Rechtsprechung
LG Coburg, 13.12.2007 - 1 HK O 37/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- MIR - Medien Internet und Recht
Und immer wieder klingelt es... das Telefon! - Werbeanrufe gegenüber Verbrauchernohne deren Einwilligung sind auch dann wettbewerbswidrig, wenn es sich bei denAngerufenen um langjährige Kunden (hier: eines Versandhauses) handelt.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Unterlassung von Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung; Notwendigkeit einer ausreichenden Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Ersichtlichkeit der Ausrichtung des Antrags auf die Unterlassung von Werbeanrufen gegenüber ...
- adresshandel-und-recht.de
Kein vermutete Einwilligung auch bei langjähriger Kundenbeziehung
- kanzlei-richter.com
Kurzfassungen/Presse (9)
- wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)
Telefonwerbung auch bei langjährigen Kunden wettbewerbswidrig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der ganz normale Telefonterror
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Telefon-Terror durch Versandhaus - Landgericht Coburg beendet das unerwünschte "Telefon-Marketing"
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Möglichkeiten eines Verbrauchers, sich gegen unerwünschte Werbeanrufe Wehr zu setzen
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Auch langjährige Geschäftsbeziehung erlaubt keine Telefonwerbung
- kanzlei-richter.com (Kurzinformation)
Hartnäckige telefonische Kundennachbearbeitung durch Versandhaus unzulässig
- it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)
Verbraucherschutz - wenn Telefonwerbung nervt
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Auch langjährige Geschäftsbeziehung erlaubt keine Telefonwerbung
- juraforum.de (Kurzinformation)
Was man gegen Telefon-Werbeterror tun kann!
Papierfundstellen
- MIR 2008, Dok. 334
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.10.2001 - I ZR 29/99
Vertretung der Anwalts-GmbH
Auszug aus LG Coburg, 13.12.2007 - 1 HKO 37/07
Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet dabei eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr. BGH GRUR 2002, 717, m.w.N.).