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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.1996 - 1 K 102/95   

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https://dejure.org/1996,10052
FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.1996 - 1 K 102/95 (https://dejure.org/1996,10052)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.04.1996 - 1 K 102/95 (https://dejure.org/1996,10052)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. April 1996 - 1 K 102/95 (https://dejure.org/1996,10052)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übereignung von Grundstücken in der damaligen DDR ; Formelle Zustellung durch einfachen Brief mit der Post ; Rechtmäßigkeit einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 124
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

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  • BFH, 30.09.1988 - III R 218/84

    Erfordernis jeweils einer Prüfungsanordnung zur Durchführung einer Außenprüfung

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  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

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  • VGH Bayern, 26.07.2019 - 15 CS 19.1050

    Verfahren wegen bauaufsichtsrechtlicher Zwangsgeldandrohung

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie des Bundessozialgerichts ist es auf die Wirksamkeit der Bekanntmachung gegenüber dem gewollten Inhaltsadressaten und damit auf die Wirksamkeit eines Bescheides diesem gegenüber ohne Einfluss, wenn die Behörde im Anschriftenfeld nur dessen Vertreter nennt und wenn der Inhaltsadressat aus dem sonstigen Inhalt des Bescheides mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden kann (BFH, U.v. 17.5.1974 - VI R 197/71 - BFHE 112, 452 = juris Rn. 11; U.v. 30.5.1990 - I R 115/86 - juris Rn. 34; BSG, U.v. 21.2.1985 11 RA 6/84 - NVwZ 1986, 421 = juris Rn. 13; vgl. auch FG BW, U.v. 9.12.2008 - 4 K 1237/97 - juris Rn. 43; FG MV, U.v. 24.4.1996 - 1 K 102/95 - NVwZ-RR 1997, 124 = juris Rn. 31 ff.).
  • BFH, 21.04.1999 - II R 44/97

    Anwendung des GrEStG DDR

    Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. April 1996 1 K 102/95 den Grunderwerbsteuerbescheid des FA vom 15. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. April 1995 dahingehend zu ändern, daß die Grunderwerbsteuer nach Maßgabe des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 mit einem Steuersatz von 2 v.H. auf 16 933, 80 DM festgesetzt wird.
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