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Rechtsprechung
   FG Berlin, 01.07.2004 - 1 K 1192/01   

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https://dejure.org/2004,14889
FG Berlin, 01.07.2004 - 1 K 1192/01 (https://dejure.org/2004,14889)
FG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2004 - 1 K 1192/01 (https://dejure.org/2004,14889)
FG Berlin, Entscheidung vom 01. Juli 2004 - 1 K 1192/01 (https://dejure.org/2004,14889)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4 Satz 2
    Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns- oder verlustes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns- oder verlustes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluss der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes im Auflösungszeitraum im Hinblick auf die theoretische Möglichkeit eines späteren Insolvenzplanverfahrens; Folgen einer insolvenzfreien Liquidation einer Gesellschaft; Berücksichtigung des Auflösungsverlustes ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1518
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus FG Berlin, 01.07.2004 - 1 K 1192/01
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2000 (BFH/NV 2001, 761 ) sei ein Auflösungsverlust auch schon dann entstanden, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz oder einer Zwischenrechnungslegung ohne.

    Die Entstehung eines nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes setzt neben der zivilrechtlichen Auflösung weiter voraus, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr rechnen kann (siehe etwa BFH, Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlicher Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 761 unter II.1.).

    In neueren Entscheidungen hat der BFH aber auch deutlich gemacht, dass eine Berücksichtigung des Auflösungsverlustes schon vor dem Abschluss des Liquidationsverfahrens in Betracht kommt, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters oder einer Zwischenrechnungslegung damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, 763 unter II.4.).

    Jedenfalls hat er diese dort noch offene Frage nunmehr positiv beantwortet durch die hier bereits zitierten Entscheidungen in BFH/NV 2001, 761 und DStR 2004, 992 .

    Soweit im Übrigen der BFH in dem Urteil BFH/NV 2001, 761 zum Ausdruck bringt, dass ohne weitere Ermittlungen möglich sein müsse, die Vermögenslosigkeit (im steuerlichen Sinne) oder den Ausschluss eines Zwangsvergleiches zu erkennen, sieht der Senat hierin einen Rechtssatz, der die praktische Rechtsanwendung ermöglichen soll, der es aber im Zweifel nicht verbietet und unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 76 FGO nicht verbieten kann, nahe liegende Möglichkeiten sichererer oder besserer Erkenntnis des zu beurteilenden Sachverhalts auszuschöpfen, also etwa den Insolvenzverwalter zu vernehmen.

    Die Entstehung eines nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlusts setzt neben der zivilrechtlichen Auflösung weiter voraus, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht rechnen kann (BFH v. 12.12.2000, BFH/NV 2001, 761 ).

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus FG Berlin, 01.07.2004 - 1 K 1192/01
    In Fällen der konkurs- bzw. insolvenzfreien Liquidation der Gesellschaft wird regelmäßig nicht bereits im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Auflösung festgestellt werden können, dass eine Zuteilung oder Rückzahlung aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen ist (vgl. zu einem einschlägigen Fall BFH, Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731 ).

    Hingegen ist mit einer Rückzahlung oder Zuteilung aus dem Gesellschaftsvermögen keinesfalls mehr zu rechnen, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (siehe BFH a. a. O. S. 732 und Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406 m. w. N.) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH, Urteil vom 5. November 1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344 und Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00 a. a. O.).

    Nur die wesentliche Änderung wäre aber nach BFH überhaupt geeignet, den Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsverlustes auf den Zeitpunkt der Änderung zu verlagern (vgl. zum Fall einer zum Auflösungszeitpunkt bereits begonnenen, aber erst wesentlich später abgeschlossenen Steuerfahnungsprüfung bei der GmbH: BFH in BStBl II 2002, 731 ).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Berlin, 01.07.2004 - 1 K 1192/01
    Auch die Ausführungen im Schreiben des Insolvenzverwalter vom 25. Juli 2001 seien kein geeigneter Nachweis, insoweit werde auf das Urteil des BFH vom 25. Januar 2000 (BStBl II 2000, 343 ) hingewiesen.

    Davon sei auch im Konkursfall (bzw. jetzt: Insolvenzfall) auszugehen (siehe BFH, Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343, 344 m. w. N.).

    Noch in der Entscheidung vom 25. Januar 2000 (BStBl II 2000, 343, 344) hatte er ausgeführt, dass eine strenge Beachtung des Realisationsprinzips auch deshalb geboten sei, weil damit der oft erhebliche Aufwand einer Ermittlung und Bewertung des Gesellschaftsvermögens durch die Beteiligten und Prognosen über den vermutlichen Ausgang des Konkursverfahrens vermieden würden.

