Rechtsprechung
VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 1 K 10.1382 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Namensänderung - Diskriminierung durch türkischen Namen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 11.05.2010 - 5 C 10.863
Prozesskostenhilfe; kein wichtiger Grund für Namensänderung
Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 1 K 10.1382
Vielmehr sind Vor- und Familienname jeweils für sich, aber auch zusammen, kurz und prägnant und sowohl nach Aussprache und Schreibweise klar (vgl. zu Ganzen auch BayVGH vom 11.5.2010 Az. 5 C 10.863 - RdNr. 9.).bb) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er fühle sich mit einem türkischen Namen und aufgrund des Umstandes, dass er darauf bisweilen angesprochen werde unwohl, genügt dies ebenfalls nicht für die Annahme eines wichtigen Grundes (vgl. BayVGH vom 11.5.2010 Az. 5 C 10.863 - RdNr. 7).
- BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
Kleinbetriebsklausel I
Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 1 K 10.1382
19 Auch und insbesondere die aus den Grundrechten (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG) fließende Verpflichtung des Staates, Menschen vor Diskriminierungen im Arbeitsleben zu schützen (vgl. BVerfG, BVerfGE 97, 169 - Kleinbetriebsklausel I) gebietet es nicht, den Namen eines Menschen zu ändern, um ihn vor einer an den Namen anknüpfenden Diskriminierung zu schützen. - BVerwG, 18.05.1989 - 7 B 69.89
Psychologische Behinderung der Eingliederung eines Flüchtlings durch …
Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 1 K 10.1382
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegen kann, wenn die Namensänderung dem Namensträger die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland erleichtern kann (vgl. zuletzt BVerwG vom 18. Mai 1989 Az. 7 B 69/89 - RdNr. 6). - BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.
Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 1 K 10.1382
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens, insbesondere das aus der Ordnungsfunktion des Namens fließende öffentliche Interesse an der Namenskontinuität, überwiegt (BVerwG vom 26.3.2003 Az. 6 C 26/02 - RdNr. 10). - VGH Bayern, 22.07.2010 - 5 ZB 10.406
Abänderung des Familiennamens Minderjähriger
Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 1 K 10.1382
Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV - vom 11.8.1980, Beilage zum BAnz Nr. 153 vom 20.8.1980 i.d.F. vom 18.4.1986, Beilage zum BAnz Nr. 78 vom 25.4.1986) kommt nach der Rechtsprechung die Bedeutung eines Maßstabes zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht zu ziehen ist (BayVGH vom 22.7.2010 Az. 5 ZB 10.406 - RdNr. 5).
- VG Göttingen, 25.04.2012 - 4 A 18/11
Wunsch nach Integration als wichtiger Grund für die Änderung eines ausländischen …
Den Klägern stehen insoweit gesetzliche Regelungen zur Seite, z.B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, um sich gegen derartige Diskriminierungen zu wehren (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19.10.2010, - 1 K 10.1382 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.1.1990, - 10 A 1476/86 -, juris). - VG München, 05.11.2014 - M 7 K 14.2146
Antrag von Kindeseltern auf Berichtigung eines Vornamens
Auch ist es mit dem Grundsatz der Namenskontinuität nicht vereinbar, wenn mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung auf gesellschaftliche Fehlentwicklungen in einzelnen Bereichen reagiert werden soll (vgl. VG Augsburg, U. v. 19. Oktober 2010 - Au 1 K 10.1382 - juris Rn 18 f.).