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   FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17   

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FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17 (https://dejure.org/2017,70885)
FG Sachsen, Entscheidung vom 30.11.2017 - 1 K 123/17 (https://dejure.org/2017,70885)
FG Sachsen, Entscheidung vom 30. November 2017 - 1 K 123/17 (https://dejure.org/2017,70885)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Unbeschränkte Steuerpflicht - feste Geschäftseinrichtung eines Flugzeugingenieurs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

    Auszug aus FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17
    Der Kl. meint, dass für den Fall, dass er als Vertragspartner der W anzusehen sei, das Besteuerungsrecht dem Vereinigten Königreich (VK) zustehe, denn es fehle an einer festen Einrichtung im Inland (Hinweis auf das BFH-Urteil v. 4. Juni 2008 - I R 30/07, Bl. 106 GA).

    (3) Eine Geschäftseinrichtung i.S.d. § 12 AO setzt voraus, dass der Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Einrichtung besitzt (BFH-Urteile vom 4. Juni 2008 - I R 30/07, BFHE 222, 14 , BStBl II 2008, 922 Rz. 13; in BFH/NV 2005, 154 Rz. 11; in BStBl II 1993, 462 Rz. 48; vom 17. März 1982 - I R 189/79, BFHE 136, 120 , BStBl II 1982, 624 Rz. 14).

    Eine hinreichende Verfügungsmacht besteht nur dann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechtsposition inne hat, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 14; in BFH/NV 2005, 154 Rz. 11; in BStBl II 1993, 462 Rz. 58; in BStBl II 1982, 624 Rz. 15).

    Gleichgültig ist, ob sie auf Eigentum oder auf einer entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Nutzungsüberlassung beruht (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 14; in BStBl II 1993, 462 Rz. 58; in BStBl II 1982, 624 Rz. 14; FG Köln, Urteil vom 18. Sept. 2014 - 4 K 1753/11, EFG 2014, 2115 Rz. 53) und ob sie nach außen hin erkennbar wird (BFH in BStBl II 1993, 462 Rz. 58; FG Köln in EFG 2002, 765 Rz. 25).

    Die erforderliche Rechtsposition muss weder ausdrücklich vereinbart noch auf einen bestimmten Raum oder Arbeitsplatz bezogen sein; es genügt vielmehr, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 15; in BFH/NV 2005, 154 Rz. 11), der nicht immer derselbe sein muss (Buciek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 12 AO Rz. 12.1).

    Die erforderliche Verfügungsmacht besteht aber nicht bei bloßer Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen, bei einer rein tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit (BFH-Beschluss vom 22. April 2009 - I B 196/08, BFH/NV 2009, 1588 Rz. 12; BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 14; FG Düsseldorf in EFG 1993, 42 Rz. 35) und bei bloßem Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 15), und zwar selbst dann nicht, wenn die Tätigkeit wiederholt und über mehrere Jahre hinweg erbracht wird (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 15, 17).

    Bei einem Tätigwerden in fremden Räumlichkeiten ohne einen entsprechenden rechtlichen Anspruch müssen neben der zeitlichen Komponente zusätzliche Umstände auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen, in der sich eine gewisse Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 15; in BStBl II 1993, 462 Rz. 59; FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 51).

    Der Kl. hatte eine vertragliche Beziehung zu der W, die Räume von der E gemietet hatte und vertraglich gegenüber der E berechtigt war, den Hangar zu benutzen (anders als in dem dem BFH-Urteil in BStBl II 2008, 922 zugrunde liegenden Sachverhalt).

    W war gegenüber dem Kl. vertraglich verpflichtet, ihm über die gesamte Vertragsdauer hinweg für die zu erbringenden Arbeiten geeignete Räumlichkeiten auf dem Gelände zur Verfügung zu stellen (vgl. BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 19; Lühn, BB 2009, 700, 703).

    Dem Kl. wurde die Nutzung des Spinds und des Schließfachs (anders als in dem vom BFH in BStBl II 2008, 922 entschiedenen Fall) unmittelbar von dem Unternehmen eingeräumt, das ihn beauftragt hatte (W), so dass zumindest aus tatsächlichen Gründen angenommen werden kann, dass die Verfügungsmacht des Kl. über den Spind und das Schließfach von dem Unternehmen, in dessen Räumen er tätig war, nicht bestritten wurde (vgl. FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 53).

