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   FG Saarland, 22.01.2008 - 1 K 1058/03   

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FG Saarland, 22.01.2008 - 1 K 1058/03 (https://dejure.org/2008,16823)
FG Saarland, Entscheidung vom 22.01.2008 - 1 K 1058/03 (https://dejure.org/2008,16823)
FG Saarland, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - 1 K 1058/03 (https://dejure.org/2008,16823)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verlustvortrag zur Gewerbesteuer einer KG nach Veränderungen im Gesellschafterbestand - Komplementärstellung bei gleichzeitiger mittelbarer Kommanditbeteiligung - Umfang der gesonderten Feststellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Verlustvortrags zur Gewerbesteuer einer Kommanditgesellschaft nach Veränderungen im Gesellschafterbestand; Möglichkeit der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages um Fehlbeträge im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft; ...

  • Judicialis

    GewStG § 10a S. 3; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Hs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verrechnung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach Umstrukturierung einer Personengesellschaft unter Änderung der Beteiligungsverhältnisse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verrechnung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach Umstrukturierung einer Personengesellschaft unter Änderung der Beteiligungsverhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus FG Saarland, 22.01.2008 - 1 K 1058/03
    Die Rechtsprechung des BFH zum Verlust der Unternehmeridentität bei Gesellschafterwechseln (BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 2/93, BStBl. II 1993, 616) sei auf die bloße Veränderung der Beteiligungsverhältnisse gerade nicht anwendbar.

    Bezogen auf Personengesellschaften ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH - wegen des systematischen Zusammenhangs mit § 2 Abs. 2 und 5 und § 5 Abs. 1 und 2 GewStG - § 10a Satz 3 über seinen Wortlaut hinaus auch auf den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft anzuwenden (BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616 m.w.N.).

    Fehlt es an der Unternehmeridentität teilweise deswegen, weil ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausgeschieden ist, so entfällt der Verlustabzug nach § 10a GewStG insoweit, wie der vorgetragene Fehlbetrag im Verlustentstehungsjahr anteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfiel (BFH, Beschluss vom 3. Mai 1993 a.a.O..; Urteile vom 7. Dezember 1993 VIII R 4/88, BFH/NV 1994, 573 und vom 16. Februar 1994 XI 50/88, BStBl II 1994, 364 m.w.N.).

    Scheidet ein Gesellschafter zwar nicht aus, überträgt er aber einen Teil seines Mitunternehmeranteils und bleibt der übertragende Gesellschafter weiterhin Mitunternehmer (Änderung der Beteiligungsquote), hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des insgesamt vortragsfähigen Verlustes; allerdings kann der Verlust nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden, der nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die bereits im Entstehungsjahr beteiligten Gesellschafter unter Einbeziehung der Sonderbetriebseinnahmen und der Sonderbetriebsausgaben entfällt (BFH vom 3. Mai 1993 a.a.O..; BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04, BFH/NV 2006, 885; Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, Kommentar zum GewStG, Tz. 71, 72 zu § 10 a).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH führt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter den Gesellschaftern einer Personengesellschaft dazu, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden kann, der nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die bereits im Entstehungsjahr beteiligten Gesellschafter unter Einbeziehung der Sonderbetriebseinnahmen und der Sonderbetriebsausgaben entfällt (gesellschafterbezogene Betrachtungsweise - siehe BFH vom 3. Mai 1993 a.a.O.; BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04, BFH/NV 2006, 885 ).

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 69/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Auszug aus FG Saarland, 22.01.2008 - 1 K 1058/03
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 6. September 2000 (BFH IV R 69/99, BStBl. II 2001, 731) klargestellt, dass die Änderung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht zur Folge habe, dass im Rahmen des § 10a GewStG der nur mittelbar beteiligte Gesellschafter uneingeschränkt, d.h. auch außerhalb seines Sonderbetriebsvermögens zur Verlustverrechnung berechtigt sei (Bl. 68, 69).

    Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter - etwa über eine andere Personengesellschaft - weiterhin mittelbar an der Untergesellschaft beteiligt bleibt (BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BStBl. II 2001, 731 m.w.N.).

    Auch nach Einführung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG, wonach auch der mittelbare Gesellschafter Mitunternehmer der Untergesellschaft sein kann, steht nach der Rechtsprechung des BFH fest, dass ein gewerbesteuerlicher Verlust auf den Sonderbetriebsbereich des mittelbaren Gesellschafters bei der Untergesellschaft zu beschränken ist (BFH-Urteil vom 6. September 2000 (BFH IV R 69/99, BStBl. II 2001, 731).

