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   OVG Thüringen, 27.06.1996 - 1 EO 425/95   

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https://dejure.org/1996,1170
OVG Thüringen, 27.06.1996 - 1 EO 425/95 (https://dejure.org/1996,1170)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 (https://dejure.org/1996,1170)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - 1 EO 425/95 (https://dejure.org/1996,1170)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 3 Abs 1; VwGO § 80 Abs 3; VwGO § 80 Abs 6 Satz 1; ThürAGVwGO § 8; ThürBO § 2 Abs 1; ThürBO § 74 Abs 1; ThürBO § 77 Abs 1; ThürVwZVG § 30; ThürVwZVG § 46 Abs 7 Satz 1; ThürVwZVG § 48
    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Nutzungsuntersagung; Beseitigungsanordnung; Interessenabwägung; Container; fliegender Bau; bauliche Anlage; Ausführungsgenehmigung; formelle Illegalität; materielle Illegalität; Substanzverlust; Ermessen; Tendenz; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug einer Verfügung; Untersagung der Nutzung eines Verkaufscontainers und Anordnung der Beseitigung des Verkaufscontainers

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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Thüringen, 07.07.1994 - 1 EO 182/93

    Bauaufsichtsbehörde; Beseitigungsanordnung; Bauliche Anlage; Formelle und

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.06.1996 - 1 EO 425/95
    Bereits das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung - die formelle Illegalität der baulichen Anlage - rechtfertigt nicht nur die Nutzungsuntersagung, sondern auch die Beseitigungsanordnung, wenn die bauliche Anlage - wie hier - ohne Substanzverlust und mit verhältnismäßig geringen Kosten für Entfernung und Lagerung beseitigt werden kann (vgl. nur Senatsbeschluß vom 7.7.1994 - 1 EO 182/93 -, ThürVBl. 1994, 291 m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage hat sie auch die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürBO erforderliche Ermessensentscheidung getroffen, so daß die Prüfung der Rechtmä- ßigkeit des Bescheids sich auch auf die materielle Illegalität der baulichen Anlage zu beziehen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 7.7.1994, a.a.O. S. 291 f.).

  • BVerwG, 16.09.1975 - V C 76.74

    Festsetzung eines Zwangsgelds bei Zuwiderhandeln Dritter gegen die

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.06.1996 - 1 EO 425/95
    Die Vollstreckungsbehörde erläßt mit ihr eine selbständige hoheitliche Regelung, um den anhängigen Vollstreckungsfall zu regeln (vgl. für das Thüringer Recht: Graef, Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, Kommentar, 1996, § 48 Rdn. 3; s. ferner für das Bundesrecht: BVerwG, U. v. 16.9.1975, BVerwGE 49, 169, 170 f.; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Kommentar anhand der Rechtsprechung, 2. Aufl. 21.
  • VG Weimar, 20.04.1995 - 6 E 430/95
    Auszug aus OVG Thüringen, 27.06.1996 - 1 EO 425/95
    Die Verwendung des Begriffs der Festsetzung kann schon deshalb nicht lediglich als sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers angesehen werden (so aber VG Weimar, B. v. 20.4.1995 - 6 E 430/95.We -, LKV 1996, 143 f., das für eine Zwangsgeldfestsetzung hier keinen Raum sieht, gegen eine trotzdem erfolgte Festsetzung aber ebenfalls Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewähren will).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.1993 - 3 M 89/93

    Abbruch; Abbruchverfügung; Sofortige Vollziehung; Beseitigungsverfügung; Haus;

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.06.1996 - 1 EO 425/95
    Daher genügt es für baurechtliche Verbote nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts grundsätzlich, wenn die Bauaufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt, daß der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden müsse (vgl. dazu BVerwG, B. v. 28.8.1980, Buchholz 402.41 Nr. 30 = BRS 36 Nr. 93; OVG Lüneburg, U. v. 10.3.1986, BRS 46 Nr. 191; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 2.11.1993, NVwZ 1995, 608; OVG Saarland, B. v. 10.8.1994 - 2 W 24/94 - n.v.).
  • VGH Hessen, 06.06.1968 - OS IV 98/66

    Beseitigungsanordnung gegen eine ohne Baugenehmigung errichtete

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.06.1996 - 1 EO 425/95
    Vielmehr muß die Anlage dazu bestimmt sein, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden (vgl. aus der Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen in anderen Landesbauordnungen: Hess.VGH, U. v. 6.6.1968, ESVGH 19, 42, 43; VGH Bad.-Württ., U. v. 29.1.1982, BRS 39 Nr. 146; vgl. - zum Thüringer Recht - auch Riedel in Jäde u.a., Bauordnungsrecht Thüringen, Kommentar , § 74 ThürBO Rdn. 15).
  • OVG Saarland, 10.08.1994 - 2 W 24/94

