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   LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HK O 1250/20   

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LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HK O 1250/20 (https://dejure.org/2020,33175)
LG Würzburg, Entscheidung vom 23.10.2020 - 1 HK O 1250/20 (https://dejure.org/2020,33175)
LG Würzburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2020 - 1 HK O 1250/20 (https://dejure.org/2020,33175)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 5 I 2
    Keine wettbewerbswidrige Täuschung bei Vertragsänderungen wegen behördlicher Covid-19 Anordnungen

  • IWW

    § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Fall 1, 2 Nr. 2, 3, 7 UWG
    Fitnessstudiobeiträge

  • rewis.io

    Keine wettbewerbswidrige Täuschung bei Vertragsänderungen wegen behördlicher Covid-19 Anordnungen

  • online-und-recht.de

    Keine Wettbewerbsverstoß durch Fitnessstudio bei Vertragsverlängerung durch Corona

  • Betriebs-Berater

    Keine wettbewerbswidrige Täuschung bei Vertragsänderungen wegen behördlicher Covid-19 Anordnungen

  • RA Kotz

    Wettbewerbswidrige Täuschung bei Vertragsänderungen wegen behördlicher Covid-19 Anordnungen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Frage der Verlängerung der Vertragslaufzeit durch coronabedingte Schließung eines Fitness-Studios kann nicht im Wettbewerbsverfahren geklärt werden; § 5 I 2 UWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Corona-Vertragsverlängerung von Fitnessstudio kein Wettbewerbsverstoß

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Täuschung bei Vertragsänderungen wegen behördlicher Covid-19 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Darstellen der Rechtsansicht der Erlaubnis zur Verlängerung der Vertragslaufzeit um den Zeitraum der behördlichen Schließung des Fitnessstudios wegen Covid-19 Anordnungen als unwahre Angabe hinsichtlich Irreführung

  • mainpost.de (Pressebericht, 04.11.2020)

    Fitnessstudios dürfen Vertragslaufzeit gratis verlängern

  • ihk.de (Kurzinformation)

    Keine Irreführung bei kostenfreier Vertragsverlängerung wegen COVID-19-bedingter Schließung

  • augsburger-allgemeine.de (Pressebericht)

    Corona-Pandemie: Was gilt, wenn Fitnessstudios schließen müssen?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine wettbewerbswidrige Täuschung durch Fitness-Studio bei Vertragsverlängerung aufgrund von Corona

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Schließung von Fitnessstudios während der Corona-Pandemie: Rechtliche Auswirkungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kostenlose Verlängerung der Vertragslaufzeit wegen behördlich angeordneter Schließung eines Fitnessstudios aufgrund Corona stellt keine wettbewerbswidrige Irreführung oder Täuschung dar - Verbraucherzentrale kann nicht auf Unterlassung klagen

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 540
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17

    Prämiensparverträge - Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts

    Auszug aus LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HKO 1250/20
    Entscheidend ist, dass die Frage, ob die Rechtsansicht der Beklagten, sie könne die Vertragslaufzeit verlängern oder verschieben richtig ist, grundsätzlich nicht in einem Wettbewerbsprozess geklärt wird, sondern solche Rechtsfragen müssen in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn.31).

    Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 17 f.; GRUR 2019, 754 Rn. 13).

    Somit kann jede Geschäftshandlung mit Informationsgehalt eine Angabe i.S.d. § 5 I 2 UWG sein (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 28).

    Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch Meinungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 27).

    Danach kann der zweite Fall des § 5 I 2 UWG grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 25-29).

    Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 30).

    Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 31).

    Dagegen erfasst § 5 I UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 32; BGH GRUR 2020, 886 Rn. 42).

  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19

    Preisänderungsregelung

    Auszug aus LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HKO 1250/20
    Zum anderen kann - zumindest in eindeutigen Fällen - auch die Behauptung, eine Rechtsfrage sei in einer bestimmten Weise durch Rechtsnormen geregelt oder von der Rechtsprechung entschieden, eine durch Beweiserhebung überprüfbare Tatsachenbehauptung darstellen (vgl. (BGH GRUR 2020, 886 Rn. 38, 39; Koch WRP 2019, 1259 [1261]).

