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   LG Aschaffenburg, 14.11.2017 - 1 HK O 64/17   

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LG Aschaffenburg, 14.11.2017 - 1 HK O 64/17 (https://dejure.org/2017,75835)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 14.11.2017 - 1 HK O 64/17 (https://dejure.org/2017,75835)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 14. November 2017 - 1 HK O 64/17 (https://dejure.org/2017,75835)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 14.11.2017 - 1 HKO 64/17
    Er hat die vereinbarte Vergütung und darüber hinaus darzulegen, welche Kosten er gespart hat und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999, VII ZR 399/97).
  • BGH, 21.12.1995 - VII ZR 198/94

    Abrechnung eines vorzeitig beendeten Einheitspreisvertrages; Berechnung der

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 14.11.2017 - 1 HKO 64/17
    Erspart sind nach der Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die infolge der Kündigung entfallen sind (vgl. BGH-Urteil vom 21. Dezember 1995, VII ZR 198/94).
  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 326/98

    Anrechnung ersparter Aufwendungen nach Kündigung des Architekten- bzw.

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 14.11.2017 - 1 HKO 64/17
    Es genügt, wenn der Architekt die Sachmittel zusammenfassend so beschreibt, dass der Auftraggeber in der Lage ist, die Richtigkeit des dafür abgesetzten Betrages beurteilen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999, VII ZR 326/98).
  • OLG Bamberg, 19.02.2018 - 5 U 190/17

    Anspruch auf Leistung einer Sicherheit gem. § 648a BGB

    5 U 190/17 1 HKO 64/17 LG Aschaffenburg In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: gegen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2017, Az.: 1 HKO 64/17, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2017, Az.: 1 HK O 64/17, wird die Klage abgewiesen.

    II. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2017, Az.: 1 HKO 64/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach der einstimmigen Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

    5 U 190/17 1 HKO 64/17 LG Aschaffenburg In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte:.

    Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2017, Az.: 1 HKO 64/17, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

    Gründe: Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2017, Az.: 1 HKO 64/17, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).

  • OLG Bamberg, 18.01.2018 - 5 U 190/17

    Anspruch auf Leistung von Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BGB a.F.

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2017, Az.: 1 HKO 64/17, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2017, Az.: 1 HKO 64/17, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).

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