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus FG Saarland, 22.01.2008 - 1 K 1058/03
    Die Rechtsprechung des BFH zum Verlust der Unternehmeridentität bei Gesellschafterwechseln (BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 2/93, BStBl. II 1993, 616) sei auf die bloße Veränderung der Beteiligungsverhältnisse gerade nicht anwendbar.

    Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 1. Halbsatz EStG, der nach § 7 GewStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags gelte, stehe der mittelbar beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich, so dass § 10a GewStG auch insoweit Anwendung finde (so auch Söffing, Gedanken zu Fehlbetragsbeschluss des Großen Senats - Anmerkungen zu dem BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 2/93, Der Betrieb 1994, 747 ff.).

  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04

    Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei Gesellschafterwechsel in einer

    Auszug aus FG Saarland, 22.01.2008 - 1 K 1058/03
    Scheidet ein Gesellschafter zwar nicht aus, überträgt er aber einen Teil seines Mitunternehmeranteils und bleibt der übertragende Gesellschafter weiterhin Mitunternehmer (Änderung der Beteiligungsquote), hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des insgesamt vortragsfähigen Verlustes; allerdings kann der Verlust nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden, der nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die bereits im Entstehungsjahr beteiligten Gesellschafter unter Einbeziehung der Sonderbetriebseinnahmen und der Sonderbetriebsausgaben entfällt (BFH vom 3. Mai 1993 a.a.O..; BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04, BFH/NV 2006, 885; Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, Kommentar zum GewStG, Tz. 71, 72 zu § 10 a).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH führt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter den Gesellschaftern einer Personengesellschaft dazu, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden kann, der nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die bereits im Entstehungsjahr beteiligten Gesellschafter unter Einbeziehung der Sonderbetriebseinnahmen und der Sonderbetriebsausgaben entfällt (gesellschafterbezogene Betrachtungsweise - siehe BFH vom 3. Mai 1993 a.a.O.; BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04, BFH/NV 2006, 885 ).

  • BFH, 16.02.1994 - XI R 50/88

    Bei Personengesellschaften sind die nach § 10a GewStG verrechenbaren Fehlbeträge

    Auszug aus FG Saarland, 22.01.2008 - 1 K 1058/03
    Fehlt es an der Unternehmeridentität teilweise deswegen, weil ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausgeschieden ist, so entfällt der Verlustabzug nach § 10a GewStG insoweit, wie der vorgetragene Fehlbetrag im Verlustentstehungsjahr anteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfiel (BFH, Beschluss vom 3. Mai 1993 a.a.O..; Urteile vom 7. Dezember 1993 VIII R 4/88, BFH/NV 1994, 573 und vom 16. Februar 1994 XI 50/88, BStBl II 1994, 364 m.w.N.).
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    Auszug aus FG Saarland, 22.01.2008 - 1 K 1058/03
    Da es vorliegend auch nicht um die Frage der Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben im Rahmen der Berechnung des verrechenbaren Verlustes geht, ist auch der Ausgang des vom BFH mit Beschluss vom 19. April 2007 (IV R 4/06, BFH/NV 2007, 1780 ff.) bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzten Verfahrens, in dem es um die Berechnung des Kürzungsanteils bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft und die Anwendung des § 10 a S. 4 ff. GewStG i.d.F. des JStG 2007 auf Erhebungszeiträume vor 2007 geht, nicht relevant.
  • BFH, 07.12.1993 - VIII R 4/88

    Rechtmäßigkeit der Auslegung des § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG)

    Auszug aus FG Saarland, 22.01.2008 - 1 K 1058/03
    Fehlt es an der Unternehmeridentität teilweise deswegen, weil ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausgeschieden ist, so entfällt der Verlustabzug nach § 10a GewStG insoweit, wie der vorgetragene Fehlbetrag im Verlustentstehungsjahr anteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfiel (BFH, Beschluss vom 3. Mai 1993 a.a.O..; Urteile vom 7. Dezember 1993 VIII R 4/88, BFH/NV 1994, 573 und vom 16. Februar 1994 XI 50/88, BStBl II 1994, 364 m.w.N.).
  • FG Hessen, 06.11.2008 - 9 K 2244/04

    Aktive Rechnungsabgrenzung - Bilanzierungspflicht auch bei geringfügigen Beträgen

    Daneben wandten sich die Kläger unter Bezugnahme auf ein beim Hessischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 1058/03 anhängiges Klageverfahren gegen die Besteuerung der privaten Telekommunikationskosten und beantragten insoweit das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 1 AO bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

    Durch Einspruchsentscheidung vom 4./6. Juni 2004 wurde der angegriffene Einkommensteuerbescheid 2002 bis zur Rechtskraft des beim Hessischen Finanzgericht anhängigen Verfahrens 1 K 1058/03 nach § 165 Abs. 1 AO für vorläufig erklärt.

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