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02

    GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

    Auszug aus FG Berlin, 01.07.2004 - 1 K 1192/01
    Er hat dies in seinem Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2004, 992, 994 in die Formel gefasst, dass nach der besonderen Zwecksetzung des § 17 EStG eine Kapitalgesellschaft - anders als nach Gesellschaftsrecht - bereits dann vermögenslos sei, wenn die Aktiva zwar für eine Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, nicht aber für eine Verteilung unter den Gesellschaftern ausreichten.

    Jedenfalls hat er diese dort noch offene Frage nunmehr positiv beantwortet durch die hier bereits zitierten Entscheidungen in BFH/NV 2001, 761 und DStR 2004, 992 .

  • BFH, 27.11.1995 - VIII B 16/95

    Bürgschaftsinanspruchnahme und Refinanzierungszinsen bei GmbH-Beteiligung

    Auszug aus FG Berlin, 01.07.2004 - 1 K 1192/01
    Hingegen ist mit einer Rückzahlung oder Zuteilung aus dem Gesellschaftsvermögen keinesfalls mehr zu rechnen, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (siehe BFH a. a. O. S. 732 und Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406 m. w. N.) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH, Urteil vom 5. November 1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344 und Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00 a. a. O.).
  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Berlin, 01.07.2004 - 1 K 1192/01
    Hingegen ist mit einer Rückzahlung oder Zuteilung aus dem Gesellschaftsvermögen keinesfalls mehr zu rechnen, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (siehe BFH a. a. O. S. 732 und Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406 m. w. N.) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH, Urteil vom 5. November 1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344 und Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00 a. a. O.).
  • FG Köln, 26.11.2014 - 7 K 1444/13

    Zeitpunkt der Verlustrealisierung nach § 17 EStG

    Mit einer Zuteilung oder Rückzahlung aus dem Gesellschaftsvermögen i.R.d. Vermögensverteilung nach § 72 GmbHG kann ein Gesellschafter dann nicht mehr rechnen, wenn die Vermögenswerte der GmbH allenfalls noch der Gläubigerbefriedigung dienen können und hinreichend objektivierbar festgestellt werden kann, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht für eine Verteilung an die Gesellschafter ausreicht (vgl. auch Urteil des FG Berlin v. 1.7.2004 1 K 1192/01, juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03

    Zeitliche Zuordnung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 2 EStG

    Mit einer Zuteilung oder Rückzahlung aus dem Gesellschaftsvermögen kann ein Anteilseigner nicht mehr rechnen, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist oder ihre Vermögenswerte allenfalls noch der Befriedigung ihrer Gläubiger dienen können und hinreichend objektivierbar und sicher festgestellt werden kann, dass das Vermögen nicht für eine Verteilung unter den Gesellschaftern ausreicht (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil vom 01. Juli 2004, 1 K 1192/01, EFG 2004, 1518).

    D. h.: steht nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zwar das endgültige wirtschaftliche Ergebnis aus der Betätigung der Gesellschaft noch nicht fest (z. B. weil das Insolvenzverfahren noch läuft), kann dennoch der in der Person des Gesellschafters eingetretene Auflösungsverlust mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, weil sich dieser nicht am Ergebnis der Gesellschaft, sondern an dessen eigenen Aufwendungen orientiert und lediglich durch Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen beeinflusst werden kann (BFH, Urteil vom 25. März 2003, VIII R 24/02, BFH/NV 2003, 1305; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 01. Juli 2004, 1 K 1192/01, a. a. O.).

  • BFH, 22.11.2005 - VIII B 308/04

    Auflösungsverlust i. S. von § 17 Abs. 4 EStG

    Eine etwaige Divergenz zum Urteil des FG Berlin vom 1. Juli 2004 1 K 1192/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1518) ist schon nicht schlüssig dargelegt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2009 - 2 K 1641/08

    Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes - Berücksichtigung von

    So kann ein Anteilseigner in diesem Fall mit einer Zuteilung oder Rückzahlung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr rechnen, da die Gesellschaft bei beim Auflösungsbeschluss vermögenslos gewesen ist und ihre Vermögenswerte zuvor allenfalls noch der Befriedigung ihrer Gläubiger haben dienen können und hinreichend objektivierbar und sicher festgestellt werden kann, dass das Vermögen nicht für eine Verteilung unter den Gesellschaftern ausreicht (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil vom 01. Juli 2004, 1 K 1192/01, EFG 2004, 1518).
  • FG Hamburg, 29.11.2004 - III 493/01