    Bindung an das Klagebegehren; Auslegung des Klageantrags; Beschwer; Beigeladener;

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.06.1996 - 1 EO 425/95
    Daher genügt es für baurechtliche Verbote nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts grundsätzlich, wenn die Bauaufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt, daß der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden müsse (vgl. dazu BVerwG, B. v. 28.8.1980, Buchholz 402.41 Nr. 30 = BRS 36 Nr. 93; OVG Lüneburg, U. v. 10.3.1986, BRS 46 Nr. 191; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 2.11.1993, NVwZ 1995, 608; OVG Saarland, B. v. 10.8.1994 - 2 W 24/94 - n.v.).
  • OVG Thüringen, 20.12.1994 - 1 EO 112/94

    Begründung des Verwaltungsaktes; Beseitigungsanordnung; Formelle Illegalität;

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.06.1996 - 1 EO 425/95
    Die Ermessensausübung bedarf in solchen Fällen auch keiner eingehenden Begründung gemäß § 39 ThürVwVfG (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 20.12.1994 - 1 EO 112/94 -, ThürVBl. 1995, 113 f.; vgl. auch Simon a.a.O.).
  • OVG Thüringen, 04.11.1993 - 1 B 113/92

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; präventives

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.06.1996 - 1 EO 425/95
    Ist hingegen bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Ausgang des Verfahrens offen, kommt es ausschlaggebend auf eine Abwägung zwischen den für einen sofortigen Vollzug sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschiebung der Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch andererseits an (vgl. schon Senatsbeschluß vom 4.11.1993 - 1 B 113/92 -, ThürVBl. 1994, 111, 112).
  • BVerwG, 28.08.1980 - 4 B 67.80

    Privilegierung eines Torfabbaus; Umfang der Begründungspflicht bei

    Auszug aus OVG Thüringen, 27.06.1996 - 1 EO 425/95
    Daher genügt es für baurechtliche Verbote nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts grundsätzlich, wenn die Bauaufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt, daß der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden müsse (vgl. dazu BVerwG, B. v. 28.8.1980, Buchholz 402.41 Nr. 30 = BRS 36 Nr. 93; OVG Lüneburg, U. v. 10.3.1986, BRS 46 Nr. 191; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 2.11.1993, NVwZ 1995, 608; OVG Saarland, B. v. 10.8.1994 - 2 W 24/94 - n.v.).
  • OVG Thüringen, 26.04.2017 - 1 KO 347/14

    Stellplatz im Vorgarten

    Leitsatz 1 und Rdn. 42 f. unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, LKV 1997, 370 = ThürVBl.
  • OVG Thüringen, 24.10.2000 - 1 EO 212/00

    Zur Bedeutung des Ablaufs der Fünf-Jahres-Frist in § 11 Abs. 3 der Verordnung der

    Das öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges liegt in Fällen der vorliegenden Art in der Gefahr der Breitenwirkung, die von der Nutzung illegaler Bauten ausgeht sowie darin zu verhindern, dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet und nutzt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 1994 - 1 EO 182/93 - ThürVBl. 1994, 291 zur Beseitigungsanordnung und vom 27. Juni 1996 - 1 EO 425/95 - BRS 58 Nr. 208).

    Nach der Spruchpraxis des Senats wird zwar das behördliche Ermessen durch § 77 Abs. 1 ThürBO nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 1996 - 1 EO 425/95 - BRS 58 Nr. 208).

  • VG Karlsruhe, 24.07.2015 - 3 K 3496/15

    Untersagung der Nutzung einer doppelstöckigen Zelthalle; VIP-Zelt für einen

    Die Formulierung "geeignet und bestimmt" macht deutlich, dass nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des fliegenden Bauwerks dieses nicht nur nach seiner Konstruktion für wiederholte Auf- und Abbauten geeignet sein muss, sondern dass der Bauherr auch die Absicht haben muss, die Anlage in einer unbestimmten Anzahl von Fällen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums an verschiedenen Orten aufzustellen und abzubauen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.1990 - 3 S 676/90 -, juris, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.11.2011 - OVG 10 S 28.11 - HessVGH, Beschl. v. 27.01.1985 - 4 TH 277/84 -, juris; Thür.OVG, Beschl. v. 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, juris).
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