Rechtsprechung
FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
Art 56 Abs 2 EGRL 112/2006, Art 267 AEUV, § 3 Abs 9a UStG 2005, § 3a UStG 2005 vom 26.06.2013, UStG VZ 2013
EuGH-Vorlage: Ort der Leistung bei unentgeltlicher Dienstwagenüberlassung an Personal - IWW
Art. 56 Abs. 2 EGRL 112/2006, Art. 267 AEUV, § 3 Abs. 9a UStG 2005, § 3a UStG 2005 vom 26.06.2013, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014
EGRL 112/2006; AEUV, UStG 2005, UStG VZ 2013/2014
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Ort der sonstigen Leistung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
EuGH-Vorlage zum umsatzsteuerlichen Leistungsort bei Überlassung von Fahrzeugen einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg zur Privatnutzung durch in Deutschland wohnende Mitarbeiter der Aktiengesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Erfolgt die Überlassung eines Dienstwagens zu Privatzwecken überhaupt entgeltlich?
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Bewirtung und Mahlzeiten: Arbeitnehmer
- Mahlzeitengestellung als laufender Arbeitslohn
- Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer
- Geldwerter Vorteil aus der Gestellung von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind
- Umsatzsteuerrechtliche Grundsätze
- Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
- Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer als Arbeitslohn sowie als umsatzsteuerrechtliche Leistung
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Firmenwagenüberlassung
- Entgeltliche sonstige Leistung
- Firmenwagenüberlassung als unentgeltliche Wertabgabe
- Unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG
- Leistungsaustausch
- Besonderheiten bei Arbeitgeberleistungen an Arbeitnehmer
- Ort der sonstigen Leistung
- Die einzelnen Dienstleistungen des § 3a UStG
- Vermietung von Beförderungsmitteln
- Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer
- Gesellschafter-Geschäftsführer ist Arbeitnehmer
- Überlassung im Rahmen der Arbeitnehmereigenschaft
- Sachbezüge
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
- Entgeltliche Sachzuwendungen
- Tausch und tauschähnlicher Umsatz: Besonderheiten bei der Umsatzsteuer
- Tauschähnlicher Umsatz
- Unentgeltliche Wertabgabe
- Sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG
- Ortsvorschrift
- Ortsbestimmung nach § 3a UStG
Verfahrensgang
- FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19
- EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
- FG Saarland, 29.07.2021 - 1 K 1034/21
- BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- EuGH, 18.07.2013 - C-210/11
Medicom - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 …
Auszug aus FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16
In seiner Entscheidung in den Rechtssachen Medicom und Maison Patrice Alard (EuGH vom 18. Juli 2013 C-210/11, C-211-11, ABl EU 2013, Nr. C 260, 4) hat der EuGH zum Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt ausgeführt, dass eine solche einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert voraussetzt, wobei das Fehlen einer solchen Zahlung (dort eines Mietzinses) nicht durch den Umstand aufgewogen werden kann, dass im Rahmen der Einkommensteuer diese private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes (dort: Gebäude) als ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil und damit in gewisser Weise als ein Teil der Vergütung angesehen wird, auf die der Begünstigte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des fraglichen Gegenstandes verzichtet.Dass die Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen Medicom und Maison Patrice Alard (EuGH vom 18. Juli 2013 C-210/11, C-211-11, ABl EU 2013, Nr. C 260, 4) zur Frage der Steuerfreiheit von Vermietungsumsätzen bei Grundstücken und damit zu einer Ausnahme von der Besteuerung und nicht zur Frage der Steuerbarkeit von Umsätzen erging, steht ihrer Anwendung auf den Streitfall nicht entgegen; denn die Frage, ob ein Entgelt vorliegt oder nicht, dürfte einheitlich zu bestimmen sein.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für eine Vermietungsleistung nämlich erforderlich, dass sämtliche den Umsatz kennzeichnenden Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11, C-211-11, ABl EU 2013, Nr. C 260, 4 und vom 29. März 2012 C-436/10, ABl EU 2012, Nr. C 151, 6).
- EuGH, 29.03.2012 - C-436/10
BLM - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und …
Auszug aus FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16
Dass es nach der Rechtsprechung des EuGH Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob in einer bestimmten Situation davon ausgegangen werden kann, dass eine Vermietungsleistung vorliegt (vgl. EuGH vom 29. März 2012 C-436/10, ABl EU 2012, Nr. C 151, 6 zur Frage, ob eine Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b MwStSystRL vorliegt, nachdem wesentliche Grundsätze dazu in der Rechtssache Seeling - EuGH vom 8. Mai 2003 C-269/00, ABl EU 2003, Nr. C 146, 4, Slg. 2003, I-4101- entschieden wurden), steht der Entscheidungserheblichkeit vorliegend nicht entgegen, da es zu der Frage der Vermietungsleistung nach Art. 56 MwStSystRL noch keine Entscheidung des EuGH gibt und da zudem die Frage zu klären ist, ob hiervon auch unentgeltliche Dienstleistungen, die entgeltlichen gleichgestellt werden, umfasst sind.Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für eine Vermietungsleistung nämlich erforderlich, dass sämtliche den Umsatz kennzeichnenden Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11, C-211-11, ABl EU 2013, Nr. C 260, 4 und vom 29. März 2012 C-436/10, ABl EU 2012, Nr. C 151, 6).