    Einkommensteuergesetz: Gewerblicher Auflösungsverlust aus privater

    Umgekehrt kann jedoch auch schon im Zeitpunkt der Auflösung der daraus für den Gesellschafter erwachsene Verlust feststehen, - sei es bei freiwilliger Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ) im Fall weitgehender Vermögenslosigkeit ohne weitere Liquidation (FG München vom 17. Februar 2003, 13 K 693/00, Juris; FG Nürnberg vom 23. Januar 2003, VI 187/2000, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2003, 729 ), - sei es bei rechtskräftiger Ablehnung der Insolvenz- bzw. Konkurseröffnung mangels Masse (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG ; FG Münster vom 7. Oktober 2003, 13 K 6898/00 E, EFG 2004, 331; Niedersächsisches FG vom 6. August 2003, 7 K 490/97, EFG 2004, 900 ; BFH vom 27. November 1995, VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406 m.w.N.) - oder sei es bei Insolvenz- bzw. Konkurseröffnung (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ), wenn sich aus der Eröffnungsbilanz (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ergibt, dass das Vermögen - ggf. zu Liquidationswerten - weder für eine Auskehrung an die Gesellschafter noch für einen Insolvenzplan- bzw. Liquidations- oder Zwangsvergleich ausreicht (FG Berlin vom 1. Juli 2004, 1 K 1192/01, EFG 2004, 1518 ; BFH vom 1. April 2004, VIII B 172/03, Juris; vom 25. März 2003, VIII R 24/02, BFH/NV 2003, 1305 , DStRE 2003, 1025 ; vom 24. April 1997, VIII R 16/94, BFHE 183, 402 , BStBl II 1999, 339; gleichfalls inzwischen BFH vom 5. Januar 2005, VIII B 57/03, Juris; offengelassen BFH vom 25. Januar 2000, VIII R 63/98, BFHE 191, 115 , BStBl II 2000, 343 ).
  • FG Niedersachsen, 18.05.2011 - 9 K 307/07

    Auflösungsverlust wird erst im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens

    Entscheidend ist die objektivierbare Vermögenslosigkeit im steuerlichen Sinne (vgl. FG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2004 - 1 K 1192/01, EFG 2004, 1518).
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Rechtsprechung
   VG Münster, 27.06.2003 - 1 K 1192/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,26906
VG Münster, 27.06.2003 - 1 K 1192/01 (https://dejure.org/2003,26906)
VG Münster, Entscheidung vom 27.06.2003 - 1 K 1192/01 (https://dejure.org/2003,26906)
VG Münster, Entscheidung vom 27. Juni 2003 - 1 K 1192/01 (https://dejure.org/2003,26906)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Ausgestaltung der Beteiligung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) an verschiedenen privatrechtlich organisierten und der Kommunalwirtschaft zuzuordnenden Unternehmen; Ausgestaltung der kommunalverfassungsrechtlichen Informations- und Auskunftsrechte sowie ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Klagen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Landschaftsversammlung und ihrer Mitglieder ohne Erfolg

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1997 - 15 A 2770/94

    Bielefelds Landschaftsbeirat war nicht zu beteiligen

    Auszug aus VG Münster, 27.06.2003 - 1 K 1192/01
    vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 2. September 1997 - 15 A 2770/94 -, NWVBl. 1998, 149 ff. = NuR 1998, 166 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.
  • VG Münster, 27.06.2003 - 1 K 1191/01

    Klagen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Landschaftsversammlung und ihrer

    Auszug aus VG Münster, 27.06.2003 - 1 K 1192/01
    Unabhängig davon bleiben die Klageanträge zu 2. bis 5., auch soweit sie auf § 113 Abs. 5 S. 1 GO gestützt sind, jedenfalls aus den Gründen der Urteile der Kammer vom heutigen Tage in den Verfahren 1 K 3763/00, 1 K 1190/01 sowie 1 K 1191/01 ohne Erfolg.
  • VG Münster, 27.06.2003 - 1 K 3763/00

    Klagen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Landschaftsversammlung und ihrer

    Auszug aus VG Münster, 27.06.2003 - 1 K 1192/01
    Unabhängig davon bleiben die Klageanträge zu 2. bis 5., auch soweit sie auf § 113 Abs. 5 S. 1 GO gestützt sind, jedenfalls aus den Gründen der Urteile der Kammer vom heutigen Tage in den Verfahren 1 K 3763/00, 1 K 1190/01 sowie 1 K 1191/01 ohne Erfolg.
  • VG Münster, 27.06.2003 - 1 K 1190/01

    Klagen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Landschaftsversammlung und ihrer

    Auszug aus VG Münster, 27.06.2003 - 1 K 1192/01
    Unabhängig davon bleiben die Klageanträge zu 2. bis 5., auch soweit sie auf § 113 Abs. 5 S. 1 GO gestützt sind, jedenfalls aus den Gründen der Urteile der Kammer vom heutigen Tage in den Verfahren 1 K 3763/00, 1 K 1190/01 sowie 1 K 1191/01 ohne Erfolg.
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