    Zudem übte der Kl. auf dem Flughafengelände - wiederum anders als in dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BStBl II 2008, 922 zugrunde lag - eine qualifizierte Tätigkeit aus (vgl. FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 53; vgl. Lühn, BB 2009, 700, 703: eigenständige Wartung einer komplexen Anlage).

  • BFH, 14.07.2004 - I R 106/03

    Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

    Auszug aus FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17
    Sowohl Gebäude als auch einzelne Räume innerhalb eines Gebäudes können Geschäftseinrichtungen i.S.d. § 12 S. 1 AO sein (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 - I R 106/03, BFH/NV 2005, 154 Rz. 10), wenn sie nur geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein (BFH in BStBl II 1993, 462 Rz. 46; FG Köln in EFG 2002, 765 Rz. 20).

    (3) Eine Geschäftseinrichtung i.S.d. § 12 AO setzt voraus, dass der Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Einrichtung besitzt (BFH-Urteile vom 4. Juni 2008 - I R 30/07, BFHE 222, 14 , BStBl II 2008, 922 Rz. 13; in BFH/NV 2005, 154 Rz. 11; in BStBl II 1993, 462 Rz. 48; vom 17. März 1982 - I R 189/79, BFHE 136, 120 , BStBl II 1982, 624 Rz. 14).

    Eine hinreichende Verfügungsmacht besteht nur dann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechtsposition inne hat, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 14; in BFH/NV 2005, 154 Rz. 11; in BStBl II 1993, 462 Rz. 58; in BStBl II 1982, 624 Rz. 15).

    Die erforderliche Rechtsposition muss weder ausdrücklich vereinbart noch auf einen bestimmten Raum oder Arbeitsplatz bezogen sein; es genügt vielmehr, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 15; in BFH/NV 2005, 154 Rz. 11), der nicht immer derselbe sein muss (Buciek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 12 AO Rz. 12.1).

    Die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderliche Verfügungsmacht setzt nicht das Recht oder die Möglichkeit zur alleinigen Nutzung der betreffenden Einrichtung voraus (BFH in BFH/NV 2005, 154 Rz. 13).

    Zwar begründet die bloße Möglichkeit zur Mitbenutzung von Einrichtungen eines Dritten oder die nur gelegentliche Mitnutzung von Räumen ohne ein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht keine ausreichende Verfügungsmacht über diese Einrichtungen (BFH-Urteil vom 24. Aug. 2011 - I R 46/10, BFHE 234, 339 , BStBl II 2014, 764 Rz. 23; BFH in BFH/NV 2005, 154 Rz. 13; in BStBl II 1993, 462 Rz. 61).

    Anders ist es jedoch, wenn ein Unternehmen eine solche Einrichtung regelmäßig für eigene betriebliche Handlungen nutzt; in diesem Fall kann das nutzende Unternehmen dort selbst dann eine Betriebsstätte besitzen, wenn es keine rechtlich abgesicherte, sondern nur eine tatsächliche dauerhafte Mitbenutzungsmöglichkeit hat (BFH in BFH/NV 2005, 154 Rz. 13).

    Dasselbe gilt erst recht dann, wenn die Mitbenutzung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer der Räume dient (BFH in BFH/NV 2005, 154 Rz. 12).

    Zwar setzt das Bestehen einer Verfügungsmacht grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer die betreffende Einrichtung jederzeit oder zumindest zu bestimmten Zeiten aufsuchen kann, ohne dass es eines konkreten Anlasses oder der einzelfallbezogenen Zustimmung einer anderen Person bedarf (BFH in BFH/NV 2005, 154 Rz. 14).

    Eine solche Gestaltung hindert die Entstehung einer Geschäftseinrichtung jedenfalls dann nicht, wenn der Unternehmer - wie hier - tatsächlich jederzeit Zugang zu der betreffenden Einrichtung hatte (Buciek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 12 AO Rz. 12.1; vgl. BFH in BFH/NV 2005, 154 Rz. 14).

  • FG Köln, 18.09.2014 - 4 K 1753/11

    DBA Belgien: Inländische Betriebsstätte eines "Submaklers" bei Tätigwerden in

    Auszug aus FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17
    Gleichgültig ist, ob sie auf Eigentum oder auf einer entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Nutzungsüberlassung beruht (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 14; in BStBl II 1993, 462 Rz. 58; in BStBl II 1982, 624 Rz. 14; FG Köln, Urteil vom 18. Sept. 2014 - 4 K 1753/11, EFG 2014, 2115 Rz. 53) und ob sie nach außen hin erkennbar wird (BFH in BStBl II 1993, 462 Rz. 58; FG Köln in EFG 2002, 765 Rz. 25).

