Weitere Entscheidung unten: KG, 02.08.2006

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   KG, 08.11.2006 - (4) 1 HEs 59/05 (43-47, 49/06), (4) 1 HEs 59/05 (43/06), (4) 1 HEs 59/05 (44/06), (4) 1 HEs 59/05 (45/06)   

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KG, 08.11.2006 - (4) 1 HEs 59/05 (43-47, 49/06), (4) 1 HEs 59/05 (43/06), (4) 1 HEs 59/05 (44/06), (4) 1 HEs 59/05 (45/06) (https://dejure.org/2006,4166)
KG, Entscheidung vom 08.11.2006 - (4) 1 HEs 59/05 (43-47, 49/06), (4) 1 HEs 59/05 (43/06), (4) 1 HEs 59/05 (44/06), (4) 1 HEs 59/05 (45/06) (https://dejure.org/2006,4166)
KG, Entscheidung vom 08. November 2006 - (4) 1 HEs 59/05 (43-47, 49/06), (4) 1 HEs 59/05 (43/06), (4) 1 HEs 59/05 (44/06), (4) 1 HEs 59/05 (45/06) (https://dejure.org/2006,4166)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Anspruch auf Verschonung von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft wegen der Verletzung von Grundrechten

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Anspruch auf Verschonung von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft wegen der Verletzung von Grundrechten

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Anspruch auf Verschonung von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft wegen der Verletzung von Grundrechten

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Anspruch auf Verschonung von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft wegen der Verletzung von Grundrechten

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Anspruch auf Verschonung von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft wegen der Verletzung von Grundrechten

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Anspruch auf Verschonung von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft wegen der Verletzung von Grundrechten

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Anspruch auf Verschonung von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft wegen der Verletzung von Grundrechten

  • Judicialis

    StPO § 121; ; StPO § 122

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafprozessrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate, Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses durch das BVerfG, Entscheidungsbedarf und Entscheidungszuständigkeit

  • rechtsportal.de

    StPO § 121; StPO § 122

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 207 (Ls.)
  • StV 2007, 593
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.02.1997 - 2 BvR 2560/96

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 08.11.2006 - 1 HEs 59/05
    Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich anerkannt und bei der Zurückverweisung an das zuständige erkennende Gericht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG berücksichtigt (vgl. StV 1997, 535, 536).

    Anhaltspunkte dafür, dass mit dem dem Kammergericht erteilten Auftrag (BA S. 19) die in dem vorerwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (StV 1997, 535, 536) vertretene Rechtsauffassung, das Oberlandesgericht sei nach dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr für das besondere Haftprüfungsverfahren zuständig, aufgegeben worden ist, lassen sich weder der Entscheidungsformel noch den Entscheidungsgründen entnehmen.

  • OLG Düsseldorf, 06.05.1992 - 3 Ws 206/92
    Auszug aus KG, 08.11.2006 - 1 HEs 59/05
    Das gilt auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde einen in diesem Verfahren ergangenen Haftfortdauerbeschluss eines Strafsenates des OLG aufgehoben und die Sache an denselben Senat zurückverwiesen hat (Anschluss an OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402 f. und OLG Dresden NStZ 2004, 644 f.).

    Zwar hat die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG zur Folge, dass das Ausgangsverfahren in den Zustand vor Ergehen dieser Entscheidung (status quo ante) zurückversetzt wird (vgl. Schmidt-Bleibtreu in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 95 Rdnr. 26; Stark in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG 2. Aufl., § 95 Rdnr. 72), doch ist das Oberlandesgericht auch in diesem Verfahren der erneuten besonderen Haftprüfung an die in den maßgeblichen einfachgesetzlichen Verfahrensvorschriften im Einzelnen enthaltenen Regelungen gebunden (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402; OLG Dresden NStZ 2004, 644, 645).

  • OLG Dresden, 04.09.2003 - 2 Ws 477/03

    Haftprüfung nach Beginn der Hauptverhandlung

    Auszug aus KG, 08.11.2006 - 1 HEs 59/05
    Das gilt auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde einen in diesem Verfahren ergangenen Haftfortdauerbeschluss eines Strafsenates des OLG aufgehoben und die Sache an denselben Senat zurückverwiesen hat (Anschluss an OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402 f. und OLG Dresden NStZ 2004, 644 f.).

    Zwar hat die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG zur Folge, dass das Ausgangsverfahren in den Zustand vor Ergehen dieser Entscheidung (status quo ante) zurückversetzt wird (vgl. Schmidt-Bleibtreu in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 95 Rdnr. 26; Stark in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG 2. Aufl., § 95 Rdnr. 72), doch ist das Oberlandesgericht auch in diesem Verfahren der erneuten besonderen Haftprüfung an die in den maßgeblichen einfachgesetzlichen Verfahrensvorschriften im Einzelnen enthaltenen Regelungen gebunden (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402; OLG Dresden NStZ 2004, 644, 645).

