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   VG Wiesbaden, 07.09.2005 - 1 E 2780/04   

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https://dejure.org/2005,75088
VG Wiesbaden, 07.09.2005 - 1 E 2780/04 (https://dejure.org/2005,75088)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.09.2005 - 1 E 2780/04 (https://dejure.org/2005,75088)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 07. September 2005 - 1 E 2780/04 (https://dejure.org/2005,75088)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Schleswig, 05.01.2007 - 1 (6) Verg 11/05

    Gebührenfreiheit des öffentlichen Auftraggebers

    Es spricht schon Vieles dafür, dass eine Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 2 VwKostG schon deshalb nicht besteht, weil die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die Verwaltungsgebühren ihren Auftraggebern im Rahmen der Gesamtkalkulation ihrer Entgelte aufzuerlegen oder in sonstiger Weise umzulegen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 7.9.2005 1 E 2780/04, juris für den Fall des ,,Hessischen Baumanagement").
  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 15 Wx 118/10

    Kostenbefreiung des Landesbetriebs Straßenbau NRW

    Im Anschluss an diese Rechtsprechung ist mit wirtschaftlicher Unternehmensführung ausgestatteten Eigenbetrieben der Länder die Kostenbefreiung wiederholt versagt worden (vgl. OLGR Köln 2005, 90 betr. den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW; OLGR Rostock 2008, 675 betr. den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern; VG Wiesbaden, Beschluss vom 07.09.2005 - 1 E 2780/04 -, Juris, betr. das Hessische Baumanagement).
  • VG Gießen, 11.06.2015 - 4 K 174/14

    Jagdsteuerpflichtiger Landesbetrieb

    In diesem Zusammenhang ist zudem auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 07.09.2005 (1 E 2780/04) hinzuweisen, wonach die persönliche Gebührenfreiheit des Landes Hessen im Tätigkeitsbereich eines Landesbetriebes nach § 26 der Landeshaushaltsordnung (in jenem Rechtsstreit das Hessische Baumanagement) entfällt, weil einem Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung die persönliche Gebührenfreiheit des Landes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und die damit korrespondierende Auslagenfreiheit nach § 9 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes nicht zu Gute kommt, weil diese nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Wegfall gerät.
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