E 2043/05
    Die Festlegung des Regelstundenmaßes beinhaltet zulässigerweise eine generalisierende und pauschalierende Regelung, bei der die individuelle Arbeitsbelastung des einzelnen Lehrers außer Betracht zu bleiben hat (vgl. grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 - , ferner Beschluss vom 02.10.2003 - 1 N 3925/98 -), in die außerunterrichtliche Verpflichtungen allerdings Eingang finden, die zum amtsgemäßen Aufgabenbereich des beamteten Lehrers wie zum Berufsbild des nicht beamteten Lehrers auch über die Unterrichtserteilung hinaus gehören und sich einer exakten zeitlichen Bemessung entziehen.
  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 19.03

    Arbeitszeit der Lehrer; regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung;

    Auszug aus VG Darmstadt, 31.08.2006 - 1 E 2043/05
    Die Besoldung der Lehrer richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden, deren Festlegung in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 - NVwZ-RR 2004, 593 = ZBR 2004, 324; Hess. VGH in ständiger Rspr., vgl. Beschluss vom 14.07.2006 - 1 UE 1712/05 - m.w.N.d.Rspr.i.e.).
  • BAG, 23.05.2001 - 5 AZR 545/99

    Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft

    Auszug aus VG Darmstadt, 31.08.2006 - 1 E 2043/05
    Dabei ist die grundsätzlich gegebene Berechtigung zu berücksichtigen, einen Teil der Arbeitspflicht außerhalb der Dienststelle und zu selbstbestimmten Tageszeiten zu verrichten (vgl. BAG, Urt. V. 23.05.2001 - 5 AZR 545/99 - zitiert nach juris) sowie die grundsätzlich von den übrigen Bediensteten unterschiedene Gestaltung der Gesamtarbeitszeit unter Berücksichtigung der Schulferien und sonstigen unterrichtsfreien Tage (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2005 - 6 A 2650/03

    Bestehen einer Vergütungspflicht für den Bereitschaftsdienst eines Lehrers im

    Auszug aus VG Darmstadt, 31.08.2006 - 1 E 2043/05
    In diesem Sinn hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Lehrern über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus keine Mehrarbeit abverlangt wird, wenn ihnen zusätzlich zu der im reinen Unterricht sowie aus sonstigen dienstlichen Anlässen, etwa Konferenzen, Dienstbesprechungen und Eltern- und Schülersprechtagen, in der Schule verbrachten Zeit eine Anwesenheit im Schulgebäude auch für regelmäßig zwei bis drei Stunden wöchentlich zwecks Bereitschaft für eventuell anfallenden Vertretungsunterricht auflegt wird (Urteil vom 08.11.2005 - 6 A 2650/03 -, ZBR 2006, S. 262 f.).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus VG Darmstadt, 31.08.2006 - 1 E 2043/05
    Nur dieser Teil der Arbeitszeit der Lehrer ist exakt messbar und dementsprechend zeitlich festgelegt, während die übrige Arbeitszeit entsprechend der pädagogischen Aufgabenstellung zur Unterrichtsvorbereitung, für Korrekturen, Elterngespräche, Konferenzen etc. gewidmet ist und daher nicht im einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form festgelegt, sondern nur pauschalierend geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 = ZBR 2005, 166).
  • VG Wiesbaden, 31.01.2005 - 8 E 1364/00
    Auszug aus VG Darmstadt, 31.08.2006 - 1 E 2043/05
    Ob Mehrarbeitsvergütung vorliegend bereits deshalb nicht gewährt werden kann, weil die Vertretungsstunden wie die umstrittene Einteilung zur Frühbereitschaft - nach der Darstellung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung regelmäßiger Praxis folgend - durch den Schulleiter und nicht durch das Staatliche Schulamt sowie nicht schriftlich, sondern nur mündlich angeordnet wurde (vgl. hierzu VG Wiesbaden, Urt. Vom 31.01.2005 - 8 E 1364/00 -, zitiert nach juris), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es ungeachtet des nicht förmlich angeordneten Ausgleichs für die Mehrbelastung tatsächlich einen Ausgleich im Lauf des Schuljahres - etwa in Folge anderweitigen Unterrichtsausfalls - gab und ob dieser geeignet wäre, eine zusätzliche Belastung des Klägers auszugleichen.
  • VGH Hessen, 14.07.2006 - 1 UE 1712/05
    Auszug aus VG Darmstadt, 31.08.2006 - 1 E 2043/05
    Die Besoldung der Lehrer richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden, deren Festlegung in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 - NVwZ-RR 2004, 593 = ZBR 2004, 324; Hess. VGH in ständiger Rspr., vgl. Beschluss vom 14.07.2006 - 1 UE 1712/05 - m.w.N.d.Rspr.i.e.).
  • VGH Hessen, 28.03.2007 - 1 UZ 2770/06

    Frühbereitschaft von Lehrern

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. August 2006 - 1 E 2043/05 - wird abgelehnt.
  • VG Frankfurt/Main, 03.03.2008 - 9 E 2044/07

    Mehrarbeitsvergütung für geleistete zusätzliche Unterrichtsstunden einer

    Die Kammer folgt damit jedenfalls im Ergebnis dem Urteil des VG Darmstadt vom 31.8.2006 (1 E 2043/05) und dem dazu ergangenen Beschluss des HessVGH vom 28.3.2007 (1 UZ 2770/06).
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