    Dagegen erfasst § 5 I UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 32; BGH GRUR 2020, 886 Rn. 42).

  • AG Nürtingen, 17.07.2020 - 44 C 2310/20

    Mitgliedsbeiträge für Sportanlagen in Zeiten von Corona

    Auszug aus LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HKO 1250/20
    Die Beklagte hätte sich, hätten die Vertragsparteien die Pandemie und deren Folgen bei Vertragsschluss vorausgesehen, auch nicht billigerweise darauf einlassen müssen, Beiträge zurückzuerstatten (so für den Betrieb eines Golfplatzes vgl. AG Nürtingen Urt. v. 17.7.2020 - 44 C 2310/20, BeckRS 2020, 21390 Rn. 25, 26).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HKO 1250/20
    Im Hinblick auf den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    Auszug aus LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HKO 1250/20
    Die Beklagte hätte auch keine kostenlose Vertragsverlängerung anbieten müssen, weil das Festhalten am Vertrag für Kunden so lange zumutbar ist, so lange es nicht zu einem mit Recht und Gesetz schlechthin unvereinbaren Ergebnis führt (BGH, Urteil vom 18.10.2001 - I ZR 193/99 -, juris).
  • BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11

    Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der

    Auszug aus LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HKO 1250/20
    Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung und anzustreben ist ein optimaler Interessenausgleich bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung (vgl. BGH, NJW 2012, 373).
  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

    Auszug aus LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HKO 1250/20
    Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 17 f.; GRUR 2019, 754 Rn. 13).
  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 14/14

    Urheberrechtsschutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller:

    Auszug aus LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HKO 1250/20
    Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann nach § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.2015 - I ZR 14/14 - juris).
  • AG Papenburg, 18.12.2020 - 3 C 337/20

    Fitnessstudio: Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge wegen Corona-Lockdown

    Auch die Entscheidung der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Würzburg im Urteil vom 23.10.2020 zum Aktenzeichen 1 HK O 1250/20 besagt lediglich, dass in der dort nach Wettbewerbsrecht zu beurteilenden Rechtsansicht der Studiobetreiberin, sie könne die Vertragslaufzeit um den Zeitraum der behördlichen Schließung des Fitnessstudios wegen Covid-19-Anordnungen verlängern, keine wettbewerbswidrige Täuschung im Sinne des UWG gesehen werde.
  • AG Ibbenbüren, 27.11.2020 - 3 C 300/20

    Fitnessclub: Vertrag verlängert sich aufgrund der Coronakrise (Wegfall der

    Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die klägerseits genannten Entscheidungen des Amtsgerichts Torgau und des Landgerichts Würzburg.

    Soweit die Beklagte hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts Würzburg darauf verweist, im dortigen Fall habe es sich um eine kostenlose Vertragsverlängerung aufgrund der Corona-Pandemie gehandelt, übersieht sie, dass - anders als hier der Kläger - der dortige Fitnessstudiobetreiber während der coronabedingten Schließungszeit die Mitgliedsbeiträge eingezogen hatte.

  • LG München I, 09.06.2021 - 37 O 5667/20

    Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets

    Tatsächlich ist die Rechtslage im Hinblick auf vertragliche Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie in Literatur und Rechtsprechung ungeklärt und umstritten (vgl. auch LG Würzburg, Urt. v. 23.10.2020, Az.: 1 HK O 1250/20 = GRUR-RR 2020, 540, 542 Rn. 26; vgl. zur Anwendbarkeit von § 313 BGB auf die COVID-19-Pandemie z. B.: Mann/Schenn/Baisch, Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Zeiten von Corona, 1. Aufl. 2020, Abschnitt C.V.4.; zu Gewerberaummietverhältnissen: LG München I, Urt. v. 25.01.2021, Az.: 31 O 7743/20 = BeckRS 2021, 453 Rn. 38, 39 m. w. N.; LG München I, Urt. v. 12.02.2021, Az.: 31 O 11516/20 = ZVertriebsR 2021, 86; Römermann, NJW 2021, 265; Sittner, NJW 2020, 1169; Blatt/Stobbe, IMR 2021, 45; Klimesch, IMR 2021, 47; Brinkmann/Thüsing, NZM 2021, 5).