    Die feste örtliche Verwurzelung des Steuerpflichtigen mit dem Ort der unternehmerischen Tätigkeit muss rechtlich nicht abgesichert sein (BFH-Urteil vom 23. Febr. 2011 - I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354 Rz. 36; BFH in BStBl II 1993, 462 Rz. 59; FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 53; FG Köln in EFG 2002, 765 Rz. 25).

    Es reicht aus, dass aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass die Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen nicht bestritten wird (BFH in BStBl II 1993, 462 Rz. 60; FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 51; FG Köln in EFG 2002, 765 Rz. 25).

    Bei einem Tätigwerden in fremden Räumlichkeiten ohne einen entsprechenden rechtlichen Anspruch müssen neben der zeitlichen Komponente zusätzliche Umstände auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen, in der sich eine gewisse Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 15; in BStBl II 1993, 462 Rz. 59; FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 51).

    Dem Kl. wurde die Nutzung des Spinds und des Schließfachs (anders als in dem vom BFH in BStBl II 2008, 922 entschiedenen Fall) unmittelbar von dem Unternehmen eingeräumt, das ihn beauftragt hatte (W), so dass zumindest aus tatsächlichen Gründen angenommen werden kann, dass die Verfügungsmacht des Kl. über den Spind und das Schließfach von dem Unternehmen, in dessen Räumen er tätig war, nicht bestritten wurde (vgl. FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 53).

    Zudem übte der Kl. auf dem Flughafengelände - wiederum anders als in dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BStBl II 2008, 922 zugrunde lag - eine qualifizierte Tätigkeit aus (vgl. FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 53; vgl. Lühn, BB 2009, 700, 703: eigenständige Wartung einer komplexen Anlage).

    (4) Da dem anderen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht schon dann zusteht, wenn der Person die feste Einrichtung "gewöhnlich" zur Verfügung steht, ist für die Annahme einer festen Einrichtung nicht erforderlich, dass sie dauernd benutzt wird (BFH in BStBl II 2007, 100 Rz. 20; FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 51).

    Sie muss jedoch - auch während seiner Abwesenheit - dazu bestimmt sein, seiner Berufstätigkeit zu dienen, was nicht der Fall ist, wenn die Geschäftseinrichtung während der Abwesenheit des selbständig Tätigen der gewerblichen oder freien Tätigkeit eines anderen Unternehmers zuzuordnen ist (BFH in BStBl II 2007, 100 Rz. 20; FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 51).

  • BFH, 28.06.2006 - I R 92/05

    Zurechnung einer festen Geschäftseinrichtung

    Auszug aus FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17
    Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Einkünfte dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 - I R 92/05, BFHE 214, 295 , BStBl II 2007, 100 Rz. 15).

    (2) Eine feste Einrichtung erfordert nicht nur eine Einrichtung, die Grundlage einer Unternehmertätigkeit sein kann, sie muss auch in zeitlicher Hinsicht von gewisser Dauer sein (BFH-Urteile vom 28. Juni 2006 - I R 92/05, BFHE 214, 295 , BStBl II 2007, 100 Rz. 18; in BStBl II 1993, 462 Rz. 48).

    Eine Einrichtung, die nur vorübergehend der selbständigen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ist nicht "fest" (BFH in BStBl II 2007, 100 Rz. 18; FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 1992 - 13 K 560/88 E, EFG 1993, 42 Rz. 37).

    Nach der Rspr. des BFH ist hierfür i.d.R. eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten anzusetzen, da es anderenfalls an einer intensiven wirtschaftlichen Bindung mittels einer festen örtlichen Einrichtung zu dem anderen Vertragsstaat fehlt (BFH in BStBl II 2007, 100 Rz. 18 f.).

    (4) Da dem anderen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht schon dann zusteht, wenn der Person die feste Einrichtung "gewöhnlich" zur Verfügung steht, ist für die Annahme einer festen Einrichtung nicht erforderlich, dass sie dauernd benutzt wird (BFH in BStBl II 2007, 100 Rz. 20; FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 51).