  • KG, 29.11.2010 - AuslA 915/06

    Auslieferungsersuchen der Türkei: Umfang der materiellen Prüfungspflicht des

    Mit der Frage, ob der Fall einer der geltenden Verfahrensordnung widersprechenden Zurückverweisung gegeben ist, in dem nach verbreiteter Auffassung keine Bindungswirkung gegeben sein soll (vgl. KG StV 2007, 593 m.w.N.), beschäftigt er sich nicht.
  • OLG Brandenburg, 28.02.2020 - 1 Ws 170/19

    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Beginn der

    Die Prüfung des Oberlandesgerichts kann sich daher nur auf die Frage erstrecken, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft im Zeitpunkt seiner aktuellen Befassung gerechtfertigt ist, nicht aber darauf, ob in der Vergangenheit erlittene Untersuchungshaft gerechtfertigt war (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1992, 795-796; OLG Dresden NStZ 2004, 644; KG, Beschluss vom 8. November 2006 - (4) 1 HEs 59/05 (43-47, 49/06) -, juris).
  • OLG Stuttgart, 12.06.2020 - H 7 Ws 54/20

    Haftprüfungsverfahren: Beendigung der Prüfungskompetenz des OLG mit Beginn der

    Dennoch ist wiederholt klargestellt worden, dass für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Untersuchungshaft kein Raum mehr ist, wenn die Hauptverhandlung begonnen hat (BGH bei Schmidt, MDR 1988, 357 sowie OLG Hamm BeckRS 1998, 1490 für den Fall des Hauptverhandlungsbeginns noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft), und die Regelung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO stets dann sinngemäß anzuwenden ist, wenn das Tatgericht die Hauptverhandlung begonnen hat, bevor das Oberlandesgericht über die Haftfortdauer entschieden hat bzw. entscheiden kann (OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402; KG BeckRS 2006, 14719 und OLG Dresden NStZ 2004, 644 zur begonnenen Hauptverhandlung vor der Entscheidung des OLG, nachdem das Verfassungsgericht einen ergangenen Haftfortdauerbeschluss aufgehoben und das Haftprüfungsverfahren an das OLG zurückverwiesen hatte).
  • OLG Bremen, 28.10.2020 - 1 HEs 2/20
    Daher ruht der Fristenlauf auch dann weiter, wenn nach rechtzeitiger Vorlage der Akten zum Oberlandesgericht sodann die Hauptverhandlung eröffnet wird, bevor das Oberlandesgericht entscheiden konnte, und eine Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts besteht im Hinblick auf die vor Ablauf der Frist begonnene Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils nicht (so auch KG Berlin, Beschluss vom 08.11.2006 - (4) 1 HEs 59/05 (43-47, 49/06), juris Rn. 5, StV 2007, 593; OLG Celle, Beschluss vom 30.07.1996 - HEs 22/96, juris Ls., NdsRpfl 1997, 34; OLG Dresden, Beschluss vom 04.09.2003 - 2 Ws 477/03, juris Ls., NStZ 2004, 644; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.1992 - 3 Ws 206/92, juris Ls., …
  • OLG Hamm, 10.07.2012 - 1 Ws 336/12

    Ruhen, Frist, Beginn der Hauptverhandlung

    Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung wird aber vielfach geschlossen, dass die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts in jedem Fall mit Beginn der Hauptverhandlung endet (vgl.: OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 402; KG Berlin, NStZ-RR 2007, 207; OLG Dresden, NStZ 2004, 644; Kraus in: Graf, StPO, § 121 Rdnr. 17; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 122 Rdnr. 31).
  • OLG Hamm, 18.03.2009 - 2 OBL 4/09
    Denn daraus lasse sich ableiten, dass die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts dann ende, wenn die Hauptverhandlung über die von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss erfassten Straftat beginne (vergleiche zu all dem: OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 402 f. mit zustimmender Anmerkung von Dr. Keller, NStZ 1992, 604 f.; OLG Dresden, NStZ 2004, 644 f. mit ablehnender Anmerkung von Dr. Wilhelm, NStZ 2004, 645 f.; KG Berlin, NStZ-RR 2007, 207; Hans Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 121 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen).
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   KG, 02.08.2006 - 1 HEs 59/05   

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https://dejure.org/2006,73197
KG, 02.08.2006 - 1 HEs 59/05 (https://dejure.org/2006,73197)
KG, Entscheidung vom 02.08.2006 - 1 HEs 59/05 (https://dejure.org/2006,73197)
KG, Entscheidung vom 02. August 2006 - 1 HEs 59/05 (https://dejure.org/2006,73197)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Der Beschluss des Kammergerichts vom 2. August 2006 - (4) 1 HEs 59/05 (42 - 49/06) - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
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