    Der Standpunkt der Beklagten zur Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) im Falle der pandemiebedingte Unmöglichkeit der termingerechten Durchführung der Veranstaltung mit der Folge einer Anpassung des Vertrages auf einen geänderten Termin unter Ausschluss eines Rücktritts des Kunden erscheint vor diesem Hintergrund rechtlich nicht unvertretbar (vgl. auch LG Würzburg, Urt. v. 23.10.2020, Az.: 1 HK O 1250/20 = GRUR-RR 2020, 540, 541 Rn. 20).

  • LG Würzburg, 24.08.2021 - 11 O 684/21

    Unzulässiger Hinweis an Verbraucher über die Verlängerung eines

    Die Beklagte beruft sich insbesondere auf das Urteil des Landgerichts Würzburg, Handelskammer, vom 23.10.2020, 1 HK O 1250/20.

    Entgegen dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23.10.2020, 1 HK O 1250/20, kommt die erkennende Kammer zu der Auffassung, dass die beanstandete Äußerung der Beklagten, die trainingsfreie Zeit werde als Vertragsverlängerung angesehen bzw. die Vertragslaufzeit verschiebe sich um den Zeitraum der Schließung, im Gesamtkontext betrachtet, sich als Tatsachenbehauptung darstellt und nicht bloß die Äußerung einer Rechtsansicht enthält.

  • AG Frankenthal, 30.07.2021 - 3c C 4/21

    Staatlich angeordnete pandemiebedingte Schließung eines Fitnessstudios: Befreiung

    Denn diese ist gegenüber den spezialgesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit der Leistung grundsätzlich subsidiär (vgl. nur BeckOK BGB/Lorenz, 58. Ed. 1.5.2021 § 313 Rn. 20; speziell für Sportstudioverträge auch LG Freiburg - 9 S 41/20, Urt. v. 27.04.2021 Rn. 43, zit. n. juris, jew. mvwN; aA - ohne auf die Abgrenzung zur Unmöglichkeit näher einzugehen - etwa LG Würzburg, GRUR-RR 2020, 540, 541/542).
  • LG München I, 13.08.2021 - 37 O 13490/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Unterlassungsanspruch, AGB, Klagebefugnis, Abmahnung,

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Rechtslage im Hinblick auf vertragliche Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Literatur und Rechtsprechung ungeklärt und umstritten ist (vgl. allgemein auch LG Würzburg, Urt. v. 23.10.2020, Az.: 1 HK O 1250/20 = GRUR-RR 2020, 540, 542 Rn. 26; LG München I, Urt. v. 09.06.2021, Az.: 37 O 5667/20 = GRUR-RS 2021, 13329 Rn. 64).
  • AG Berlin-Schöneberg, 06.05.2021 - 13 C 99/20

    Coronapandemie und Fitnessstudios

    Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des LG Würzburg vom 23.10.2020 - 1 HK O 1250/20 verweist betreffen die Ausführungen dort einerseits die Erstattung gezahlter Beiträge und lassen zudem auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorrang des Rechts der Unmöglichkeit gegenüber der Störung der Geschäftsgrundlage vermissen, was wohl dem geschuldet ist, dass dort im Rahmen der Prüfung von etwa wettbewerbswidrigem Verhalten dargestellt wurde, dass die Rechtslage ungeklärt und umstritten ist.
  • AG Kaufbeuren, 19.05.2021 - 2 C 223/21

    Fitnessstudio: Vertragsanpassung wegen Coronakrise?

    Das Gericht schließt sich den Ausführungen des LG Würzburg Urt. v. 23.10.2020 - 1 HK O 1250/20 in GRUR-RR 2020, 540, beck-online vollumfänglich an:.
  • LG Frankfurt/Main, 06.08.2021 - 6 O 299/20
    Es muss dem Unternehmer unbenommen bleiben bestimmte Angebote zu machen (LG Würzburg, GRUR-RR 2020, 540).
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