    Sie muss jedoch - auch während seiner Abwesenheit - dazu bestimmt sein, seiner Berufstätigkeit zu dienen, was nicht der Fall ist, wenn die Geschäftseinrichtung während der Abwesenheit des selbständig Tätigen der gewerblichen oder freien Tätigkeit eines anderen Unternehmers zuzuordnen ist (BFH in BStBl II 2007, 100 Rz. 20; FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 51).

    Die Einkünfte sind auch der festen Einrichtung des Kl. zuzurechnen, da der Kl. mit ihrer Hilfe seine Leistung erbracht hat (vgl. BFH in BStBl II 2007, 100 Rz. 28).

  • FG Köln, 20.03.2002 - 10 K 5152/97

    Betriebsstättenbegriff i. S. von Art. 5 DBA China

    Auszug aus FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17
    (1) Geschäftseinrichtung ist jeder körperliche Gegenstand und jede Zusammenfassung körperlicher Gegenstände, die geeignet sind, der Tätigkeit des Unternehmens zu dienen (BFH in BStBl II 1993, 462 Rz. 46; FG Köln, Urteil vom 20. März 2002 - 10 K 5152/97, EFG 2002, 765 Rz. 20; Wassermeyer in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 5 MA Rz. 30; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 12 AO Rz. 4).

    Sowohl Gebäude als auch einzelne Räume innerhalb eines Gebäudes können Geschäftseinrichtungen i.S.d. § 12 S. 1 AO sein (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 - I R 106/03, BFH/NV 2005, 154 Rz. 10), wenn sie nur geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein (BFH in BStBl II 1993, 462 Rz. 46; FG Köln in EFG 2002, 765 Rz. 20).

    Eine Geschäftseinrichtung ist jedenfalls dann "fest" i.S.d. § 12 Satz 1 AO , wenn sie eine feste Verbindung zur Erdoberfläche hat (BFH in BStBl II 1993, 462 Rz. 47; FG Köln in EFG 2002, 765 Rz. 21).

    Gleichgültig ist, ob sie auf Eigentum oder auf einer entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Nutzungsüberlassung beruht (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 14; in BStBl II 1993, 462 Rz. 58; in BStBl II 1982, 624 Rz. 14; FG Köln, Urteil vom 18. Sept. 2014 - 4 K 1753/11, EFG 2014, 2115 Rz. 53) und ob sie nach außen hin erkennbar wird (BFH in BStBl II 1993, 462 Rz. 58; FG Köln in EFG 2002, 765 Rz. 25).

    Die feste örtliche Verwurzelung des Steuerpflichtigen mit dem Ort der unternehmerischen Tätigkeit muss rechtlich nicht abgesichert sein (BFH-Urteil vom 23. Febr. 2011 - I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354 Rz. 36; BFH in BStBl II 1993, 462 Rz. 59; FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 53; FG Köln in EFG 2002, 765 Rz. 25).

    Es reicht aus, dass aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass die Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen nicht bestritten wird (BFH in BStBl II 1993, 462 Rz. 60; FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 51; FG Köln in EFG 2002, 765 Rz. 25).

  • BFH, 17.03.1982 - I R 189/79

    Unentgeltlich überlassene Räume zur Wartung von Datenverarbeitungsanlagen als

    Auszug aus FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17
    (3) Eine Geschäftseinrichtung i.S.d. § 12 AO setzt voraus, dass der Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Einrichtung besitzt (BFH-Urteile vom 4. Juni 2008 - I R 30/07, BFHE 222, 14 , BStBl II 2008, 922 Rz. 13; in BFH/NV 2005, 154 Rz. 11; in BStBl II 1993, 462 Rz. 48; vom 17. März 1982 - I R 189/79, BFHE 136, 120 , BStBl II 1982, 624 Rz. 14).

    Eine hinreichende Verfügungsmacht besteht nur dann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechtsposition inne hat, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 14; in BFH/NV 2005, 154 Rz. 11; in BStBl II 1993, 462 Rz. 58; in BStBl II 1982, 624 Rz. 15).

    Gleichgültig ist, ob sie auf Eigentum oder auf einer entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Nutzungsüberlassung beruht (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 14; in BStBl II 1993, 462 Rz. 58; in BStBl II 1982, 624 Rz. 14; FG Köln, Urteil vom 18. Sept. 2014 - 4 K 1753/11, EFG 2014, 2115 Rz. 53) und ob sie nach außen hin erkennbar wird (BFH in BStBl II 1993, 462 Rz. 58; FG Köln in EFG 2002, 765 Rz. 25).

