Rechtsprechung
FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterliegen des Einbringungsgewinns II der Gewerbesteuer bei Nichtgewerbesteuerpflichtigkeit der Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UmwStG § 22 Abs. 2 ; GewStG § 7 S. 1-2
Unterliegen des Einbringungsgewinns II der Gewerbesteuer bei Nichtgewerbesteuerpflichtigkeit der Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur Frage der Einbeziehung des Einbringungsgewinns II bei der Ermittlung des Gewerbebetrags
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Zur GewSt-Freiheit des Einbringungsgewinns II
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Einbringungsgewinn II gem. § 22 Abs. 2 UmwStG
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gewerbesteuerpflicht hinsichtlich des Einbringungsgewinns II
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Gewerbesteuerliche Behandlung des Einbringungsgewinns II
- pwc.de (Kurzinformation)
Einbringungsgewinn II gehört in Betriebsaufgabefällen nicht zum Gewerbeertrag
Besprechungen u.ä.
- handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)
Zur Gewerbesteuerfreiheit des Einbringungsgewinns
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16
- FG Köln, 19.07.2018 - 6 K 2507/16
- BFH, 11.07.2019 - I R 13/18
- BFH, 11.07.2019 - I R 26/18
Papierfundstellen
- DB 2018, 1121
- EFG 2018, 861
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (11)
- BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
Flugzeugleasing und Gewerbesteuer
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16
Im Falle der direkten Veräußerung der gesamten Mitunternehmerschaft der Eheleute E und G zum gemeinen Wert wäre der Veräußerungsgewinn ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig: Als eine auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogene Sachsteuer erfasst die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, sofern bei Letzteren keine Sonderregelungen eingreifen, nur die durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinne (vgl. Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).Zu den aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb auszugrenzenden Bestandteilen gehören auch solche, die zwar nach dem Einkommensteuerrecht nicht Veräußerungs- oder Aufgabegewinne darstellen, die aber in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe stehen und deshalb gleichfalls keine "laufenden" Gewinne darstellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).
- BFH, 07.02.1995 - VIII R 36/93
Kein Übernahmegewinn, sondern Annahme einer Einlage in Höhe der Differenz …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16
In den Gewerbeertrag sind danach u.a. nicht die nach Einkommensteuerrecht mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Februar 1995 VIII R 36/93, BFHE 178, 110, BStBl II 1995, 770; vom 29. Oktober 1987 IV R 93/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374, und vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699). - BFH, 25.07.2001 - X R 55/97
Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt der Gewerbesteuer
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16
Im Falle der direkten Veräußerung der gesamten Mitunternehmerschaft der Eheleute E und G zum gemeinen Wert wäre der Veräußerungsgewinn ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig: Als eine auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogene Sachsteuer erfasst die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, sofern bei Letzteren keine Sonderregelungen eingreifen, nur die durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinne (vgl. Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).
- BFH, 28.02.1990 - I R 92/86
Gewerbesteuerliche Behandlung eines Übertragungsgewinns bei Umwandlung einer …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16
In den Gewerbeertrag sind danach u.a. nicht die nach Einkommensteuerrecht mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Februar 1995 VIII R 36/93, BFHE 178, 110, BStBl II 1995, 770; vom 29. Oktober 1987 IV R 93/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374, und vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699). - BFH, 29.10.1987 - IV R 93/85
Zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Entnahmevorgängen bei Umwandlung in eine …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16
In den Gewerbeertrag sind danach u.a. nicht die nach Einkommensteuerrecht mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Februar 1995 VIII R 36/93, BFHE 178, 110, BStBl II 1995, 770; vom 29. Oktober 1987 IV R 93/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374, und vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699). - BFH, 29.04.1982 - IV R 51/79
Zur Gewerbesteuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung oder Entnahme …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits in seinem Urteil vom 29.04.1982 IV R 51/79, BStBl II 1982, 738 entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nicht der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Veräußerung beim Einbringenden nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. - BFH, 07.09.2005 - VIII R 99/03
Veräußerung einer Beteiligung als Gewerbeertrag
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16
der Gründe und vom 7. September 2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608, unter II.3. - BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04
Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für Gewinne aus der Veräußerung einer im Sonderbetriebsvermögen II eines Mitunternehmers gehaltenen Beteiligung an einer GmbH (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742, unter II.2.a bb (3) der Gründe). - BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63
Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16
Im Falle der direkten Veräußerung der gesamten Mitunternehmerschaft der Eheleute E und G zum gemeinen Wert wäre der Veräußerungsgewinn ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig: Als eine auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogene Sachsteuer erfasst die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, sofern bei Letzteren keine Sonderregelungen eingreifen, nur die durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinne (vgl. Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289). - BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11
Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16
Zu diesen - herauszurechnenden - Bestandteilen gehören Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18.12.2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520 mit weiteren Nachweisen). - BFH, 03.12.2015 - IV R 4/13
Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die Gewerbesteuer
- BFH, 11.07.2019 - I R 13/18
Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.03.2018 - 1 K 1/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. - FG Köln, 19.07.2018 - 6 K 2507/16
Gewerbesteuer/Umwandlungssteuer: Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht bei …
Das hier gefundene Ergebnis steht auch in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung zum EBG II. Nach einem Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 21.03.2018 (1 K 1/16, EFG 2018, 861) unterliegt der Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG dann nicht der Gewerbesteuer, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.