Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2000 - 1 K 1004/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Aufzeichnungspflichten bei Bewirtungskosten eines Rechtsanwalts; 2. Aufwendungen für ein Studium der Numismatik als Werbungskosten einer beurlaubten Lehrerin
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
1. Aufzeichnungspflichten bei Bewirtungskosten eines Rechtsanwalts2. Aufwendungen für ein Studium der Numismatik als Werbungskosten einer beurlaubten Lehrerin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufzeichnungspflichten bei Bewirtungskosten eines Rechtsanwalts; Aufwendungen für ein Studium der Numismatik als Werbungskosten einer beurlaubten Lehrerin
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2000 - 1 K 1004/98
- BFH, 13.05.2004 - IV R 47/02
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 18.04.1996 - VI R 5/95
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung als Werbungskosten, wenn der …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2000 - 1 K 1004/98
Für die Anerkennung derartiger Aufwendungen als vorabentstandene Werbungskosten ist allerdings erforderlich, dass die Ausgaben in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Einkunftserzielung stehen (BFH-Urteil vom 18. April 1996 VI R 5/95, BStBl II 1996, 482).Es fehlt somit an einem hinreichend klaren Zusammenhang der Aufwendungen mit von der Klägerin angestrebten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 1996 VI R 5/95, BStBl II 1996, Seite 482 f.).
- BFH, 21.07.1993 - X R 31/92
Begehrter Abzug von Bewirtungsaufwendungen die nicht ausschließlich betrieblich …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2000 - 1 K 1004/98
Es handelt sich vielmehr um gesetzlich normierte Voraussetzungen des Abzugstatbestandes, die nicht zur Disposition des Beklagten gestellt sind, so dass es darauf, wann das Finanzamt den unzureichenden Nachweis erstmals beanstandet und wie es diese Frage in den Vorjahren gehandhabt hat, nicht ankommt (Urteil des BFH vom 21. Juli 1993 X R 31/92, BFH/NV 1994 Seite 367). - FG München, 28.10.1993 - 1 K 3150/91
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2000 - 1 K 1004/98
Hierbei handelt es sich um eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der nachzuweisenden Aufwendungen als Betriebsausgaben (Urteil des Finanzgerichts München 1 K 3150/91 vom 28. Oktober 1993).
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.2003 - 2 S 2192/02
GbR als Beitragsschuldner für Fremdenverkehrsbeitrag
Dies rechtfertigt bei der anzustellenden Güterabwägung zwischen dem Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts und der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung Letzterer einen Vorrang einzuräumen (vgl. zum Verhältnis des Berufsgeheimnisses zu den Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten des Steuerpflichtigen: BFH, Urteil vom 15.1.1998 - IV R 81/96 -, BStBl. II 1998, 263; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2000 - 1 K 1004/98 - FG München, Urteil vom 20.11.1998 -8 K 259/97 -, DB 2001, 2686). - VGH Bayern, 09.05.2016 - 4 B 14.2771
Auskunftspflicht eines Steuerberaters bei Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags - …
Als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuer- und Abgabenrechts bezweckt es den besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit und die Erleichterung des Beitragserhebungsverfahrens mit dem wichtigen Ziel, Beitragsquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Beitragserhebung sicherzustellen (vgl. BFH, U. v. 15.1.1998 - IV R 81-96 - juris zur Frage der Auskunftsverweigerung von Journalisten im Einkommensteuerrecht; FG Rheinland-Pfalz, U. v. 13.12.2000 - 1 K 1004/98 - juris Rn. 36 zu Auskunftspflichten eines Rechtsanwalts;… hierzu auch BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.167 - juris Rn. 8, 10: keine Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht bei der Fremdenverkehrsbeitragserhebung;… ebenso VGH BW, U. v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - juris Rn. 41;… VG Bayreuth, U. v. 23.7.2014 - B 4 K 13.373 - juris Rn. 24: keine Berufung einer Heilpraktikerin auf die Schweigepflicht).