  • BFH, 02.09.2016 - IX B 66/16

    Pflicht zur Beiziehung von Akten, Verletzung der Sachaufklärungspflicht,

    Auszug aus FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17
    Die Einvernahme des Zeugen war weder durch den Inhalt der Akten noch durch das Beteiligtenvorbringen noch durch sonstige Umstände veranlasst (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Sept. 2016 - IX B 66/16, BFH/NV 2017, 52 Rz. 6 f.).

    Das Gericht trifft keine Verpflichtung, den Sachverhalt ohne bestimmten Anlass und gleichsam "ins Blaue hinein" zu erforschen (BFH in BFH/NV 2017, 52 Rz. 7).

    Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, legen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe (BFH in BFH/NV 2017, 52 Rz. 7).

  • FG Düsseldorf, 24.06.1992 - 13 K 560/88
    Auszug aus FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17
    Eine Einrichtung, die nur vorübergehend der selbständigen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ist nicht "fest" (BFH in BStBl II 2007, 100 Rz. 18; FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 1992 - 13 K 560/88 E, EFG 1993, 42 Rz. 37).

    Die erforderliche Verfügungsmacht besteht aber nicht bei bloßer Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen, bei einer rein tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit (BFH-Beschluss vom 22. April 2009 - I B 196/08, BFH/NV 2009, 1588 Rz. 12; BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 14; FG Düsseldorf in EFG 1993, 42 Rz. 35) und bei bloßem Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 15), und zwar selbst dann nicht, wenn die Tätigkeit wiederholt und über mehrere Jahre hinweg erbracht wird (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 15, 17).

  • BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14

    VGA: Zurechnung und mittelbare vGA

    Auszug aus FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17
    Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Tatsachen durch die Vernehmung des Zeugen bewiesen werden sollen (BFH-Urteil vom 14. März 2017 - VIII R 32/14, BFH/NV 2017, 1174 Rz. 45).

    Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, muss das Gericht regelmäßig nicht nachkommen (BFH in BFH/NV 2017, 1174 Rz. 46).

  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

    Auszug aus FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17
    Zwar begründet die bloße Möglichkeit zur Mitbenutzung von Einrichtungen eines Dritten oder die nur gelegentliche Mitnutzung von Räumen ohne ein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht keine ausreichende Verfügungsmacht über diese Einrichtungen (BFH-Urteil vom 24. Aug. 2011 - I R 46/10, BFHE 234, 339 , BStBl II 2014, 764 Rz. 23; BFH in BFH/NV 2005, 154 Rz. 13; in BStBl II 1993, 462 Rz. 61).
  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

  • BFH, 22.04.2009 - I B 196/08

    Keine Betriebsstättenbegründung allein durch Tätigkeit in Räumen des

  • BFH, 03.02.1993 - I R 80/91

    Ausländische Management-Kapitalgesellschaft - Steuerinländer - Hotel -

  • BFH, 03.02.1993 - I R 81/91

    Ausländische Management-Kapitalgesellschaft - Steuerinländer - Hotel -

  • FG Hamburg, 31.01.2013 - 6 K 224/12

    Einkommensteuer: Inländischer Wohnsitz eines Piloten bei Stand-by-Zimmer in

  • BFH, 09.01.2019 - I B 138/17

    Schließfach als feste Einrichtung

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 30. November 2017 1 K 123/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 30. November 2017  1 K 123/17 als unbegründet abgewiesen.

  • BFH, 07.06.2023 - I R 47/20

    Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich

    Dabei ist zu beachten, dass die zwischen den Beteiligten einvernehmliche Feststellung, dass der Kläger in dem ihm persönlich zugewiesenen Schließfach sein Werkzeug nicht aufbewahrt hat (wobei dieser Umstand vom FG auch auf den Spind bezogen wurde, so dass ausdrücklich eine gegenteilige Feststellung zur Sachlage in dem Fall, der dem Urteil des Sächsischen FG vom 30.11.2017 - 1 K 123/17, FR 2020, 1009 [mit darauffolgendem Senatsbeschluss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vom 09.01.2019 - I B 138/17, BFH/NV 2019, 681] zu Grunde lag, vorliegt), eine betriebsbezogene Nutzung des personenbezogenen Spinds (Aufbewahren der Arbeitskleidung und dem Arbeitsschutz dienender Gegenstände außerhalb der konkreten Einsatzzeiten des Klägers) denkgesetzlich nicht ausschließt.
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