- BFH, 10.06.1999 - V R 87/98
Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer
Auszug aus FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16
Denn sie steht allein im Zusammenhang mit dem Dienst-/Arbeitsverhältnis des Personals; sie ist eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung (nach der Rechtsprechung des BFH vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BStBl II 1999, 580 auch dann, wenn bei der Überlassung keine ausdrücklichen Absprachen erfolgten).
- BFH, 27.01.1981 - VII B 56/80
Vorabentscheidungsersuchen - Beschwerde - Aussetzung des Verfahrens
Auszug aus FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16
Der Beschluss ergeht unanfechtbar (BFH vom 27. Januar 1981 VII B 56/80, BStBl II 1981, 324). - EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
Seeling
Auszug aus FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16
Dass es nach der Rechtsprechung des EuGH Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob in einer bestimmten Situation davon ausgegangen werden kann, dass eine Vermietungsleistung vorliegt (vgl. EuGH vom 29. März 2012 C-436/10, ABl EU 2012, Nr. C 151, 6 zur Frage, ob eine Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b MwStSystRL vorliegt, nachdem wesentliche Grundsätze dazu in der Rechtssache Seeling - EuGH vom 8. Mai 2003 C-269/00, ABl EU 2003, Nr. C 146, 4, Slg. 2003, I-4101- entschieden wurden), steht der Entscheidungserheblichkeit vorliegend nicht entgegen, da es zu der Frage der Vermietungsleistung nach Art. 56 MwStSystRL noch keine Entscheidung des EuGH gibt und da zudem die Frage zu klären ist, ob hiervon auch unentgeltliche Dienstleistungen, die entgeltlichen gleichgestellt werden, umfasst sind. - EuGH, 16.10.1997 - C-258/95
Fillibeck
Auszug aus FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn den Mitarbeitern ein dem Wert der Zurverfügungstellung des Gegenstandes entsprechender Betrag von ihrem Lohn abgezogen wird oder wenn sicher ist, dass ein Teil der von den Mitarbeitern geleisteten Arbeit als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Gegenstandes angesehen werden kann (vgl. auch EuGH vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, ABl EG 1997, Nr. C 357, 9; Slg 1997, I-5577). - EuGH, 12.02.2009 - C-515/07
Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste …
Auszug aus FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16
Dass dies im Streitfall nicht erfolgt, da die Klägerin in Luxemburg wie eine Kleinunternehmerin behandelt wird, steht dem Erfordernis der Klärung auf Grund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Länder nicht entgegen; denn die nach der Rechtsprechung des EuGH vom Mehrwertsteuersystem angelegte Gewährleistung völliger Neutralität der Mehrwertsteuer für die Unternehmer (vgl. EuGH vom 12. Februar 2009 C-515/07 Vereiniging Noordelijke, ABl EU 2009, Nr. 82, 6, Slg 2009, I-839) dürfte nicht mehr gegeben sein, wenn die Ausgangsumsätze der Besteuerung in einem Mitgliedsstaat unterliegen, die mit diesen Umsätzen im Zusammenhang stehenden Vorsteuern aber weder in diesem Staat noch in einem anderen Staat (vollständig) abgezogen werden können. - EuGH, 29.07.2010 - C-40/09
Astra Zeneca UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 - Begriff …
Auszug aus FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16
So hat etwa der EuGH in der Rechtssache Astra Zeneca UK (EuGH vom 29. Juli 2010 C-40/09, ABl EU 2010, Nr. C 246, 4; Slg. 2010, I-7505 betr. - BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13
Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) …
Auszug aus FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16
Die MwStSystRL enthält für unentgeltliche Leistungen in Form der Verwendung von Unternehmensgegenständen für private Zwecke, die einer entgeltlichen (Dienst-)Leistung nach Art. 26 Abs. 1 MwStsystRL gleichgestellt werden, keine gesonderte Regelung zur Bestimmung des Ortes der Besteuerung, die dem vom deutschen Gesetzgeber eingeführten § 3f UStG entspricht (vgl. auch BFH vom 19. Februar 2014 XI R 9/13, BStBl II 2014, 597), so dass eine Differenzierung bei der Ortsbestimmung nicht zwingend erforderlich ist; davon ausgenommen ist aber die spezielle Art von Dienstleistung in Gestalt der Vermietung von Beförderungsmitteln, denn für diese findet Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL Anwendung. - BFH, 05.06.2014 - XI R 2/12
Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen …
Auszug aus FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16
Der BFH hat sich dem im Grundsatz angeschlossen (vgl. BFH vom 5. Juni 2014 XI R 2/12, BStBl II 2015, 785).
- FG Saarland, 29.07.2021 - 1 K 1034/21
Einstufung der Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen …
Am 2. Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, die zunächst unter dem Geschäftszeichen 1 K 1208/16 erfasst wurde (Bl. 1).Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die Verwaltungsakten des Beklagten (vgl. Bl. 47), auf den Vorlagebeschluss vom 18. März 2019 ( 1 K 1208/16) und auf das Urteil des EuGH vom 20. Januar 2021 ( C-288/19) Bezug genommen.