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   OVG Bremen, 14.09.1999 - 1 HB 433/98   

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https://dejure.org/1999,2168
OVG Bremen, 14.09.1999 - 1 HB 433/98 (https://dejure.org/1999,2168)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14.09.1999 - 1 HB 433/98 (https://dejure.org/1999,2168)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14. September 1999 - 1 HB 433/98 (https://dejure.org/1999,2168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des Kabelbelegungsmonopols der Landesmedienanstalt mit Verfassungsrecht und europäischem Gemeinschaftsrecht; Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einführung einer "must-carry"-Regelung; Begriff der freien Meinungsbildung; Grundrechtlich geschützte Freiheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 128
  • K&R 2000, 43
  • ZUM 2000, 250
  • afp 2000, 103
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (61)

  • VGH Bayern, 23.02.2006 - 7 BV 05.1826

    Verpflichtung zum unentgeltlichen Zur-Verfügung-Stellen eines Kabelfernsehkanals,

    Sie verlangt vielmehr spezifische Dispositionen hinsichtlich eigentumsfähiger Gegenstände, begrenzt damit unmittelbar deren privatautonome und privatnützige Verwendbarkeit (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, RdNr. 349 zu Art. 14, in Abgrenzung zu BVerfG vom 16.3.1971, BVerfGE 30, 292/334 f. - Bevorratungspflicht für Erdölerzeugnisse - vgl. auch OVG Bremen vom 14.9. 1999, DVBl. 2000, 128/135; Dörr, ZUM 1997, 337/369) und greift so in den Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung ein.

    Dass diese Ermächtigung sich auf die zur Weiterverbreitung von Programmen genutzten Kabelanlagen erstreckt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BVerfG vom 4.11.1986, BVerfGE 73, 118/199 f.; BayVerfGH vom 3.2. 1994, VerfGHE 47, 36/43 f.; OVG Bremen vom 14.9. 1999, DVBl. 2000, 128/130).

  • VG Hannover, 14.06.2007 - 7 A 5462/06

    DVB-T; Einspeisungspflicht; Fernsehprogramm; Kabelbelegung; Kabelfernsehen;

    Deshalb verstoßen sowohl eine Vorrangregelung für gesetzlich bestimmte Programme als auch eine am Gebot der Sicherung von Vielfalt orientierte Regelung über eine Rangfolgenfestlegung der übrigen Programme bei der Einspeisung in ein analoges Kabelnetz nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG (OVG Bremen, Urteil vom 14.9.1999, DVBl. 2000, S. 128, 129 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 10.05.2013 - 10 ME 21/13

    Gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Versammlung der

    Es ist deswegen dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass die (digital-) terrestrischen Rundfunkprogramme vorrangig im analogen Kabelnetz weiterzuverbreiten sind (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 14. September 1999 - 1 HB 433/98 -, NordÖR 1999, 513 = DVBl 2000, 128 = AfP 2000, 103 = ZUM 2000, 250).
  • VG Würzburg, 15.11.2004 - W 8 K 04.555

    Teilnehmerentgelt im Rahmen eines Vertrages über die Weiterverbreitung von

    Die privaten Anbieter stehen ... nicht außerhalb der Gesamtveranstaltung öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sie sind vielmehr dessen integraler und essenzieller Bestandteil und partizipieren aus diesem Grunde auch an den Erträgen des Teilnehmerentgelts." Ob die Kabelanlagenbetreiber selbst Inhaber des Grundrechts der Rundfunkfreiheit sein können, selbst wenn sie sich - wie vorliegend - auf einen reinen Signaltransport beschränken (vgl. dazu OVG Bremen, U.v. 14.09.1999, DVBl. 2000, 128 ff. = ZUM 2000, 250 ff.), mag offen bleiben, denn die maßgeblichen Regelungen greifen in diese Rundfunkfreiheit nicht ein: Rundfunkfreiheit bedeutet in ihrem Kern Programmfreiheit.
  • VG Düsseldorf, 23.08.2001 - 15 L 349/01

    Rückstufung der Belegung einer nordrhein-westfälischen Kabelanlage und damit

    Diese im Zusammenhang mit der - im Ergebnis - vorrangigen Einspeisung des genannten belgischen Programms aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen können - ebenso wie verschiedene europarechtliche Problemkreise, denen (auch) im Zusammenhang mit der Einspeisung von xxxxxx als belgischem Programm nachzugehen sein könnte, vgl. hierzu etwa Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, 1997, G 49 (zu Art. 2 Abs. 2 der [alten] EU-Fernsehrichtlinie bzw. Art. 52 des Rundfunkstaatsvertrages i.d.F. vom 26. August 1996); Troberg in Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EU/EG-Vertrag, 5. Auflage 1997, Band 1, Art. 60 Rz. 37 und OVG Bremen, Urteil vom 14. September 1999 - 1 HB 433/98 - , S. 42 bis 48 (zur Freiheit des Dienstleistungsverkehrs) [die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BVerwG vom 28. August 2000 - 6 B 92.99 - verworfen]; OVG Bremen, Urteil vom 14. September 1999, a.a.O., S. 39 bis 41 sowie Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, Kommentar, Band II, Art. 52 Rz. 35 bis 41 (zu Art. 10 EMRK), im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden.
  • VG Hannover, 08.09.2005 - 6 B 3817/05

    Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festlegung der Rangfolge für die

    Dieses ist ausdrücklich in Bezug auf Kabelbelegungsentscheidungen von dem Oberverwaltungsgericht Bremen im Urteil vom 14.9.1999 - 1 HB 433/98 - (DVBl. 2000 S. 128 [140]) unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verneint worden.
  • VG Hamburg, 19.04.2004 - 21 E 1608/04

    Weiterverbreitung von TV-Programmen und Mediendiensten im analogen Hamburger

    Nicht konkret abgewogen hat die Antragsgegnerin damit aber die Bedeutung des von der Antragstellerin angebotenen Programms für die Programmvielfalt (vgl. zur besonderen Bedeutung der Dritten Fernsehprogramme für die Programmvielfalt: Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 24.03.1987, 1 BvR 147, 478/86 , BVerfGE 74, Seite 297, 332f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 22.10.1997, 7 N 96.3279, ZUM-RD 1997, Seite 22, 29; OVG Bremen, Urt. v. 14.09.1999, 1 HB 433/98 , NordÖR 1999, Seite 513, 515) mit dem Beitrag zur Programmvielfalt, den andere Anbieter einschließlich der Beigeladenen (vgl. zur Einordnung von TV Polonia als Minderheitenprogramm etwa: Beucher/Rosenberg, Kapazitätsknappheit und Programmvielfalt, ZUM 1996, Seite 643, 650) in der Rangstufe 3 liefern.
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